Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Schuhindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.
Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt
Räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich
Fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbands Textil‑, Bekleidungs‑, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
Artikel II
Ist – Gehaltserhöhung
Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des/der Angestellten - bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung ab 1. Juni 2018 um 2,35 % zu erhöhen.
Artikel III.
Mindestgrundgehaltsordnung
(1) Die ab 1. Juni 2018 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gem. Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juni 2018 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
Artikel IV
Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.
Artikel V
Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Schuhindustrie
Der § 18 lit a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert: Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 beträgt ab 1. Juni 2018:
Tabelle I. | Tabelle II. | |
---|---|---|
1. Lehrjahr | 595,00 | 787,00 |
2. Lehrjahr | 787,00 | 1.051,00 |
3. Lehrjahr | 1.051,00 | 1.306,00 |
4. Lehrjahr*) | 1.412,00 | 1.517,00 |
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18.Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
Artikel VI
Wirksamkeitsbeginn
Die Artikel II–V gelten ab 1. Juni 2018.
Wien, 16. Mai 2018
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann:
Ing. Manfred Kern
Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria StrasserFACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie
Vorsitzender:
Komm.Rat Joseph Lorenz
Berufsgruppenleiterin:
Barbara Withalm
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender:
Wolfgang Katzian
Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzende:
Perrine Palombo
Wirtschaftsbereichssekretär:
Bernd Kulterer