Information zum KV-Abschluss 2020 für Angestellte in Information und Consulting

Gilt für:
Österreichweit

Die Verhandlungsergebnisse im Überblick


Ab 1.1.2020 kommt es zu einer Trennung des bisherigen Rahmenkollektivvertrages in zwei separate Kollektivverträge für die Mitgliedsbetriebe der Bundessparte Information und Consulting bzw. der Bundessparte Gewerbe und Handwerk.

Es wird ab 1.1.2020 der neue Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting nur mehr für bestimmte Fachverbände der Bundessparte Information und Consulting gelten.

Vom Geltungsbereich erfasst sind:

Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement

Fachverband Finanzdienstleister

Fachverband Ingenieurbüros

Fachverband Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen (eingeschränkt auf Callshops)

Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (eingeschränkt auf Buchhaltungsberufe und Unternehmensberatung; NICHT IT!)

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 1.1.2020:

In der Verwendungsgruppe I wird das monatliche Mindestgrundgehalt im 1. und im 2. Verwendungsgruppenjahr und nach 2 Verwendungsgruppenjahren auf € 1.500 erhöht.

Die restlichen Gehaltstufen in der Verwendungsgruppe I sowie alle anderen Verwendungsgruppen und Meistergruppen werden um 2,39% erhöht.

2. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen ab 1.1.2020 um durchschnittlich 5,60 %.

(1. LJ 650; 2. LJ 840; 3. LJ 1.000; 4. LJ 1.280)

3. Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs 1 KV um 2,39 %.

Die Höhe beträgt dann € 2,00.

4. Erhöhung der Aufwandsentschädigungen:

Taggeld gem. § 10 2. b: € 7,50

Taggeld gem. § 10 2.c: € 17,90

Taggeld gem. § 10 2.d: € 26,40 bzw. € 17,90

Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: € 12,--

5. Rahmenrechtliche Änderungen:

A) § 4 Abs 2 wird wie folgt neu formuliert und ergänzt:

Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist oder gemäß dem Öffnungszeitengesetz 2003 und den dazu erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute sowie gemäß § 22f Arbeitsruhegesetz eine andere Arbeitszeit möglich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr, am 24. Dezember und am 31. Dezember um 12.00 Uhr zu enden.

Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so ist für diese beiden Urlaubstage nur ein ganzer Urlaubstag vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abzuziehen.

B) § 8a Neuformulierung

Anrechnung des abgeschlossenen Besuchs einer höheren Schule (Matura/Reifeprüfung) bei Bemessung der Urlaubsdauer

Sofern gemäß § 3 Abs. 2 lit 2 UrlG keine höhere Anrechnung gebührt, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • mindestens zweijährige ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Abgeschlossener Besuch einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura)
  • die Schulzeiten wurden nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt.

C) § 8b. Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG wird ergänzt um den Satz:

Die Anrechnung von Karenzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach MSchG sowie VKG für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich nach den genannten Gesetzen. (dazu Fußnote: Erklärung: Nach der zum 1.1.2020 geltender Rechtslage wären dies derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind.)

D) § 11 Abs 2 – erster Satz lautet nunmehr (Rest bleibt unverändert):

(2) Der Berechnung der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses ist das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen.

E) § 17 Abs. (8) wird ergänzt:

Vordienstzeitenanrechnung in § 17 (8) nach dem zweiten Satz

Hinzugefügt wird:
Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbands UBIT in der Berufsgruppe Bilanzbuchhaltungsberufe gilt abweichend vom letzten Satz, dass bei der Einstufung für Tätigkeiten als Buchhalter, Personalverrechner und Bilanzbuchhalter jene Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden, wenn ein Dienstnehmer/Dienstnehmerin diese in einer entsprechenden facheinschlägigen Tätigkeit verbracht hat.

Anrechnung von Karenzzeiten; als letzter Satz wird hinzugefügt:

Die Anrechnung von Karenzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach MSchG sowie VKG für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich nach den genannten Gesetzen. (dazu Fußnote: Erklärung: Nach der zum 1.1.2020 geltender Rechtslage wären dies derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind.)

F) § 20 Schlussbestimmungen, Günstigkeitsklausel (Neuformulierung)

(1) Dieser Kollektivvertrag folgt dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting (RKV) im Rahmen des in § 2 beschriebenen Geltungsbereiches nach.

(2) Der bisherige Anhang IV (die Übergangsbestimmungen zur Integration sämtlicher Bilanzbuchhaltungsbetriebe in den RKV ab 1.1.2016) wird mit 1.1.2020 nicht mehr im KV veröffentlicht, kommt aber für die nach diesem Anhang erfassten Sachverhalte weiterhin zur Anwendung und bleibt sohin in Kraft.

Mit 1.1.2020 werden ergänzend Verwendungsgruppenbeispiele für die Berufsgruppe der Bilanzbuchhaltungsberufe in die Tabelle der Mindestgrundgehälter aufgenommen. Bereits vor dem 1.1.2020 vorgenommene Einstufungen ändern sich durch diese Beschreibung nicht.

(3) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen, bleiben unberührt.

G) Aufnahme von ergänzenden Verwendungsgruppenbeispielen zur Mindestgehaltsordnung

Für den Bereich Berufsgruppe der Bilanzbuchhaltungsberufe im FV UBIT gilt zusätzlich folgendes: (dazu Fußnote: Siehe § 20 Abs 2 bzgl. des Inkrafttretens mit 1.1.2020.)

Diese Verwendungsgruppenbeispiele zur Mindestgehaltsordnung gelten für jene Betriebe die zur Ausübung der Berufe Bilanzbuchhalter(in), Buchhalter(in) oder Personalverrechner(in) nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz berechtigt sind (Berufsgruppe Bilanzbuchhaltungsberufe).

Durch die nachfolgend beispielhafte Beschreibung zu den Verwendungsgruppen werden die Tätigkeitsbeispiele der geltenden Mindestgehaltsordnung ergänzt bzw. spezifiziert und die dort geltenden Beispiele um die spezifischen Tätigkeits- und abweichenden Verantwortlichkeitsfelder für Betriebe der Berufsgruppe Bilanzbuchhaltungsberufe gesondert geregelt.

VwGr Beschreibung / Tätigkeiten

I

z. B.:

  • EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten, wie Eingabe vorkontierter Belege
  • Erfassung der An- und Abmeldung in der Lohn-/Personalverrechnung und deren Übermittlung ohne Abrechnungstätigkeiten
  • Schlichtung von Akten und Archivierung
  • Kopier-, Scan- und Ablagetätigkeit

II

z. B.:

  • einfache Buchhaltungstätigkeiten
  • einfache Lohn-/Personalverrechnung inklusive der dazugehörenden Meldungen
  • Durchführung vom Abgleich offener Posten sowie Kontenabstimmungen
  • Anforderung von Beitragskontennummern (z. B. GKK, BUAK, Steuernummern, usw.)

Im Rahmen dieser Tätigkeiten besteht innerbetrieblich eine fachliche Rücksprachemöglichkeit (z. B. zum Vorgesetzen oder Betriebsinhaber/in).

III

z. B.:

  • Buchhaltungstätigkeiten (mit bilanzieller und steuerlicher Würdigung)
  • Lohnverrechnungen unter Würdigung der kollektivvertraglichen, steuerlichen und sonstigen Einstufungen, BUAK-Abrechnungen, laufende Verifikationen inklusive aller monatlichen und jährlichen Meldungen an die Behörden
  • Erstellung einfacher Jahresabschlüsse von Unternehmen, die nicht dem UGB unterliegen;
  • Vorbereitung von Jahresabschlüssen (z. B. Bilanzierung)
  • Durchführung von Arbeitnehmerveranlagungen
  • Klientenkontakte ohne komplexe Beauskunftungen in Angelegenheiten der Buchhaltung und Personalverrechnung
  • Durchführung und Begleitung der Kostenrechnung

Im Rahmen dieser Tätigkeiten besteht innerbetrieblich eine fachliche Rücksprachemöglichkeit (z. B. zum Vorgesetzen oder Betriebsinhaber/in).

IV

z. B.:

  • Erstellung von Bilanzbuchhaltungen inklusive Jahresabschlüsse nach UGB (mit Klientenbesprechung, ohne eigen- und letztverantwortliche Abschlussbesprechung)
  • regelmäßige Betreuung der GPLA/PLAB

Im Rahmen dieser Tätigkeiten besteht innerbetrieblich eine fachliche Rücksprachemöglichkeit (z. B. zum Vorgesetzen oder Betriebsinhaber/in). 

V

z. B.:

Angestellte, die eigen- und letztverantwortlich Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind.

12. Geltungsbeginn: 1.1.2020

Die Gehaltstabellen 2020 wurden bereits mit der GPA-djp abgestimmt.  


Achtung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Vorabinformation handelt. Sämtliche Änderungen treten erst mit beidseitiger Unterschrift und entsprechender Hinterlegung des Kollektivvertrages in Kraft.