Information zum KV-Abschluss 2023 für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
- Gilt für:
- Österreichweit
Abschlussprotokoll vom 12.4.2023
Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Bau, Wohnbau andererseits
Artikel I – Geltungsbereich
1. Örtlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik Österreich.
2. Fachlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgruppenordnung, in der jeweils geltenden Fassung sind.
3. Persönlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer der unter 2. genannten Betriebe sowie für Lehrverträge der Lehrberufe Bürokaufmann, Bautechnischer Zeichner, Informationstechnologie-Informatik und Informationstechnologie-Technik.
Er gilt nicht:
a) für Geschäftsführer von GmbH und Vorstandsmitglieder;
b) für Direktoren und Prokuristen, soweit sie nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;
c) für Volontäre.
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Ausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität für ein Pflichtpraktikum beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.
Artikel II – Gehälter
1. Die kollektvvertraglichen Gehälter werden für alle Beschäftigungsgruppen einschließlich der Lehrlinge ab 1.5.2023 um 9,5 % angehoben und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
2. Die Ausgangsbasis für die Berechnung per 1.5.2024 sind die nicht gerundeten Gehaltssätze der Gehaltstabelle 2023.
3. Die kollektivvertraglichen Gehälter werden für alle Beschäftigungsgruppen einschließlich der Lehrlinge ab 1.5.2024 um 0,25 % zuzüglich der durchschnittlichen prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden, angehoben und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
Sollte die Lehrlingsentschädigung zum 1. Mai 2024 für das erste Lehrjahr nicht mindestens 1.000 € betragen, wird sie auf diesen Betrag angehoben.
4. Die Ausgangsbasis für die Berechnung per 1.5.2025 sind die nicht gerundeten Gehaltssätze der Gehaltstabelle 2024.
5. Die Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.
6. Der Schichtzuschlag nach § 7 Z 7 wird um den Prozentsatz nach Z 1 bzw. Z 3 erhöht und jeweils auf ganze Cent kaufmännisch gerundet.
7. Mit Wirkung vom 1. Mai 2024 wird die Beschäftigungsgruppe A1 abgeschafft. Alle Angestellten, die zum 30. April 2024 in die Beschäftigungsgruppe A1 eingestuft sind, gehören ab 1. Mai 2024 der Beschäftigungsgruppe A2 an. Die Ausstellung eines Dienstzettels ist nicht erforderlich. Dabei hat zunächst die Umstufung in die Beschäftigungsgruppe A2 anhand der Werte vom 1. Mai 2023 zu erfolgen (§ 11 Z 2). Anschließend ist die Erhöhung des Ist-Gehalts vorzunehmen.
Artikel III – Rahmenrecht
1. In§ 17 wird
- der Betrag von 30,20 Euro per 1. Mai 2023 auf 32,00 Euro angehoben; das Taggeld wird per 1. Mai 2024 um die Hälfte der prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden.
Sollte sich zuvor der Steuerfreibetrag gern. § 26 Z 4 EStG erhöhen, wird das Taggeld mit dem auf dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung folgendem Monat um die prozentuelle Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden. - der Betrag von 16,40 Euro per 1. Mai 2024*) auf 17,30 Euro angehoben das Taggeld wird per 1. Mai 2024 um die Hälfte der prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden.
Die errechneten Sätze sind jeweils auf ganze 10 Cent kaufmännisch zu runden.
*) Nachträgliche Richtigstellung: 1. Mai 2023
2. In § 21 wird per 1. Mai 2023 der Betrag von 12,58 Euro auf 13,81 Euro angehoben. Dieser Betrag wird per 1. Mai 2024 um den nach Art. II Z 3 errechneten Prozentsatz angehoben.
Artikel IV – Zusatzkollektivvertrag Jahresarbeitszeit
Der Abschluss für einen Zusatzkollektivvertrag zur Jahresarbeitszeit wird begrüßt und einer gesonderten Abstimmung unterzogen.
Artikel V − Arbeitsgruppen
Zum Thema "Möglichkeit der Gehaltsumwandlung kollektivvertraglicher Mindestgehälter für den Ankauf eines Jobrads" wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die unverzüglich zusammentreten und bis spätestens 1. Mai 2023 eine Lösung erarbeiten soll.
Zu den Themen "Direkte Zusagen bei Pensionsvorsorge -§ 13c" und "leichtere Erreichbarkeit der sechsten Urlaubswoche" werden Arbeitsgruppen eingerichtet.
Artikel VI − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
1. Dieser Kollektivvertrag tritt – sofern nicht gesondert anderes angeführt ist – am 1. Mai 2023 in Kraft.
2. Die Sätze der Gehaltstafel treten zu den angeführten Zeitpunkten in Kraft und gelten bis 30. April 2024 bzw. 30. April 2025. Drei Monate vor Ablauf des Kollektivvertrages sind Verhandlungen wegen Erneuerung desselben aufzunehmen.
3. Die Kollektivvertragsparteien beabsichtigen, den Gehaltsverhandlungen für den ab 1. Mai 2025 geltenden Kollektivvertrag die Monatswerte des VPI März 2024 bis Dezember 2024 zugrunde zu legen.
Wien, am 12. April 2023