Information zum KV-Abschluss 2020 für Angestellte in Spedition und Logistik

Gilt für:
Österreichweit

Auf Grund des Ausbruchs von COVID 19 sind die Kollektivvertragspartner ÖGB Gewerkschaft GPA-djp und FV Spedition und Logistik in der WKÖ übereingekommen, den Kollektivvertragsabschluss (insbesondere die gehaltsrechtlichen Änderungen) erst mit 1.6.2020 in Kraft treten zu lassen.

Gehaltsrechtlich lautet der KV-Abschluss wie folgt:

Sämtliche kollektivvertraglichen Gehälter inkl. Lehrlingsentschädigungen werden ab 1.6.2020 um 2 % (kaufmännisch gerundet auf die nächsten 10 Cent) erhöht. 

Als einmalige zusätzliche Abgeltung für die Monate April und Mai 2020 wurde eine Einmalzahung in Höhe von 90,– € brutto vereinbart: 

Alle Angestellten, die am 1.6.2020 zwei Monate oder länger beschäftigt sind, erhalten als einmalige zusätzliche Abgeltung für die Monate April und Mai 2020 eine Einmalzahlung von 90,– € brutto.

Den am 1.6.2020 im Unternehmen beschäftigten Teilzeitkräften, die zwei Monate oder länger beschäftigt sind, gebührt diese Einmalzahlung im anteiligen, ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden Ausmaß. Basis für die Berechnung sind die vereinbarten Stunden mit Stichtag 1.6.2020. Im Falle einer Kurzarbeit ist jenes Stundenausmaß, welches vor der Kurzarbeit vereinbart war, heranzuziehen.

Lehrlinge, die am 1. Juni zwei Monate oder länger in einem Lehrverhältnis stehen, erhalten als einmalige zusätzliche Abgeltung für die Monate April und Mai 2020 eine Einmalzahlung von €25 im 1. Lehrjahr, €35 im 2. Lehrjahr, €45 im 3. Lehrjahr und €70 im 4. Lehrjahr. Angestellte, die sich am 1.6.2020 in Karenz oder im Präsenz- bzw. Zivildienst befinden, erhalten keine Einmalzahlung.

Eine betriebliche Besserstellung ist möglich.

Die Auszahlung hat betriebseinheitlich und spätestens mit dem Septembergehalt zu erfolgen.

Hinsichtlich der Überzahlungen gilt: Am 1.6.2020 sind die am 31.5.2020 bestehenden Ist-Gehälter um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Mindestsatz ab 1.6.2020 angehoben wird. (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).  

Die aktuellen Gehaltstabellen sind in Kürze online verfügbar bzw. dann auch im Kollektivvertrag abgebildet. 

Änderungen in den rahmenrechtlichen Bestimmungen:

  1. Änderung des § 8 Sonn- und Feiertage (Ruhetage)  
    Die Auftragsabwicklung (Auftragsübernahme, Bearbeitung und Freigabe) und Aufsichtstätigkeiten im Rahmen des Onlinehandels wurden als weitere zulässige Tätigkeitsbereiche für die Ausnahme von der Feiertagsruhe im Kollektivvertrag aufgenommen. 

    3. Ausnahmen von der Feiertagsruhe  3.1. Gemäß § 12a ARG werden während der Feiertagsruhe gem. § 7 ARG folgende Arbeiten zugelassen: Planung und Disposition bei der Abwicklung von Kundenaufträgen im internationalen Verkehr, sowie Auftragsabwicklung (Auftragsübernahme, Bearbeitung und Freigabe) und Aufsichtstätigkeiten im Rahmen des Onlinehandels, soweit die damit zusammenhängenden Tätig-keiten für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind.  …
  2. Anrechnung der Karenzen § 10a Elternkarenz 
    Die Anrechnungsbestimmungen zu Karenzen wurden entsprechend der neuen Gesetzeslage angepasst bzw. zur besseren Übersichtlichkeit neu strukturiert.

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.6.2020 in Kraft und wird für die Dauer von 10 Monaten (bis 31.3.2021) abgeschlossen.  

Der überarbeitete KV-Text steht online unter http://wko.at/spediteure zur Verfügung. In gedruckter Form ist er über https://webshop.wko.at/ bestellbar.