Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte im Handel 2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Das Verhandlungsergebnis im Überblick
Information über die Änderungen zum Kollektivvertrag für Handelsangestellte mit 1.1.2019
Gehaltsrechtlicher Teil:
1. In den Gehaltstafeln der Gehaltsordnung ALT, mit Ausnahme der Gehaltstafel F, werden in den Gehaltsgebieten A und B die kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 2,5 %, mindestens jedoch um € 48,- erhöht.
2. Die sich aus Punkt 1 in der Gehaltstafel A Gehaltsgebiet A ergebende euromäßige Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter wird auf die Gehaltstafel F übertragen.
3. Im Gehaltssystem NEU werden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 2,5 % erhöht.
4. Die sich aus der Berechnung nach 1., 2. und 3. ergebenden Gehälter werden auf volle Euro kaufmännisch gerundet.
5. Die am 31.12.2018 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten.
6. Die Regelung für Ferialarbeitnehmerinnen gemäß Gehaltsordnung ALT Beschäftigungsgruppe 1a) wird mit 1.1.2019 ersatzlos gestrichen.
7. Ein Abschluss in derselben Höhe wird für den KV Pharmagroßhandel nach Maßgabe des Punktes 1 des Abschlussprotokolls zum Pharmagroßhandel 2007 übernommen.
8. Der Reformbetrag 2 gemäß 5.1.2. im Gehaltssystem Neu beträgt ab 1.1.2019
- im 9. oder 10. Berufsjahr 64,- Euro
- im 12. Berufsjahr 42,- Euro
- im 15. Berufsjahr 22,- Euro
9. Das Vertretungsgeld gemäß Beschäftigungsgruppen D und E im Gehaltssystem Neu beträgt ab 1.1.2019:
- BG C: 1,60 / 12,80 / 64,- Euro
- BG D: 2,10 / 16,80 / 84,- Euro
10. Lehrlingsentschädigungen:
Die Lehrlingsentschädigungen und weitere Rahmenbedingungen für Lehrlinge werden wie folgt geändert:
a) Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des BAG.
b) Lehrlingen ist eine monatliche Lehrlingsentschädigung nach den angeführten Sätzen zu bezahlen. Der Betrag des 4. Lehrjahres gilt für Doppellehrverhältnisse.
c) Lehrlinge, die eine verlängerte Lehrzeit gemäß § 8b Abs 1 BAG absolvieren, ist die jeweilige monatliche Lehrlingsentschädigung zu bezahlen.
d) Lehrlinge, die eine Teilqualifikation gemäß § 8b Abs 2 BAG absolvieren, ist eine monatliche Lehrlingsentschädigung nach den angeführten Sätzen zu bezahlen.
Duale Berufsausbildung Reguläre Lehre und verlängerte Lehre gemäß § 8b Abs 1 BAG | Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs 2 BAG | |||||
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Lehrjahr | Lehrlingsentschädigung | Ausbildungsjahr | Lehrlingsentschädigung | |||
ab 1.1.2019 | ab 1.1.2020 | |||||
1. Lehrjahr | 650,-- | 700,-- | im 1. Jahr | 90 % der für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingsentschädigung | ||
2. Lehrjahr | 820,-- | 900,-- | im 2. Jahr | 115 % der für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingsentschädigung | ||
3. Lehrjahr | 1.100,-- | 1.150,-- | im 3. Jahr | die für das zweite Lehrjahr gebührende Lehrlingsentschädigung | ||
4. Lehrjahr | 1.150,-- | 1.200,-- | im 4. und 5. Jahr | die für das dritte Lehrjahr gebührende Lehrlingsentschädigung |
a. Punkt 4. wird auf Grund der gesetzlichen Änderung ersatzlos gestrichen.
b. Punkt 9. Lehrlingen, die auf Grund nicht genügender Leistung (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauffolgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt ab der auf den erfolgreichen Schulstufenabschluss folgenden Verrechnungsperiode wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.
Rahmenrechtlicher Teil:
Blockfreizeit / Superwochenende:
Im Geltungsbereich wird die Befristung für die Regelung zur Blockfreizeit gestrichen. Die Blockfreizeit (Superwochende) ABSCHNITT 2) C.2.5. gilt somit unbefristet.
Anrechnung von Karenzen:
Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils 24 Monaten angerechnet.
Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
Der erste Karenzurlaub nach dem MSchG und VKG sowie Sterbebegleitung für nahe Angehörige und Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und b AVRAG, die vor dem 1.1.2019 angetreten wurden, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils 10 Monaten angerechnet.
Vier-Tage-Woche:
Die Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden täglich war bisher bereits möglich, sofern die Tage zusammenhängend vereinbart waren. Zukünftig müssen die Tage nicht mehr zusammenhängend sein. Die Arbeitnehmerin kann beim Arbeitgeber einen Antrag auf die 4-Viertagewoche stellen. Dieser kann aus organisatorischen Gründen innerhalb von 2 Wochen ablehnen. Nachstehend der Text des Kollektivvertrages:
4. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (max. 4-Tage Woche)
4.1. Auf Antrag der Arbeitnehmerin ist die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger Tage zu verteilen.
4.2. Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag binnen zwei Wochen ablehnen, wenn
4.2.1. die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder
4.2.2. die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
4.3. Wird der Antrag gemäß 4.2. abgelehnt, ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.
4.4. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten regelmäßig auf vier Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten regelmäßig auf vier oder weniger Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn die Angestellte an jedem Tag, an dem sie zum Einsatz kommt, mindestens 4 Stunden zusammenhängend beschäftigt wird.
4.5. Im laufenden Dienstverhältnis ist die andere Verteilung der Normalarbeitszeit nach Antragsstellung mit dem nächst möglichen Zeitpunkt bei der Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen. Die Bestimmung gemäß diesem Abschnitt 2.1. ist zu berücksichtigen.
Diese Regelung wird auch für den KV Pharmagroßhandel übernommen.
Übertragung von Zeitguthaben und -schuld in die nächste Durchrechnungsperiode:
Ab 1.1.2019 ist es möglich, Zeitguthaben- und schuld im Höchstausmaß der halben vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in die nächste Durchrechnungsperiode zu übertragen. Bisher mussten Zeitguthaben mit einem 50 %igen Zuschlag abgegolten und Zeitschuld ausgebucht werden. Nachstehend der Text des Kollektivvertrages:
7.6. Ist es nicht möglich, die erforderliche durchschnittliche Arbeitszeit zu erreichen, kann ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld im Höchstausmaß der halben vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
Altersteilzeit:
Der Kollektivvertrag definiert Rahmenbedingungen und Voraussetzungen unter denen die kontinuierliche Altersteilzeit in Anspruch genommen werden kann. Die Arbeitnehmerin hat beim Arbeitgeber einen Antrag zu stellen, dieser kann aus organisatorischen Gründen ablehnen. Nachstehend der Text des Kollektivvertrages:
10. Altersteilzeit
10.1. Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensionsantrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichtages beenden, hat sie die Arbeitgeberin schriftlich darüber zu informieren. Diese Information hat die gewünschte Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten.
10.2. Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgende Voraussetzungen zutreffen:
10.2.1. Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der Information an die Arbeitgeberin
10.2.2. Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreiten
10.2.3. Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruchnahme der gesetzlich geregelten und geförderten Altersteilzeit müssen erfüllt sein
10.2.4. Nachweis über den persönlichen Pensionsantrittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der Förderstelle durch die Arbeitgeberin.
10.3. Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitnehmerin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte Altersteilzeit bei der abwickelnden Förderstelle eingebracht.
10.4. Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit
10.4.1. auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder
10.4.2. Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der Normalarbeitszeit führen oder
10.4.3. auf die geblockte Variante ändern oder
10.4.4. ablehnen,
wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
10.5. Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verschoben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.
10.6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits beschlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Regelung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.
Schließung der Geschäfte im Einzelhandel am 24. Dezember um 13:00 Uhr
Ab 2019 schließen die Geschäfte im Einzelhandel am 24. Dezember statt bisher um 14:00 Uhr bereits um 13:00 Uhr. Nachstehend der Text des Kollektivvertrages:
C. 1.4. Am 24. Dezember und 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit dem durch das Öffnungszeitengesetz oder einer Verordnung der Landeshauptfrau festgesetzten Ende der Öffnungszeit.
1.4.1. Die Beschäftigung und damit die Normalarbeitszeit endet allerdings am 24. Dezember um 13:00 Uhr. Die zum 01.01.2019 bestehenden Ausnahmen gemäß Arbeitsruheverordnung bleiben alle weiterhin aufrecht.
1.4.2. Die Normalarbeitszeit endet am 31. Dezember um 17:00 Uhr wenn durch die Landeshauptfrau keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind.
Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese gelten als Überstunden.
Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese gelten als Überstunden.
Bildungskarenz:
Der Kollektivvertrag definiert Rahmenbedingungen und Voraussetzungen unter denen Bildungskarenz in Anspruch genommen werden kann. Die Arbeitnehmerin hat beim Arbeitgeber einen Antrag zu stellen, dieser kann aus organisatorischen Gründen ablehnen. Nachstehend der Text des Kollektivvertrages:
D. Bildungskarenz
1. Die Arbeitgeberin hat einem Antrag auf Bildungskarenz der Arbeitnehmerin zuzustimmen, wenn
1.1. Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht.
1.2. die Antragsstellung mindestens 6 Monaten vor gewünschtem Antritt erfolgt.
1.3. eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr vor Bekanntgabe gegeben ist.
1.4. die Aus- oder Weiterbildung bzw. der Bildungsabschluss für die Arbeitgeberin von Bedeutung ist.
1.5. die erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung vorliegen.
2. Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag ablehnen, wenn
2.1. die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder
2.2. die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
3. Eine Dienstgeberkündigung darf nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.
Rösslsprung rückwärts – neues Gehaltssystem:
Im neuen Gehaltssystem wurde die Systematik des Rösslsprungs rückwärts aufgenommen: Nachstehend der Text des Kollektivvertrages:
11. A. wird um den 4.4.4. ergänzt: Bei Umreihung in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe gebührt das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener Stufe, welches nächst niedrig dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt liegt. Die Differenz zwischen dem alten und neuen kollektivvertraglichem Mindestgrundgehalt ist in Form einer Überzahlung auszuweisen. Der Vorrückungsstichtag bleibt unverändert. Die in der höheren Stufe verbrachte Dienstzeit wird auf die niedrigere Stufe übertragen.
Deckungsrechnung All-In-Vereinbarung:
Die jährliche Deckungsrechnung kann zukünftig nicht nur für das Kalenderjahr sondern auch für ein eventuell abweichendes Wirtschaftsjahr vorgenommen werden: Nachstehend der Text des Kollektivvertrages:
12. A. 7.3.2. wird wie folgt geändert: Der Arbeitnehmerin ist einmal jährlich, spätestens im ersten Quartal, nach Ende des Kalenderjahres oder Ende des Wirtschafsjahres eine Deckungsrechnung vorzulegen.
Hinweis:
Sämtliche Änderungen treten mit 1.1.2019 in Kraft und sind vorbehaltlich der noch zu erfolgenden textlichen Endabstimmung mit dem Sozialpartner.