Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Schuhindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2024

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbands Textil‑, Bekleidungs‑, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II

Ist – Gehaltserhöhung

Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des/der Angestellten − bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum − ist mit Wirkung ab 1. Juni 2024 um 6,13 % zu erhöhen, ausgenommen Verwendungsgruppen V und VI die um 6,03 % zu erhöhen sind.

Artikel III

Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. Juni 2024 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gem. Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juni 2024 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV

Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V

Änderungen des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Schuhindustrie

Der § 18 lit. a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 RKV beträgt ab 1. Juni 2024:

LehrjahrIII
1. Lehrjahr € 770,00 € 1.017,00
2. Lehrjahr € 1.017,00 € 1.359,00
3. Lehrjahr € 1.359,00 € 1.687,00
4. Lehrjahr*) € 1.824,00 € 1.959,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Artikel VI

Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.


Wien, 17. Mai 2024


FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred Kern

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie

Vorsitzender:

Komm.Rat Joseph Lorenz

Berufsgruppenleiterin:

Barbara Withalm

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende: 

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzender:

Thomas Schwab

Wirtschaftsbereichs-Sekretär:

Mag. Albert Steinhauser