Information zum Kollektivvertragsabschluss für Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner 2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Protokoll zum Kollektivvertragsabschluss 2021 für Karosseriebauer
Die Kollektivvertragsverhandlungen zwischen der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik und der Gewerkschaft Bau-Holz, führten am 11. Mai 2021 zu einem Abschluss für den Bereich der Arbeiter im Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe in der für Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner geltenden Fassung.
Folgendes Ergebnis wurde erzielt:
1. Lohnrechtlicher Teil
Die Kollektivvertragslöhne, Lehrlingseinkommen, Akkordlöhne, Prämien und Stücklöhne werden per 1.5.2021 um 1,80 % erhöht.
Bei der Errechnung der Lohnsätze findet jeweils die kollektivvertragliche Rundungsregelung Anwendung, d.h. es wird auf einen Cent genau kaufmännisch gerundet.
Die bestehenden Parallelverschiebungsklauseln bleiben aufrecht.
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2021. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2022.
2. Rahmenrechtsänderungen
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt ein Lehrlingseinkommen wie bisher.
Der Urlaubszuschuss gemäß § 14 des Kollektivvertrags beträgt jedenfalls 4,33 Wochenlöhne bzw. Lehrlingseinkommen.
3. Arbeitsgruppe
Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe zu den Themen Anspruch auf voll bezahlte Freizeit am 24. und 31.12., Weihnachtsremuneration in Höhe von 4,33 Wochen löhnen bzw. Lehrlingseinkommen sowie allfällige weitere Themen aus dem Rahmenkollektivvertrag.
Sollte sich die Steuerfreigrenze gemäß § 26 Z4 EStG erhöhen, werden umgehend Gespräche zur Erhöhung der Taggelder aufgenommen.
Es wird vereinbart, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe bis 31.10.2021 den Sozialpartnerspitzen vorzulegen.
4. Empfehlungen
Die Sozialpartner empfehlen, sofern es den Betrieben wirtschaftlich möglich ist, von der Möglichkeit einer Bonuszahlung als Kompensation für die Belastung durch den Einsatz während der Covidkrise im Ausmaß von mindestens 300 Euro Gebrauch zu machen.
Wien, am 11. Mai 2021