Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte im Handel 2018

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


Abschlussprotokoll


Protokoll zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs per 1.1.2018

1. In der Gehaltstafel A der Gehaltsordnung ALT werden im Gehaltsgebiet A die kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 2,35 %, mindestens jedoch um € 40 erhöht.

2. Die sich aus Punkt 1 in der Gehaltstafel A Gehaltsgebiet A ergebende euromäßige Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter wird auf das Gehaltsgebiet B der Gehaltstafel A, die Gehaltstafeln B, C, D, E, F und G und auf die jeweiligen Gehaltsgebiete A und B dieser Tafeln übertragen.

3. Abweichend zu Punkt 1. und 2. wird die Gehaltsposition der Gehaltsordnung ALT Beschäftigungsgruppe 1b in beiden Gehaltsgebieten auf € 1.500 angehoben.

4. Die Regelung für FerialarbeitnehmerInnen gemäß Gehaltsordnung ALT wird nach einer Übergangsfrist von einem Jahr mit 1.1.2019 ersatzlos gestrichen.

5. Im Gehaltssystem NEU werden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 2,2 % erhöht.

6. Die Lehrlingsentschädigungen werden auf folgende Beträge geändert:

  1. Lehrjahr    590 EUR
  2. Lehrjahr    745 EUR
  3. Lehrjahr 1.055 EUR
  4. Lehrjahr 1.110 EUR

7. Die sich aus der Berechnung nach 1., 2. und 5. ergebenden Gehälter werden auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.

8. Die am 31.12.2017 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten.

9. Ein Abschluss in derselben Höhe wird für den KV Pharmagroßhandel nach Maßgabe des Punktes 9 des Abschlussprotokolls zum Pharmagroßhandel 2007 übernommen und soll auch für Tabaktrafiken Geltung erlangen.

10. Vertretungsgeld gemäß Beschäftigungsgruppen D und E im Gehaltssystem NEU wird ergänzt

"(Erhöhung siehe 4.5.1. dieses Abschnittes)"
4.5.1. Das Vertretungsgeld gemäß Beschäftigungsgruppen D und E wird alle zwei Jahre um den Gesamtprozentsatz der Kollektivvertragserhöhungen des aktuellen Jahres und des Vorjahres valorisiert. Die erste Erhöhung erfolgt mit 1.1.2019.

11. Der Punkt 5 Vergütung für Pflichtpraktikantinnen im Abschnitt 3) wird in den Abschnitt 4) verschoben und ist neu B. Der Geltungsbereich Abschnitt 1) 3. wird entsprechend angepasst.

12. Vorbehaltlich der Büromäßigen Abstimmung wird in Abschnitt 4) wird ein neuer Punkt C wie folgt eingefügt:

BESTIMMUNGEN zur FÖRDERUNG BERUFSBEGLEITENDER BILDUNG:

  1. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß ABSCHNITT 2), 2. ist als ein berücksichtigungswürdiges Interesse der Arbeiternehmerin die Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildung zu werten, auch wenn diese von der Arbeitnehmerin selbst finanziert wird, sofern die Arbeitnehmerin dieses Interesse mindestens 2 Monate vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich unter Nennung des Kurstitels, der Kursdauer sowie der Kurszeiten bekannt gibt und die zeitliche Lage der Bildungsmaßnahme am Beginn oder Ende der üblichen Arbeitszeit liegt.
  2. Bei rechtzeitiger Bekanntgabe kann die Arbeitgeberin aus folgenden Gründen die Berücksichtigung der Bildungsmaßnahme bei der Arbeitszeiteinteilung binnen zwei Wochen ablehnen:

    i. wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder

    ii. die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann

    Bei Zustimmung der Arbeitgeberin ist für die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme die Teilnahme zu gewährleisten. In Ausnahmesituationen kann davon abgewichen werden, sofern eine eventuelle Mindestteilnahme bei der Bildungsmaßnahme nicht gefährdet wird.
  3. Das Zeitausmaß der Bildungsmaßnahme darf der Erbringung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht entgegenstehen.
  4. Die Arbeitnehmerin hat am Ende der Bildungsmaßnahme bzw. am Ende des Semesters eine Teilnahmebestätigung vorzulegen.
  5. Die gesamte Regelung kann aber einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 6 Monaten in Anspruch genommen werden.

13. Der Punkt F. 1.8. in Abschnitt 2) wird wie folgt geändert:     

Wird die Abgeltung der Zeitgutschriften gemäß 1.7. durch Bezahlung vereinbart erfolgt diese in der jeweiligen Höhe der Zuschläge bzw. Zeitgutschriften. Zur Berechnung der Vergütung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. Ab dem Übertritt in die Gehaltsordnung NEU ist zur Berechnung das Bruttomonatsgehalt durch die in diesem Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit sowie durch 4,33 zu teilen.

14. Übergangsbestimmungen

  1. Der Reformbetrag gemäß 3.2.2. wird in "Reformbetrag 1" umbenannt.
  2. Der Reformbetrag gemäß 5.1.2. wird in "Reformbetrag 2" umbenannt.
  3. Der Reformbetrag gemäß 5.1.2. wird auf beträgt ab 1.1.2018
    i.   im 9. oder 10. Berufsjahr 62 Euro
    ii.  im 12. Berufsjahr 41 Euro
    iii. im 15. Berufsjahr 21 Euro
  4. Bei Teilzeitbeschäftigten steht der Reformbetrag gemäß 5.1. im aliquoten Ausmaß zu.
  5. Der Mindestbetrag im gleitenden Übergang gemäß 5.1.1. steht auch bei Teilzeitbeschäftigten im vollen Ausmaß zu.

15. 8.3.3. Formvorschriften bei All-In-Verträgen für Arbeitnehmerinnen mit Provision wird wie folgt geändert:

…..Ergibt sich eine Unterdeckung so ist abweichend zu 8.3.2. der Differenzbetrag im Folgemonat der Deckungsrechnung auszubezahlen spätestens aber zum Ende des folgenden Quartals. Die Bestimmung 8.3.2. ist sinngemäß anzuwenden.

8.3.3. Neu: Abweichend zu 8.3.2. kann ………..

die folgenden Nummerierungen werden entsprechend geändert

16. Sämtliche Änderungen treten mit 1.1.2018 in Kraft.

17. Die Verhandlungen hinsichtlich einer Vereinfachung der Öffnungszeitenzuschläge und der zukünftigen Systematik der Gehaltserhöhungen unter Beachtung des Anhängeverfahrens beginnen im ersten Quartal 2018.


Wien, am 22. November 2017

Franz Georg Brantner

Vorsitzender WB Handel

Anita Palkovich

Wirtschaftsbereichssekretärin


KommR Peter Buchmüller

Obmann Bundesparte Handel

Mag. Iris Thalbauer

Geschäftsführerin Bundessparte Handel