Kollektivvertragsabschluss 2023 für Arbeiter/innen der Spedition und Logistik
- Gilt für:
- Österreichweit
Die andauernd hohe Inflation stellt unsere Branche vor große Herausforderungen.
Dennoch konnte in den diesjährigen Kollektivvertragsverhandlungen für die Speditionsarbeiter nach langen Verhandlungen nach der 4. Verhandlungsrunde ein Abschluss erzielt werden.
Dieser Abschluss sieht unter anderem eine Arbeitszeitverkürzung von 40 auf 38,5 Stunden pro Woche per 1. Oktober 2023 vor. Diese Arbeitszeitverkürzung erfolgte vor dem Hintergrund der hohen Inflationsrate des vergangenen Jahres, wodurch eine niedrigere Inflationsabgeltung erreicht werden konnte. Unter den gegebenen Umständen erfolgte daher eine moderate Inflationsanpassung (Details siehe unten).
Im Zusammenhang mit der Arbeitszeitverkürzung konnte ein maßvoller und sozial verträglicher Abschluss mit zusätzlicher Teuerungsprämie erzielt werden, der auch die Wertschätzung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Speditionsunternehmen unterstreicht.
Kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung:
Der Kollektivvertragsabschluss 2023 sieht unter anderem eine Arbeitszeitverkürzung von 40 auf 38,5 pro Woche per 1. Oktober 2023 vor.
Zur besseren Orientierung und Umsetzung hat der Fachverband Spedition und Logistik Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt:
FAQ zur kollektivvertraglichen ArbeitszeitverkürzungGewährung einer Teuerungsprämie:
Als Abgeltung für die mit der Teuerung verbundenen Belastungen gebührt allen Arbeitern in den Monaten April, Mai, Juli und August jeweils eine monatliche Teuerungs-Prämie gemäß § 124b Z408 EStG in Höhe von 150 €. Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu inklusive 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit erhalten 75 € monatlich als Teuerungs-Prämie.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß über 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit erhalten 150 € monatlich als Teuerungs-Prämie.
Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr und 2. Lehrjahr eine monatliche Teuerungs-Prämie von 75 €, im 3. Lehrjahr und im 4. Lehrjahr 150 €.
Arbeiter erhalten während entgeltfreier Zeiten (z.B. Karenz oder Präsenz- bzw. Zivildienst oder fallweise Beschäftigte) keine Teuerungs-Prämie.
Vermindert oder erhöht sich das mit voll- und/oder teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitszeitausmaß untermonatlich, so richtet sich die Höhe der Einmalzahlung nach der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Monat.
Ein Anspruch auf eine Teuerungsprämie besteht nur, wenn der Arbeitnehmer die volle Abrechnungsperiode beschäftigt war (Kalendermonat).
Änderung der Lohnordnung:
1. Sämtliche kollektivvertraglichen Löhne, sowie kollektivvertraglichen Zulagen werden um 7,0 % erhöht. Weiters wird in allen Kategorien / Berufsgruppen die lit. a auf den jeweiligen Betrag der lit b angehoben.
2. Die Raumpfleger werden in die Kategorie / Berufsgruppe 5 übernommen. Die Kategorie 8 wird ersatzlos gestrichen.
3. Überzahlungen: Die Ist-Löhne der Arbeiter sind am 1. April 2023 um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Lohnsatz am 1. April 2023 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).
4. Lehrlinge:
Im 1. Lehrjahr 760 EUR
Im 2. Lehrjahr 1.070 EUR
Im 3. Lehrjahr 1.410 EUR
Im 4. Lehrjahr (Doppellehre) 1.610 EUR
Die oben dargestellten Verhandlungsergebnisse (Auszahlung einer Teuerungsprämie, Erhöhung der Lohnordnung) treten mit 1.4.2023 in Kraft, der Abschluss erfolgt für die Dauer von 12 Monaten.
Änderungen in den rahmenrechtlichen Bestimmungen:
Folgende rahmenrechtliche Änderungen werden ab 1.10.2023 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten weiterhin die entsprechenden Regelungen des gegenständlichen Kollektivvertrages idF vom 1. April 2022.
1. Einrichtung einer verpflichtend anzurufenden paritätischen Schlichtungskommission hinsichtlich Gesamt-/ Individualstreitigkeiten über die Verkürzung der Normalarbeitszeit.
2. Reduktion der Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden ab 1.10.2023
3. Einführung eines neuen Art. VIa Differenzmehrarbeit (zuschlagsfrei zwischen 38,5 und 40 Stunden. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte.)
4. Abweichend von Art. VIa 1. gilt, dass im Zeitraum zwischen 1.10.2023 bis 30.9.2024 geleistete Differenzmehrarbeit nicht in einer Durchrechnung gem. Art VI 2. zu berücksichtigen ist.
5. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren die diskriminierungsfreie Gestaltung der Arbeitszeitreduzierung für Teilzeitbeschäftigte.