Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Schuhindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.
Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbands Textil‑, Bekleidungs‑, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
Artikel II
Ist – Gehaltserhöhung
Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des/der Angestellten − bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum − ist mit Wirkung ab 1. Juni 2024 um 6,13 % zu erhöhen, ausgenommen Verwendungsgruppen V und VI die um 6,03 % zu erhöhen sind.
Artikel III
Mindestgrundgehaltsordnung
(1) Die ab 1. Juni 2024 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gem. Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juni 2024 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
Artikel IV
Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.
Artikel V
Änderungen des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Schuhindustrie
Der § 18 lit. a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 RKV beträgt ab 1. Juni 2024:
Lehrjahr | I | II |
---|---|---|
1. Lehrjahr | € 770,00 | € 1.017,00 |
2. Lehrjahr | € 1.017,00 | € 1.359,00 |
3. Lehrjahr | € 1.359,00 | € 1.687,00 |
4. Lehrjahr*) | € 1.824,00 | € 1.959,00 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.
Artikel VI
Wirksamkeitsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Wien, 17. Mai 2024
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann:
Ing. Manfred Kern
Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie
Vorsitzender:
Komm.Rat Joseph Lorenz
Berufsgruppenleiterin:
Barbara Withalm
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzender:
Thomas Schwab
Wirtschaftsbereichs-Sekretär:
Mag. Albert Steinhauser