Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Ledererzeugende Industrie, Angestellte, gültig ab 1.7.2018

Gültigkeit:
1.7.2018 - 30.6.2019
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier – Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh – andererseits.

Artikel I 

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich  

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Leder erzeugenden Industrie, innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie.   

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II

Die vor dem 1. Juli 2018 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlichen  Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des (der) Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – und dem Kollektivvertragsgehalt bleibt ab der Geltung der neuen Gehaltsordnung aufrecht.

Artikel III

Die ab 1. Juli 2018 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

Artikel IV 

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II oder III effektiv erhöht.

Artikel V

Der § 18 lit a) des Rahmenkollektivvertrages gilt in folgender Fassung: Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 beträgt ab 1. Juli 2018:

  Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr  576,00 761,00
2. Lehrjahr  761,00 1.019,00
3. Lehrjahr  1.019,00 1.269,00
4. Lehrjahr*) 1.371,00 1.473,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt. 

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften

Artikel VI.

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.


Wien, 28. Juni 2018


FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred Kern 

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser 


FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie

Vorsitzender:

Mag. Ulrich Schmidt 

Berufsgruppenleiterin:

Barbara Withalm 


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

gf. Vorsitzende:

Barbara Teiber

Geschäftsbereichsleiter:

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzende:

Perrine Palombo 

Wirtschaftsbereichssekretär:

Bernd Kulterer