Informationen zum KV-Abschluss für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen 2019

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertragsabschluss 2019 – Geltungsbeginn 1. Mai 2019  

Bei den diesjährigen Kollektivvertrags-Verhandlungen mit der Gewerkschaft vida wurden nachfolgende Änderungen im Kollektivvertrag für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen – für 12 Monate mit Geltungsbeginn 1. Mai 2019 - vereinbart: 

  • Anhang I „Entlohnung“ wird abgeändert wie folgt: 
    Erhöhung der KV Löhne um 2,7 %, mindestens € 50,- ab Lohnstufe 0 
    Die Beträge werden kaufmännisch gerundet.

  • § 1 Z 1 "Vertragspartner, Wirksamkeit" lautet neu:
    "Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Wien 2, Johann-Böhm Platz 1, andererseits abgeschlossen, womit der Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen vom 1. Mai 2018 abgeändert wird." 

  • § 2 Abs 1 "Vertragsdauer und Kündigung" lautet neu:
    "Für Betriebsbedienstete im Sinne von Absatz 1.1. des Personalerlasses des BMVIT in der gültigen Fassung: Nachweis der Unbescholtenheit durch ein amtliches Zeugnis, welches nicht älter als 3 Monate sein darf. Die Kosten dafür sind vom Dienstgeber zu tragen."

    Erläuterung: 
    Hier wurde beim Nachweis der Unbescholtenheit eine sinnvolle Einschränkung auf die Bediensteten vorgenommen, die auch gemäß Personalerlass 2014 ein amtliches Zeugnis vorlegen müssen. Bisher war der KV Seilbahnen hier strenger als der Personalerlass. 

  • § 4 Z 1 "Einstellung von Bediensteten, Aufnahmebedingungen" lautet neu: "Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft. Er kann jederzeit von beiden Vertragsteilen 4 Wochen vor Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Gültigkeit des Abschlusses beträgt 12 Monate." 

  • § 8 Z 1 "Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Ruhezeiten" lautet neu:
    "Sonn- und Feiertage sind mit Rücksicht auf die Eigenart des Betriebes Arbeitstage, doch muss die Diensteinteilung jedem Bediensteten mindestens 15 Sonntage während eines ganzen Kalenderjahres arbeitsfrei lassen. Die 15 arbeitsfreien Sonntage im Kalenderjahr werden bei nicht ganzjährig Beschäftigten aliquotiert (15:12x absolvierte Monate auf einen ganzen Sonntag kaufmännisch gerundet). Abweichend davon kann für nicht ganzjährig Beschäftigte durch schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die regelmäßige Beschäftigung an Sonntagen vereinbart werden. Diese Ausnahmeregelung findet ausschließlich auf Dienstnehmer im Kassa-, Info- und Infrastrukturbereich (ausgenommen Mitarbeiter im Bahndienst und in Werkstätten) Anwendung."

  • § 9 Z 3 "Dienst an freien Tagen und Feiertagen" lautet neu:
    "Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember und 26. Dezember."

    Erläuterung:
    Der Europäische Gerichtshof hat den Anspruch der Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften auf einen freien Karfreitag als diskriminierend beurteilt. Aus diesem Grund hat der österreichische Gesetzgeber durch eine Novelle des Arbeitsruhegesetzes (ARG) eine neue Regelung geschaffen. Der bisher bestehende Anspruch auf den freien Karfreitag für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche wurde durch einen „persönlichen Feiertag“ ersetzt. 
    Der Kollektivvertrag Seilbahnen hat in § 9 Z 3 eine Karfreitagsregelung enthalten. Diese Bestimmung ist gemäß § 33a Abs 28 ARG mit 22. März 2019 unwirksam geworden und wurde von der Neuregelung ohne Nachwirkung abgelöst. Nun wurde der Karfreitag auch aus dem Text des Kollektivvertrages gestrichen.


  • Die Überschrift zu § 11 "Arbeitsversäumnis" lautet neu "§ 11 Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung"

  • § 11 Z 1 "Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung" lautet neu:
    "Für die Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sowie des Angestelltengesetzes (AngG).
    Für alle sonstigen Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bzw. des AngG." 

  • § 11 Z 2 lit n) "Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung" lautet neu:
    "bei Elementarereignissen, um die Habe des  Bediensteten sicherzustellen, bis zu …………..…… 2 Tage"

    Erläuterung:
    Da bisher in § 11 Z 2 lit n) geregelte persönliche Betroffenheit des Dienstnehmers nunmehr in der Generalklausel erfasst ist, konnte der bisherige Zusatz im Text entfallen. (persönliche Betroffenheit des Dienstnehmers wenn die Auswirkungen der Naturkatastrophe Leben, Gesundheit oder Eigentum des Dienstnehmers, seiner Eltern, Kinder und Ehegatten und der Versorgungen mit notwendigen Gütern gefährden können).
     

  • § 11 Z 3 "Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung" wird neu hinzugefügt:
    "Außer in Fällen einer Krankheit oder eines begründeten Hindernisses ist ein Fernbleiben vom Dienst nicht gestattet. Die Verhinderung, den Dienst zu versehen, muss von dem Betreffenden unter Anführung des Grundes und voraussichtlicher Dauer der Betriebsleitung so rechtzeitig gemeldet werden, dass für entsprechenden Ersatz gesorgt werden kann. Bei Erkrankung ist über Verlangen der Betriebsleitung innerhalb von 3 Tagen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen. Kommt der Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er für die Dauer des Versäumnisses den Anspruch auf Entgelt.
    Wenn aus der Dienstverrichtung heraus eine gefängliche Anhaltung erfolgt, werden die vollen Bezüge durch 8 Tage bezahlt, darüber hinaus nur die Hälfte. 
    Für die Dauer der Abwesenheit wegen eines Strafvollzuges oder einer Untersuchungs- oder Polizeihaft, mit Ausnahme jener, die aus einer Dienstverrichtung heraus entstehen, werden, sofern die Verhängung der Strafe nicht ohnedies eine Entlassung nach sich zieht, sämtliche Bezüge eingestellt; die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die Familie des Verurteilten liegt im freien Ermessen des Unternehmens. Im Falle der Einstellung des Strafverfahrens bzw. Freispruch des betreffenden Dienstnehmers gebührt diesem jedoch die Nachzahlung der zurückgehaltenen Bezüge."

  • § 11 Z 4 "Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung" wird neu hinzugefügt:
    "Für Lehrlinge gilt § 17a Berufsausbildungsgesetz."
     
  • § 15 "Dienstverhinderung, Krankheit" lautet neu:
    "Der Text von § 15 wird zur Gänze in § 11 integriert." 

  • § 18 Z 4 lit c) "Entlohnung" lautet neu:
    "Eintritte ab dem 1.12.2004:
    In der Lohngruppe A erfolgt eine Einstufung in Stufe 0. Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 12 Monaten erfolgt eine Umstufung in Stufe 1. Nach weiteren 6 Dienstjahren erfolgt eine Umreihung in die Gruppe B, Stufe 1.
    Die weiteren Umstufungen richten sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
    In den Lohngruppen B bis D gilt das Lohnschema neu Stufe 0 bis 4.
    Die Einstufung erfolgt in der Stufe 0. Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 12 Monaten erfolgt eine Umstufung in die Stufe 1. Weitere Umstufungen erfolgen alle 6 Jahre. 
    Die Einstufung von Facharbeitern (Seilbahntechnik, Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik, Facharbeiter im erlernten Beruf) erfolgt in Stufe 2.  
    Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung im Lehrberuf Seilbahntechnik oder im Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik rücken bereits nach 3 Jahren in Stufe 3 vor. Die nächste Umstufung erfolgt nach 6 Jahren.

    Übergangsregelung für Facharbeiter (Seilbahntechnik, Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik, Facharbeiter im erlernten Beruf), die am 1.5.2019 bereits im Betrieb beschäftigt sind.
    Alle Facharbeiter (Seilbahntechnik, Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik, Facharbeiter im erlernten Beruf), die am 1.5.2019 in der Stufe 1 eingestuft sind, rücken am 1.5.2019 in Stufe 2 vor. Weitere Umstufungen erfolgen alle 6 Jahre.
    Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung im Lehrberuf Seilbahntechnik oder im Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik, die am 1.5.2019 in Stufe 1 eingestuft sind, rücken am 1.5.2022 in Stufe 3 vor. Die
    nächste Umstufung erfolgt nach 6 Jahren. 
    Alle Facharbeiter im erlernten Beruf, die im Zeitraum 1.5.2013 bis 30.4.2016 eingetreten sind, rücken ebenfalls am 1.5.2022 in Stufe 3 vor. Die nächste Umstufung erfolgt nach 6 Jahren. 
    Beispiele zur Übergangsregelung finden Sie in den Erläuterungen im Anhang III."


  • § 18 Z 8 "Entlohnung" lautet neu:
    "Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG und dem VKG werden für Geburten ab dem 1.5.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Lohn- und Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.5.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu. 
    Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG nach § 15f MSchG idF des BGBl I 68/2019 iVm § 7c VKG."


  • § 18 Z 8 "Entlohnung" wird neu zu § 18 Z 9 "Entlohnung" und lautet:
    "Die am 30. April 2019 bestehende Überzahlung der kollektivvertraglichen Entlohnung gemäß § 18 ist in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber der ab 1. Mai 2019 geltenden Kollektivvertragserhöhung aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung tritt mit 30. April 2020 außer Kraft."

  • § 19 Z 1 "Gebühren und Zulagen" lautet neu:
    "Bedienstete, die über Auftrag des Dienstgebers im Bergstationsbereich übernachten und denen dadurch die Rückkehr zum (Familien) Wohnsitz nicht zumutbar (möglich) ist, erhalten zur Abgeltung des Verpflegungsaufwandes eine Gebühr von € 30,91 pro Nacht." 

  • § 29 "Dienstjubiläum" lautet neu:
    "Bedienstete und Lehrlinge, welche nach dem 1.5.2017 eintreten, erhalten nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwei Jahren einmalig ein Jubiläumsgeld in der Höhe eines halben Monatslohnes bzw. einer halben Lehrlingsentschädigung
    Bei Vollendung der 25-jährigen Dienstzeit hat der Bedienstete Anspruch auf eine Jubiläumsgabe. 
    Der Berechnung der 25-jährigen Dienstzeit werden folgende Dienstzeiten zugrunde gelegt: 
    1. Die beim Seilbahnunternehmen verbrachte Dienstzeit/Lehrzeit
    2. Die Zeit der Wehrdienstleistung (Präsenzdienst) und Dienstverpflichtung, sofern anlässlich der Einrückung oder Dienstverpflichtung eine Lösung des Dienstverhältnisses nicht erfolgte.  
    Der Anspruch auf eine Jubiläumsgabe ist von einer ununterbrochenen beim selben Dienstgeber abgelegten Dienstzeit/Lehrzeit abhängig. Als Jubiläumsgabe erhalten Bedienstete mit einer Dienstzeit von 25 Jahren einen Monatslohn, von 35 Jahren 2 Monatslöhne im Durchschnitt der letzten 13 Wochen (3 Monate) und je 2 Tage bezahlten Urlaub."
     
  • § 35 Z 2 lit c) "Disziplinarverfahren" lautet neu:
    "Fortsetzung des Verfahrens
    Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist dasselbe vom Disziplinarausschuss, der aus je 2 Vertretern der Unternehmung und des Betriebsrates besteht, die einen unparteiischen Vorsitzenden als weiteres Mitglied mit Stimmenmehrheit wählen, durchzuführen. Die Entscheidung des Disziplinarausschusses erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    In Betrieben ohne Betriebsrat treten anstelle der Vertreter des Betriebsrates die beiden an Lebensjahren ältesten Arbeitnehmer des Unternehmens. Leitende Angestellte (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG) sowie befangene Personen dürfen nicht als solche Mitglieder des Disziplinarausschusses herangezogen werden." 

    Erläuterung:
    § 1 Abs 2 Z 8 AZG wurde im Zuge der Änderungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) im Herbst 2018 neu definiert. Daher wurde im Text des KV Seilbahnen beim leitenden Angestellten der nicht mehr passende Zusatz "denen maßgebliche Führungsaufgaben übertragen sind" entfernt.

  • § 40 Z 1 "Schlussbestimmungen" lautet neu:
    "Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft."

  • Die Beträge in Anhang III (Erläuterungen zu § 18) wurden der neuen Gehaltstabelle angepasst.

  • In Anhang III (Erläuterungen zu § 18) wird neu hinzugefügt:
    "Beispiele zur Übergangsregelung gemäß § 18 Z 4 lit c:

    Facharbeiter im erlernten Beruf, Ersteintritt 1.9.2017:

    Umstufung in Lohnstufe C/2: 1.5.2019
    Umstufung in Lohnstufe C/3: 1.5.2025
    Umstufung in Lohnstufe C/4: 1.5.2031 

    Facharbeiter im erlernten Beruf, Ersteintritt 1.11.2014:

    Umstufung in Lohnstufe C/2: 1.5.2019
    Umstufung in Lohnstufe C/3: 1.5.2022
    Umstufung in Lohnstufe C/4: 1.5.2028 

    Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung im Lehrberuf Seilbahntechnik, Ersteintritt 1.9.2017:

    Umstufung in Lohnstufe C/2: 1.5.2019
    Umstufung in Lohnstufe C/3: 1.5.2022
    Umstufung in Lohnstufe C/4: 1.5.2028"

  • Anlage lautet neu:
    "Der gegenständliche Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf folgende Seilbahnen:
    • Hallstätter Salzbergbahn
    • Seilbahn Obertraun-Gjaidalm
    • ÖBB-Seilbahn Stubach-Weißsee (2 Sektionen) 

Stand 1. Mai 2019