Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Lederwaren-, Kofferindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2019

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits. 

Artikel I 

Der Kollektivvertrag gilt 

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich  

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen (und selbständigen Betriebsabteilungen) der Lederwaren- und Kofferindustrie*), innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie, einschließlich der Ledertreibriemen- und technischen Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie. 

*) (vormals Leder verarbeitenden Industrie)

Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird 

persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II

Ist – Gehaltserhöhung 

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der/des Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Juni 2019 um 2,8 % (gerundet auf den nächsten vollen Euro) zu erhöhen.  

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestgarantie bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw., bleiben unberührt.

Artikel III

Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. Juni 2019 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gem. Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juni 2019 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht. 

Artikel IV

Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht. 

Artikel V

Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Lederwaren- und Kofferindustrie

In § 5 (3) soll ein neuer Absatz (nicht nummeriert) angefügt werden, der wie folgt lautet: 

Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit (vom Arbeitnehmer selbst gewählte Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit) sowie bei einer 4-Tage-Woche. Diese Regelung tritt mit 1.1.2020 in Kraft.  

In § 5 (3) soll ein weiterer Absatz (nicht nummeriert) angefügt werden, der wie folgt lautet: 

Wird im Anschluss an die tägliche Normalarbeitszeit mehr als eine Überstunde geleistet, so gebührt dem/der Arbeitnehmer/in zu Beginn der Überstundenarbeit eine bezahlte Pause von 15 Minuten, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Die Pause gebührt nicht bei Gleitzeit (vom Arbeitnehmer/in selbst gewählte Arbeitsstunden im Rahmen gleitendere Arbeitszeit).

Der § 18 lit. a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert: 

Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 RKV beträgt ab 1. Juni 2019:

Tabelle ITabelle II
1. Lehrjahr   589,00   775,00
2. Lehrjahr    775,001.036,00
3. Lehrjahr1.036,001.283,00
4. Lehrjahr*)1.389,001.493,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Artikel VI

Wirksamkeitsbeginn 

Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.


Wien, 16. Mai 2019

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred Kern

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser


FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie

Vorsitzender:

Komm.Rat Joseph Lorenz

Berufsgruppenleiterin:

Barbara Withalm


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND 
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Die gf Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Geschäftsbereichsleiter:

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND 
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichs-Vorsitzender:

Perrine Palombo 

Wirtschaftsbereichs-Sekretär:

Mag. Albert Steinhauser