Lohnordnung Kunststoffverarbeiter, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für die Kunststoffverarbeiter geltenden Fassung
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2019
Anhang 1
Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
Kollektvvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter.
3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze werden ab 1. Mai 2019 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.
A. Lohngruppen
Lohngruppen einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter.
Lohngruppen: Allgemein
I. Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.
II. Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.
III. Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.
IV. Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.
V. Hilfsarbeiten
a) Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung im kunststoffverarbeitendem Gewerbe, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art im Betrieb verrichten – ab dem 3. Beschäftigungsjahr im gleichen Betrieb
b) Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung im kunststoffverarbeitendem Gewerbe, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art im Betrieb· verrichten – im 1. und 2. Beschäftigungsjahr im gleichen Betrieb
Umstufungsbestimmungen ab 1.5.2019 in die neuen Lohngruppen Va und Vb:
Hilfsarbeiter/innen, die bis 30.4.2019 in der Lohngruppe Va eingestuft waren, werden ab 1.5.2019 in die neue Lohngruppe "V. Hilfsarbeiten" Va umgestuft.
Hilfsarbeiter/innen, die bis 30.4.2019 in der Lohngruppe Vb eingestuft waren, werden ab 1.5.2019 in die neue Lohngruppe "V. Hilfsarbeiten" Va umgestuft, sofern sie am 1.5.2019 bereits ununterbrochen mindestens 2 volle Jahre im gleichen Betrieb beschäftigt sind.
Hilfsarbeiter/innen, die bis 30.4.2019 in der Lohngruppe Vb eingestuft waren, werden ab 1.5.2019 in die neue Lohngruppe "V. Hilfsarbeiten" Vb umgestuft, sofern sie am 1.5.2019 weniger als ununterbrochen 2 volle Jahre im gleichen Betrieb beschäftigt sind. Sobald 2 volle ununterbrochene Beschäftigungsjahre nach dem 1.5.2019 im gleichen Betrieb vollendet werden, erfolgt die Umstufung in die Lohngruppe Va.
Hilfsarbeiter/innen, die ab 1.5.2019 ein neues Arbeitsverhältnis im Betrieb begründen, sind in die Lohngruppe Vb. einzustufen.
Lohngruppen: Für Absolventen/innen des Lehrberufes "Kunststofftechnik"
Ia. Kunststofftechniker/in
Facharbeiter/in mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Kunststofftechnik", mit 2 Jahren einschlägiger Praxis.
IIa. Kunststofftechniker/in nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Facharbeiter/in mit abgeschlossener Berufsausbildung im Lehrberuf "Kunststofftechnik", welche 1 Jahr einschlägige Praxis nachweisen können.
IIIa. Kunststofftechniker/in im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie IIa, ohne Nachweis einer Praxis.
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
1. Selbständige Maschinenarbeiter/innen werden je nach Qualifikation in die Lohngruppen I bis III eingestuft. Voraussetzung für die Einstufung in diese Lohngruppen ist neben der erforderlichen Qualifikation und der überwiegenden Ausübung der Tätigkeit, dass an der jeweiligen Kunststoffverarbeitungsmaschine ein Jahr Beschäftigung nachgewiesen werden kann.
Maschinenarbeiter/innen sind Arbeitnehmer/innen, die die Kunststoffverarbeitungsmaschine in Eigenverantwortung einstellen, programmieren, notwendige lnstandhaltungsaufgaben und Änderungen vornehmen, Fehler analysieren und an der Maschine beheben, bei Störungen die Maschine runter- bzw. wieder hochfahren und nach fachlichen Regeln alle an der Maschine vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen.
2. Lehrlinge
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.
b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
3. Praktikanten/innen
a) Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.
B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
Lohngruppen: Allgemein | |
---|---|
EURO 1.5.2019 - 30.4.2020 | |
I. ...................................... | 10,91 |
II. ..................................... | 10,41 |
III. .................................... | 9,53 |
IV. .................................... | 9,18 |
Va. ................................... | 9,18 |
Vb. ................................... | 8,88 |
Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes "Kunststofftechnik" | |
EURO 1.5.2019 - 30.4.2020 | |
Ia. .................................... | 11,17 |
IIa. ................................... | 10,41 |
IIIa. .................................. | 9,53 |
Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Monat | |
Allgemein | EURO 1.5.2019 - 30.4.2020 |
im 1. Lehrjahr | 670,00 |
im 2. Lehrjahr | 910,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.080,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.170,00 |
Für Lehrlinge des Lehrberufes Kunststofftechnik | EURO 1.5.2019 - 30.4.2020 |
im 1. Lehrjahr | 670,00 |
im 2. Lehrjahr | 910,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.180,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.490,00 |
C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung"
Die am 30.4.2019 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2019 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Sollte diese Erhöhung einem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, so hat bis 15.5.2019 eine Meldung an die Schiedskommission zu erfolgen, die durch Beilage von wirtschaftlichen Kennzahlen zu begründen ist. Die Schiedskommission entscheidet bis 30.6.2019 über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung.
Die Meldung hat nachweislich bis spätestens 15.5.2019; 23:59 Uhr an eine der folgenden Adressen zu erfolgen. (schiedskommission@gbh.at bzw. kunststoffverarbeiter@wko.at)
Artikel III – Akkorde, Prämien und Stücklöhne
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 2,56 % erhöht.
Artikel IV – Schiedskommission
Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung gemäß Artikel II Abschnitt C. wird eine Schiedskommission eingerichtet.
Diese besteht aus dem/der jeweiligen Bundesinnungsmeister/in, dem/der Vorsitzenden der Gewerkschaft Bau-Holz, den jeweiligen Geschäftsführern/innen sowie je zwei Ersatzmitgliedern.
Artikel V – Sonstige Vereinbarungen
1. Den Betrieben wird empfohlen, ihren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern am 24. und am 31. Dezember, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen, zur Gänze unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden, arbeitsfrei zu geben.
2. Mindestens einmal jährlich sollen Sozialpartnergespräche zu aktuellen Themen und rahmenrechtlichen Fragen stattfinden. Insbesondere wird vereinbart, dass im Rahmenrecht die Anrechnung von Karenzzeiten im Bereich der Elternkarenz und die Neuregelung der Dienstverhinderungsgründe (bei Eheschließung und Übersiedlung) vorberaten werden und bis zur nächsten Kollektivvertragsverhandlung ein Lösungsvorschlag erarbeitet wird.
3. Sofern Lehrlinge für alle vierzehntägig erfolgten Heimfahrten die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die durch die Heimfahrt von der in Internatsform geführten Berufsschule entstehen, nicht vom Lehrberechtigten ersetzt bekommt, kann die Schiedskommission (schiedskommission@gbh.at) kontaktiert werden.
Öffentliche Förderungen, Freifahrten oder Freifahrtsbeihilfen für derartige Fahrtkosten für die Heimfahrten sind vom Lehrling in Anspruch zu nehmen und vermindern entsprechend die Höhe eines Fahrkostenersatzes. Organisierte und kostenlos dem Lehrling zur Verfügung gestellte Heimfahrten sind, bei sonstigem Verlust eines Fahrkostenersatzes, in Anspruch zu nehmen.
Auf Verlangen des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege der tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels und der Nachweis des Bezuges sämtlicher oben genannten Begünstigungen vom Lehrling vorzulegen.
Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2020.
Nach dem 31. Jänner 2020 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.
Wien, am 25.3.2019
Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter
Komm.Rat Hans Prihoda
Bundesinnungsmeister
Mag. Erwin Czesany
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer