Informationen / Erläuterungen zum Kollektivvertragsabschluss für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen 2024

Gilt für:
Österreichweit

bei den diesjährigen Kollektivvertrags-Verhandlungen mit der Gewerkschaft vida wurden nachfolgende Änderungen im Kollektivvertrag für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen – gültig für 12 Monate mit Geltungsbeginn 1. Mai 2024 - vereinbart:

Anhang I "Entlohnung" wird abgeändert wie folgt:

KV-Erhöhung für 12 Monate: 7,5 %
(Die Beträge werden kaufmännisch gerundet)

Anhang I "Lehrlingsentschädigung" wird abgeändert wie folgt:
Lehrlingseinkommen:

Lehrlinge erhalten nachstehenden Prozentsatz des Lohnes eines Seilbahnbediensteten ohne besondere Vorkenntnisse gemäß Gruppe A Stufe 0

LehrjahrLehrlingseinkommen monatlichStundenlohn
1. Lehrjahr€ 1.244€ 7,19
2. Lehrjahr€ 1.452€ 8,39
3. Lehrjahr€ 1.659€ 9,59
4. Lehrjahr€ 2.074€ 11,99

Anhang I "Ferialarbeitnehmer" wird abgeändert wie folgt:

Ferialarbeitnehmer, die für maximal einen Monat beschäftigt werden, sowie Pflichtpraktikanten während der gesamten Praktikumsdauer werden wie folgt entschädigt:

in der 10. Schulstufe oder niedriger=€ 1.244€ 7,19
in der 11. Schulstufe=€ 1.452€ 8,39
in der 12. Schulstufe=€ 1.659€ 9,59
in der 13. Schulstufe bzw. Student=€ 2.074€ 11,99

§ 1 Z 1 "Vertragspartner, Wirksamkeit" lautet neu:

"Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Wien 2, Johann-Böhm Platz 1, andererseits abgeschlossen, womit der Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen vom 1. Mai 2023 abgeändert wird."

§ 2 Abs 1 "Vertragsdauer und Kündigung" lautet neu:

"Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft. Er kann jederzeit von beiden Vertragsteilen 4 Wochen vor Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Gültigkeit des Abschlusses beträgt 12 Monate."

§ 4 Z 4 "Einstellung von Bediensteten, Aufnahmebedingungen" lautet neu:

"Dem Bediensteten ist zu Beginn des Dienstverhältnisses ein Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG auszuhändigen. Dies gilt nicht, wenn dem Bediensteten bereits ein Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der die in § 2 Abs. 2 und 3 AVRAG genannten Angaben enthält."


Erläuterung:
In Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen wurde vom Nationalrat ein Gesetzespaket beschlossen, durch das unter anderem die Bestimmungen zum Dienstzettel in § 2 AVRAG geändert worden sind. Die Änderungen betreffen neue Dienstverhältnisse ab 28.03.2024 und wurden nun auch im KV Seilbahnen entsprechend berücksichtigt.

Der Dienstzettel wurde inhaltlich erweitert und ist nun nicht mehr nach der Probezeit auszuhändigen, sondern gleich zu Beginn des Dienstverhältnisses. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist er elektronisch zu übermitteln. Von der Aushändigung/Übermittlung des Dienstzettels kann dann abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer zu Beginn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle in § 2 Abs. 2 und 3 AVRAG genannten Angaben enthält.

Eine Vorlage für den Dienstzettel finden Sie auf der Website des Fachverbandes.


§ 5 Z 16 „Pflichten des Bediensteten“ lautet neu:

"Der Bedienstete ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Bedienstete darf deswegen nicht benachteiligt werden. Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Bedienstete die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die

  1. mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
  2. die Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist"

Erläuterung:
Im Zuge des weiter oben angeführten Gesetzespaketes zur Umsetzung der EU- Transparenzrichtlinie ist auch § 2i AVRAG, der sich mit der Mehrfachbeschäftigung von Arbeitnehmer:innen befasst, abgeändert worden.

Der Text von § 2i AVRAG *neu* wird 1:1 in den KV Seilbahnen übernommen und sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, mit mehreren Arbeitgebern Arbeitsverhältnisse einzugehen. Der Arbeitgeber kann im Einzelfall allerdings eine Unterlassung verlangen.

Unabhängig von dieser Bestimmung haben Angestellte aber auf jeden Fall das Konkurrenzverbot gemäß § 7 AngG zu beachten und dürfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.


§ 18 Z 2 "Entlohnung" lautet neu:

"Alle Seilbahnbediensteten werden in die ihrer Tätigkeit entsprechende Lohngruppe (A, B, C, D, E) eingereiht."


Erläuterung:
An dieser Stelle wird die mit Gültigkeit seit 1. November 2023 neu eingeführte Lohngruppe E berücksichtigt und in die Aufzählung aufgenommen.


§ 18 Z 4 lit b) "Entlohnung" lautet neu:

"Eintritte zwischen 1.9.1998 und 30.11.2004:
Für die in Lohngruppe A eingestuften Dienstnehmer gilt die Stufe 1.
Nach insgesamt 6 Dienstjahren erfolgt eine Umreihung in Gruppe B, Stufe 1. Die weiteren Umstufungen richten sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
In den Lohngruppen B bis E gilt das Lohnschema neu Stufe 1 bis 5. Umstufungen erfolgen alle 6 Jahre."


Erläuterung:
Auch hier wird die per 1.11.2023 neu eingeführte Lohngruppe E in den Text des KV Seilbahnen aufgenommen.


§ 18 Z 4 lit c) "Entlohnung" lautet neu:

"Eintritte ab dem 1.12.2004:

In der Lohngruppe A erfolgt eine Einstufung in Stufe 0. Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 12 Monaten erfolgt eine Umstufung in Stufe 1. Nach weiteren 6 Dienstjahren erfolgt eine Umreihung in die Gruppe B, Stufe 1.
Die weiteren Umstufungen richten sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. In den Lohngruppen B bis E gilt das Lohnschema neu Stufe 0 bis 5.
Die Einstufung erfolgt in der Stufe 0. Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 12 Monaten erfolgt eine Umstufung in die Stufe 1. Weitere Umstufungen erfolgen alle 6 Jahre.

Die Einstufung von Fachkräften (Seilbahntechnik, Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik, Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß BAG, deren Fachkenntnis im Betrieb verwendet wird) erfolgt in Stufe 2.

Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung im Lehrberuf Seilbahntechnik oder im Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik rücken bereits nach 3Jahren in Stufe 3 vor. Die nächste Umstufung erfolgt nach 6 Jahren."

§ 18 Z 9 "Entlohnung" lautet neu:

"Die am 30. April 2024 bestehende Überzahlung der kollektivvertraglichen Entlohnung gemäß § 18 ist in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber der ab 1. Mai 2024 geltenden Kollektivvertragserhöhung aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung tritt mit 30. April 2025 außer Kraft."

§ 19 Z 1 "Gebühren und Zulagen" lautet neu:

"Bedienstete, die über Auftrag des Dienstgebers im Bergstationsbereich übernachten und denen dadurch die Rückkehr zum (Familien) Wohnsitz nicht zumutbar (möglich) ist, erhalten zur Abgeltung des Verpflegungsaufwandes eine Gebühr von € 39,14 pro Nacht."

§ 19 Z 4 "Gebühren und Zulagen" neu:

Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 in der Höhe von maximal € 3.000,- steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.

In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiter-prämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Es muss nicht an alle Mitarbeiter:innen der gleiche Betrag gezahlt werden; es kann auch sachlich differenziert werden.

Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.

Abweichend von § 1 Z 2 lit c) ist diese Bestimmung auch auf Bedienstete und Lehrlinge der Schlepplifte und Materialseilbahnen anzuwenden.


Erläuterung:
Die Sozialpartner in der Seilbahnbranche haben sich schon vor den Verhandlungen für den KV 2024 darauf geeinigt, die für die Umsetzung der Mitarbeiterprämie 2024 erforderliche kollektivvertragliche Ermächtigung als Beiblatt zum aktuellen KV Seilbahnen abzuschließen und zu veröffentlichen. Ein ausführliches Rundschreiben dazu ist am 5. April an die Mitglieder ausgeschickt worden.

Nun wird der Text der Ermächtigung auch in den KV Seilbahnen aufgenommen. Ergänzt wird der Text um einen zusätzlichen Absatz, der klarstellt, dass eine Mitarbeiterprämie, unter Einhaltung der Vorgaben des Gesetzgebers, auch in reinen Schleppliftbetrieben ausbezahlt werden kann.


§ 27 "Fahrbegünstigungen" lautet neu:

Sämtlichen Bediensteten, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auf die Benützung der Liftanlagen angewiesen sind, ist eine Liftkarte zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Liftkarte auch eine außerdienstliche Nutzung ermöglicht, ist das Ausmaß der außerdienstlichen Nutzung jeweils am Ende eines jeden Kalendermonats an den Arbeitgeber zu melden.

Allen anderen Bediensteten ist auf ihr ausdrückliches Verlangen eine Liftkarte zur Benützung der Liftanlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Gattin bzw. Gatten, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten, wenn sie seit mindestens 6 Monaten im gemeinsamen Haushalt leben, Witwen bzw. Witwer, jedoch nur bis zur Wiederverehelichung, und Kinder von Seilbahnbediensteten, ausgenommen bei Vollbesetzung der Anlage.

Pensionisten werden aktiven Bediensteten gleichgestellt, auch deren Gattinnen und Gatten, Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten, wenn sie seit mindestens 6 Monaten im gemeinsamen Haushalt leben, Witwen bzw. Witwer bis zur Wiederverehelichung und Kinder.

Als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten eheliche, Stief- und Pflegekinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, während des Besuches einer Schule oder während eines Lehrverhältnisses so lange, als dieses Verhältnis besteht, jedoch auf keinen Fall länger als bis zum 19. Lebensjahr. Bei Verehelichung eines Kindes entfällt jede Fahrbegünstigung.

Bediensteten mit einem befristeten Dienstverhältnis steht die Fahrbegünstigung nur für die Dauer der Beschäftigung zu. Bei einer kontinuierlichen Gesamtdienstzeit von mindestens 120 Beschäftigungsmonaten erstreckt sich die Fahrbegünstigung hin-sichtlich seiner Person auch auf die Zeit der Pensionierung. Die kontinuierliche Gesamtdienstzeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Bedienstete zwischenzeitig in einer Saison bei einem anderen Unternehmen beschäftigt war.


Erläuterung:
Die Freifahrt für Mitarbeiter:innen von Seilbahnunternehmen und deren Angehörige im eigenen Unternehmen stellt gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG einen geldwerten Vorteil dar. Es steht aber jedem Mitarbeiter für Mitarbeiterrabatte, die 20 % übersteigen, eine steuerrechtliche Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr zu. Dieser Freibetrag ist auf die Freifahrt im eigenen Unternehmen anwendbar. Der 1.000 Euro übersteigende Betrag ist als Sachbezug zu versteuern.

Zuletzt gab es im Zusammenhang mit der Ausgabe von Saisonkarten an Mitarbeiter:innen zwei Problemfelder:

  • Einige Unternehmen haben bei Mitarbeiter:innen, die die Saisonkarte für die Arbeit benötigen, einen betrieblichen (bei der Freibetragsgrenze nicht zu berücksichtigenden) Anteil angesetzt. Im Zuge von GPLBs wurden diese Anteile beanstandet und kam es zu Strafzahlungen, da ein „Herausrechnen“ eines betrieblichen Teiles laut BMF nicht möglich ist.
  • Bei einer sehr extensiven Auslegung des Wortlautes von § 27 KV könnte ein Beitragsprüfer alleine aufgrund des Anspruchs auf Freifahrt gemäß § 27 KV einen tatsächlichen Sachbezug annehmen, unabhängig davon, ob eine Saisonkarte an den Mitarbeiter oder an Angehörige ausgegeben wird.

Die neuen Formulierungen in § 27 KV sollen als Präzisierung des Textes für die Handhabung in der Praxis dienen.

Die Beträge in Anhang III (Erläuterungen zu § 18) wurden der neuen Gehaltstabelle angepasst.


§ 40 Z 1 "Schlussbestimmungen" lautet neu:

„Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft.“

Die Beträge in Anhang III (Erläuterungen zu § 18) wurden der neuen Gehaltstabelle angepasst.

Anlage lautet neu:

"Der gegenständliche Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf folgende Seilbahnen:

- Hallstätter Salzbergbahn

- Seilbahn Obertraun-Gjaidalm

- ÖBB-Seilbahn Stubach-Weißsee (2 Sektionen)

Stand 1. Mai 2024"