Kollektivvertrag Ausbildung Bauhandwerkerschüler, Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.1995

Gültigkeit:
unbefristet
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Stein­metzmeister sowie dem Fachverband der Bauindust­rie einerseits und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbei­ter, anderseits.

§ 1. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Öster­reich,

b) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mit­glie­der der Bundesinnung der Baugewerbe, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind,

c) persönlich: auf alle Arbeitnehmer, die nicht An­ge­stellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.

§ 2. Weiterbeschäftigung bei verminder­tem Entgelt, Inanspruchnahme von Gebühren­urlaub

Vorausgesetzt, dass in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gemäß § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. 435/95 durch den betreffenden Arbeitnehmer sowie Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt weiterzubeschäftigen.

§ 3. Höhe des Entgelts

1. Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, de­ren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Bauge­werbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist,

  • in der 1. Klasse 70 %,
  • in der 2. Klasse 80 %,
  • in der 3. Klasse 90 %

des Facharbeiterlohnes II b laut Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der je­weiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

2. Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, de­ren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zim­mermeister oder der Bundesinnung der Steinmetz­meister ist,

  • in der 1. Klasse 70 %,
  • in der 2. Klasse 80 %,
  • in der 3. Klasse 90 %

des nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Ein­stufung vor Besuch der Bauhandwerkerschule ge­bührenden Facharbeitslohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend Abs. 1 festgelegten Beträ­ge nicht übersteigen.

Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der je­weiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw. Steinmetzmeistergewerbe angehoben.

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden An­teil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern ein­zubehalten und abzuführen.

4. Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergeben­de Entgelt kommt weiter in der für das Arbeitsver­hältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Aus­zahlung 

§ 4. Teilrefundierung an den Arbeitgeber

Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei Drittel der Lohn- und Lohnnebenkosten des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer in der Höhe, in der sie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich vom 7. November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.

§ 5. Ausbildungsdauer

Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf drei­klassige Bauhandwerkerschulen im Sinne des § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtaus­bil­dungs­dauer sich über drei Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und je­weils Anfang Dezember beginnt.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.

§ 6. Entfall von Zuschlägen gemäß BUAG

Für die Zeiten des Besuches einer Bauhandwerkerschule gemäß § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder seitens des Arbeitgebers direkt noch über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Zuschläge zu leisten. Diese Zeiten wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.

Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im BUAG erfolgt, kommt § 4 Abs. 3 lit. d BUAG zur Anwendung.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich dafür einzusetzen, dass zum ehestmöglichen Zeitpunkt § 4 Abs. 3 BUAG eine neue lit. g) "Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gemäß § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, in der jeweils geltenden Fassung" angefügt wird.

§ 7. Kündigungsausschluss

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirk­same Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspre­chen.

§ 8. Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen

Zeiten des Schulbesuches werden für die Be­rechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezo­gen.

Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sonder­erstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstunden­pauschalen gebührt nicht.

§ 9. Rückzahlungsverpflichtung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder ei­nes vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund in­nerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Ab­schluss dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungs­kosten zurückzuzahlen.

Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich in­nerhalb des ersten Jahres auf 15.000 Schilling*), danach auf 5.000 Schilling*).

Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnis­ses durch Selbstkündigung, verschuldete Entlassung oder vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund vor Abschluss der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse 5.000 Schilling*) und nach der 2. Klasse 10.000 Schilling*) zurückzuzahlen.

Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zu­rückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollek­tivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.

*) Anmerkung: Bitte beachten Sie im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung die aktuellen Eurobeträge in der Rückzahlungstabelle.

§ 10. Wirksamkeit und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nichts an­deres bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.

Die Kündigung kann von jedem der vertrag­schließenden Teile unter Einhaltung einer zweimo­natigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfol­gen.


Wien, 10. November 1995