Information zum KV-Abschluss für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung 2022
- Gültigkeit:
- 1.1.2022 - 31.12.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Die Verhandlung mit der GPA-djp zum Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung führte zum folgenden Ergebnis:
Gehaltsrechtlicher Teil
1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter in der
Verwendungsgruppe I ............ um 3,10 %,
Verwendungsgruppe II ........... um 3,10 %,
Verwendungsgruppe III .......... um 2,90 %,
Verwendungsgruppe IV .......... um 2,90 %,
Verwendungsgruppe V .......... um 2,85 %,
Verwendungsgruppe VI .......... um 2,70 %,
Verwendungsgruppe M I ........ um 2,90 %,
Verwendungsgruppe M II o.F. um 2,90 %,
Verwendungsgruppe M II m.F. um 2,90 %,
Verwendungsgruppe M III ...... um 2,85 %,
2. Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 3,10%.
3. Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 1 RKV um 3,00 %.
4. Aufwandsentschädigungen:
Taggeld gem. § 10 2.b: € 7,92
Taggeld gem. § 10 2.c: € 18,90
Taggeld gem. § 10 2.c: Bauhilfsgewerbe € 18,52
Taggeld gem. § 10 2.d: € 26,40 bzw. € 18,90
Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: € 12,67
Rahmenrechtliche Änderungen:
In § 2 Abs 2 a wird die Definition des Volontärs geändert und lautet wie folgt:
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.
Der Abschluss gilt für alle Bundesinnungen und Fachverbände der Bundessparte Gewerbe und Handwerk gemäß §1 und §2 RKV.
Geltungsbeginn: 1.1.2022
Gehaltstabelle per 1.1.2022
Verwendungsgruppe I
monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 1568,92 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 1568,92 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 1618,30 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 1717,69 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 1817,04 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren" | 1916,43 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2001,59 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 2157,75 |
Verwendungsgruppe II
monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
---|---|
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 1633,18 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 1735,23 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 1843,32 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 1956,52 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2069,70 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2182,91 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2279,92 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 2457,76 |
Verwendungsgruppe III
monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 2014,41 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2155,43 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2296,43 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2437,45 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2575,92 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2716,79 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2837,53 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 3058,89 |
Verwendungsgruppe IV
monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 2509,32 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2684,96 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2860,62 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3036,27 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3211,92 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3387,59 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3538,14 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 3814,17 |
Verwendungsgruppe V
monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 3137,75 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 3357,37 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3577,02 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3796,66 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 4016,30 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4235,97 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4424,20 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 4769,35 |
Verwendungsgruppe VI
monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 4396,90 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 4946,49 |
nach 5 Verwendungsgruppenjahren | 5496,13 |
Meistergruppen
Verwendungsgruppe MI
monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 1934,46 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 1934,46 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2061,04 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2187,59 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2314,13 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2440,71 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2549,16 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 2748,04 |
Verwendungsgruppe MII
monatliches Mindestgrundgehalt in Euro ohne abgeschlossener Fachschule | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 2469,98 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2469,98 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2631,54 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2793,15 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2954,73 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3116,32 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3254,84 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 3508,77 |
monatliches Mindestgrundgehalt in Euro mit abgeschlossener Fachschule | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 2586,62 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2586,62 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2755,83 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2925,03 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3094,22 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3263,45 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3408,49 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 3674,45 |
Verwendungsgruppe MIII
monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 2841,27 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2841,27 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3027,16 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3213,03 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3398,93 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3584,80 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3744,11 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 4036,22 |
Lehrlinge
Die monatlichen Lehrlingseinkommen betragen
Lehrjahr | Euro |
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im 1. Lehrjahr | 642,45 |
im 2. Lehrjahr | 845,88 |
im 3. Lehrjahr | 1006,49 |
im 4. Lehrjahr | 1338,42 |
Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I - V und MI - MIII:
Für Angestellte, die am 1.1.2004 mindestens die Stufe "nach 12 VwGr.J" erreicht haben, gilt, solange das Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber aufrecht bleibt, anstelle der Stufe "nach 15 VwGr.J" folgendes:
Wird nach dem 31.12.2004 die (bisherige) Stufe "nach 18 Vw.Gr.J" erreicht, erhöht sich der jeweilige monatliche KV-Mindestgrundgehalt "nach 12 VwGr.J"
in VwGr. I u. II ................. um € 180,-
in VwGr.III u. MI .............. um € 200,-
in VwGr. IV, MII u. MIII .... um € 220,-
in VwGr. V ....................... um € 240,-
Erreicht der durch die Übergangsbestimmungen festgelegte Grundgehalt nicht den in der jeweiligen Gehaltstabelle ausgewiesenen Grundgehalt, so ist jedenfalls der Gehalt laut aktueller Gehaltstabelle anzuwenden.
Achtung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Vorabinformation handelt.
Die verbindliche Textierung ist der Endfassung des (derzeit in redaktioneller Bearbeitung befindlichen) Kollektivvertrags 2022 zu entnehmen!
Sämtliche Änderungen treten erst mit beidseitiger Unterschrift und entsprechender Hinterlegung des Kollektivvertrages in Kraft.