Information zum KV-Abschluss für das Sattler- und Lederwarengewerbe 2022
- Gültigkeit:
- ab 1.1.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Eckpunkte des Ergebnisses der am 23. Dezember 2021 stattgefundenen KV-Verhandlungen
Geltungsbeginn: 1.1.2022
Geltungsdauer: 12 Monate
Erhöhung der KV-Löhne um 3,0 % | Euro |
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FacharbeiterInnen mit LAP, die im erlernten Beruf verwendet werden, nach den ersten 3 Jahren | 10,74 |
FacharbeiterInnen mit LAP, die im erlernten Beruf verwendet werden, in den ersten 3 Jahren | 9,82 |
Angelernte | 9,41 |
Hilfsarbeiten | 8,93 |
Lehrlingseinkommen ab 1.1.2022:
- im 1. Lehrjahr 571,00 Euro
- im 2. Lehrjahr 780,00 Euro
- im 3. Lehrjahr 926,00 Euro
Rahmenrechtliche Änderungen
XII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 20 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1) Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.
(2) Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
XIV. Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 5 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1) Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.
(2) Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetzes sind:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag).
(3) Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100 %.
(4) Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz in der jeweils geltenden Fassung.
XV. Redaktionelle Änderungen im Rahmenkollektivvertrag
Im Rahmenkollektivvertrag wird jeweils die Bezeichnung "Lehrlingsentschädigung" durch die Bezeichnung "Lehrlingseinkommen" ersetzt.
Achtung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Vorabinformation handelt.
Die verbindliche Textierung ist dann der Endfassung zu entnehmen!
Sämtliche Änderungen treten erst mit beidseitiger Unterschrift und entsprechender Hinterlegung des Kollektivvertrages in Kraft. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Fachverband.