Informationen / Erläuterungen zum Kollektivvertragsabschluss für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen 2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Bei den diesjährigen Kollektivvertrags-Verhandlungen mit der Gewerkschaft vida wurden nachfolgende Änderungen im Kollektivvertrag für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen – gültig für 12 Monate mit Geltungsbeginn 1. Mai 2022 - vereinbart:
Anhang I "Entlohnung" wird abgeändert wie folgt:
KV-Erhöhung für 12 Monate: 4,5 %
(Die Beträge werden kaufmännisch gerundet)
Anhang I "Lehrlingsentschädigung" wird abgeändert wie folgt:
Lehrlingseinkommen:
Lehrlinge erhalten nachstehenden Prozentsatz des Lohnes eines Seilbahnbediensteten ohne besondere Vorkenntnisse gemäß Gruppe A Stufe 0:
im 1. Lehrjahr 60 % | = | € 1.050,00 | € 6,07 |
im 1. Lehrjahr 70 % | = | € 1.225,00 | € 7,08 |
im 1. Lehrjahr 80 % | = | € 1.400,00 | € 8,09 |
m 4. Lehrjahr* 100 % | = | € 1.750,00 | € 10,12 |
Erläuterung:
Die Bezeichnung Lehrlingsentschädigung wurde mit der BAG-Novelle 2020 in Lehrlingseinkommen geändert. Dieser Umbenennung trägt nun auch der KV Seilbahnen Rechnung.
Die Bestimmung zur Entlohnung von Lehrlingen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wird an dieser Stelle gestrichen und im Lohngruppen-Schema eingefügt.
Anhang I "Ferialarbeitnehmer" wird abgeändert wie folgt:
Ferialarbeitnehmer, die für maximal einen Monat beschäftigt werden, sowie Pflichtpraktikanten während der gesamten Praktikumsdauer werden wie folgt entschädigt:
in der 10. Schulstufe oder niedriger | = | € 1.050,00 | € 6.07 |
in der 11. Schulstufe | = | € 1.225,00 | € 7.08 |
in der 12. Schulstufe | = | € 1.400,00 | € 8.09 |
in der 13. Schulstufe bzw. Student | = | € 1.750,00 | € 10,12 |
Anhang I "Lohngruppen" wird abgeändert wie folgt:
Gruppe A:
Seilbahnbedienstete ohne besondere Vorkenntnisse, Lehrlinge ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Gruppe B:
Tätigkeiten, die gewisse fachspezifische Vorkenntnisse erfordern z.B. Schaffner, Stationsbedienstete, Beschneiungshelfer, Pistenretter, Pistengerätefahrer im 1. und 2. Dienstjahr, Kassier (Aushilfskassier), einfache Büroangestellte
Gruppe C:
Qualifizierte Tätigkeiten mit eigenem Verantwortungsbereich bzw. Führungsfunktion z.B. Maschinisten mit Prüfung, Beschneier, Pistenretter mit fachspezifischen Ausbildungseinheiten, Pistengerätefahrer ab dem 3. Dienstjahr, Windengerätefahrer, Kassier (Hauptkassier), qualifizierte Büroangestellte, Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß BAG, deren Facharbeit im Betrieb verwendet wird
Gruppe D:
Besonders qualifizierte Tätigkeiten mit großer Verantwortung z.B. Obermaschinist, Vorarbeiter, Angestellter mit großer Verantwortung, Facharbeiter im erlernten Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik
§ 1 Z 1 "Vertragspartner, Wirksamkeit" lautet neu:
"Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Wien 2, Johann-Böhm Platz 1, andererseits abgeschlossen, womit der Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen vom 1. Mai 2021 abgeändert wird."
§ 2 Abs 1 "Vertragsdauer und Kündigung" lautet neu:
"Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. Er kann jederzeit von beiden Vertragsteilen 4 Wochen vor Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Gültigkeit des Abschlusses beträgt 12 Monate."
§ 7 Z 8 "Mehr- und Überstunden" lautet neu:
"Die Anhänge IV haben ihre Gültigkeit verloren."
§ 18 Z 9 "Entlohnung" lautet neu:
"Die am 30. April 2022 bestehende Überzahlung der kollektivvertraglichen Entlohnung gemäß § 18 ist in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber der ab 1. Mai 2022 geltenden Kollektivvertragserhöhung aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung tritt mit 30. April 2023 außer Kraft."
§ 19 Z 1 "Gebühren und Zulagen" lautet neu:
"Bedienstete, die über Auftrag des Dienstgebers im Bergstationsbereich übernachten und denen dadurch die Rückkehr zum (Familien) Wohnsitz nicht zumutbar (möglich) ist, erhalten zur Abgeltung des Verpflegungsaufwandes eine Gebühr von € 33,04 pro Nacht."
§ 21 Z 1 "Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss" lautet neu:
"Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration, die mit dem Novemberlohn fällig ist. Diese beträgt für alle Bediensteten einen Monatslohn in der Höhe des Novemberlohnes, für Lehrlinge ein monatliches Lehrlingseinkommen in der Höhe des Lehrlingseinkommens für den November. Bedienstete im 1. Dienstjahr erhalten einen halben Novemberlohn, Lehrlinge im 1. Lehrjahr ein halbes Lehrlingseinkommen für den November. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Dezember."
§ 21 Z 2 "Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss" lautet neu:
"Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der mit dem Mailohn fällig ist. Dieser beträgt für alle Bediensteten einen Monatslohn in der Höhe des Mailohnes, für Lehrlinge ein monatliches Lehrlingseinkommen in der Höhe des Lehrlingseinkommens für den Mai. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juni."
§ 29 "Dienstjubiläum" lautet neu:
"Bedienstete und Lehrlinge, welche nach dem 1.5.2017 eintreten, erhalten nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwei Jahren einmalig ein Jubiläumsgeld in der Höhe eines halben Monatslohnes bzw. eines halben Lehrlingseinkommens.
Bei Vollendung der 25-jährigen sowie der 35-jährigen Dienstzeit hat der Bedienstete Anspruch auf eine Jubiläumsgabe.
Der Berechnung der 25-jährigen sowie der 35-jährigen Dienstzeit werden folgende Dienstzeiten zugrunde gelegt:
- Die beim Seilbahnunternehmen verbrachte Dienstzeit/Lehrzeit.
- Die Zeit der Wehdienstleistung (Präsenzdienst) und Dienstverpflichtung, sofern anlässlich der Einrückung oder Dienstverpflichtung eine Lösung des Dienstverhältnisses nicht erfolgte.
Der Anspruch auf eine Jubiläumsgabe ist von einer ununterbrochenen beim selben Dienstgeber abgelegten Dienstzeit/Lehrzeit abhängig. Als Jubiläumsgabe erhalten Bedienstete mit einer Dienstzeit von 25 Jahren einen Monatslohn, von 35 Jahren 2 Monatslöhne im Durchschnitt der letzten 13 Wochen (3 Monate) und je 2 Tage bezahlten Urlaub.
Erläuterung:
Aus dem letzten Absatz von § 29 KV Seilbahnen und auch aus der Beauskunftung der Sozialpartner ergibt sich ganz klar, dass auch nach der Vollendung von 35 Jahren ein Anspruch auf eine Jubiläumsgabe besteht.
Zur Klarstellung wurde der Anspruch nach 35 Jahren ununterbrochenen Dienstjahren beim selben Dienstgeber nun auch in die Absätze 2 und 3 von § 29 KV Seilbahnen aufgenommen.
§ 40 Z 1 "Schlussbestimmungen" lautet neu:
"Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft."
Die Beträge in Anhang III (Erläuterungen zu § 18) wurden der neuen Gehaltstabelle angepasst.
Anlage lautet neu:
"Der gegenständliche Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf folgende Seilbahnen:
- Hallstätter Salzbergbahn
- Seilbahn Obertraun-Gjaidalm
- ÖBB-Seilbahn Stubach-Weißsee (2 Sektionen)
Stand 1. Mai 2022"