Information zum Kollektivvertragsabschluss für privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen 2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlungen für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen
1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter sowie kollektivvertraglichen Zulagen werden mit 1.4.2021 um 1,5 % angehoben und die Beträge auf ganze Euro aufgerundet.
2. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter der medizinischen Masseure und Heilmasseure in Kurbetrieben und Mischbetrieben werden in drei gleichen Schritten an die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter der medizinischen Masseure und Heilmasseure in Rehabilitationseinrichtungen angeglichen. Diese werden damit am 1.4.2021 und bei der nächsten Kollektivvertragserhöhung zusätzlich jeweils um 1,754% angehoben. Bei der übernächsten Kollektivvertragserhöhung sind die beiden Gruppen anzugleichen.
Etwaige Überzahlungen der medizinischen Masseure und Heilmasseure in Kurbetrieben und Mischbetrieben bleiben in ihrer ziffernmäßigen Höhe aufrecht, bis deren – sich aus Mindestlohn und Überzahlung ergebenden – Löhne und Gehälter die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter der medizinischen Masseure und Heilmasseure in Rehabilitationseinrichtungen erreichen und diese nicht übersteigen.
3. In den Kollektivvertrag wird unter Bestimmungen für Arbeiter, Abschnitt 5, Auflösung des Dienstverhältnisses, folgende Formulierung aufgenommen:
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kündigungsregeln für Angestellte auch für Arbeiter gelten, gilt als vereinbart, dass der Arbeitgeber das Dienstverhältnis zu jedem 15. und Monatsletzten durch Kündigung auflösen kann, ohne dass dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
4. Dieser Kollektivvertragsabschluss gilt bis 31.3.2022.
5. Alle übrigen Bestimmungen des Kollektivvertrages sowie der Lohn- und Gehaltstabellen bleiben unverändert aufrecht. Bestehende höhere Löhne und Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.