Illustration mehrerer Personen um Tisch sitzend und stehend
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Information zum Kollektivvertragsabschluss im Hotel- und Gastgewerbe 2024

Gilt für:
Österreichweit


Hinweis:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Überblick zum KV-Abschluss 2024 erst mit Unterschrift der Kollektivvertragspartner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit hat.


Neuer Rahmen-Kollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe ab 1.11.2024

Arbeitszeitflexibilisierung

  • Erhöhung Durchrechnungszeitraum für Teilzeitbeschäftigte - Wie Vollzeitbeschäftigte, kann mit Teilzeitbeschäftigten nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Mitarbeiter: innen mit befristeten Arbeitsverträgen bis zu 9 Monaten, vereinbart werden:
    • Arbeitgeber:innen können so einen erhöhten Arbeitsbedarf über einen längeren Zeitraum hindurch 1:1 ausgleichen – es fallen keine Mehrarbeitszuschläge an.
    • Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach Ende der Durchrechnung mit 50 % Zuschlag abzugelten
  • Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen:
    Da ein Saisonende nicht genau planbar ist, können befristete Verträge einmalig um bis zu vier Wochen - ohne Unterbrechung des Durchrechnungszeitraums - bis zu einem Zeitraum von maximal 9 Monaten verlängert werden.
  • Ausdehnung des Betrachtungszeitraums für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden):
    • von 17 Wochen auf 26 Wochen
    • Hilft insbesondere Saisonbetrieben mit längeren Saisonen, die durch den längeren Betrachtungszeitraum Phasen mit ausgedehnten Arbeitszeiten der Beschäftigten besser ausgleichen können.

Flexibilisierung bei der Beschäftigung von Jugendlichen

Die Ausbildung von künftigen Fachkräften ist eine wichtige Aufgabe, die unsere Betriebe für die Zukunft übernehmen. Aufgrund von unterschiedlichsten betrieblichen Konzepten ist es für viele gute Ausbildungsbetriebe schwierig geworden, Lehrlinge auszubilden. Künftig können

  • Betriebe mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren und
  • auch die Sonntagsbeschäftigung kann flexibler im Hinblick auf die betrieblichen Notwendigkeiten organsiert werden. Was bleibt: im Jahresdurchschnitt muss die Hälfte der Sonntage frei bleiben (das steht so im Gesetz)
  • Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei.

Lehrabschlussbonus

Schließt ein Lehrling die Lehrabschlussprüfung beim erstmaligen Antritt mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg ab, bekommt er/sie eine Förderprämie über 250 bzw. 200 Euro.

Neuregelung der Lohngruppe 4 (tritt erst ab 1.5.2025 in Kraft)

  • Bisher nur für ausgelernte Lehrlinge
  • Ausgelernte Lehrlinge werden sofort in die Lohngruppe (für Fachkräfte) mit höherer Entlohnung eingestuft
  • Jetzt Lohngruppe für Hilfskräfte (ohne Lehrabschlussprüfung):
    • nach 10 Jahren Branchenerfahrung oder
    • Ausbildung ohne Abschluss

Nachtarbeitszuschlag

  • Umfasst alle Beschäftigten, die ab Mitternacht noch arbeiten.
  • Zugschlag ist in drei Abschnitte unterteilt:
    • von 00:00 bis 01:59 Uhr,
    • von 02:00 bis 03:59 Uhr und
    • von 04:00 bis 05:59 Uhr.
  • Pro Abschnitt gebührt Beschäftigten ein Zuschlag von € 9.
  • Ausnahme:
    • Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag
    • Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag

Freie Sonntage

  • Grundsätzlicher Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr
  • Freie Sonntage müssen im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag konsumiert werden.
  • Ausgenommen von dieser Regelung sind:
    • Betriebe mit zumindest einem fixen Schließtag/Kalenderwoche
    • Betriebe, die mit dem Beschäftigten zumindest einen fixen freien Tag/Kalenderwoche bzw. eine Arbeitsleistung ausschließlich am Wochenende vereinbart haben sowie
    • Beschäftigte mit auf bis zu neun Monaten befristeten Verträgen

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • Großteil der Arbeitnehmer:innen erhält höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Zukünftig werden in allen Bundesländern auch Überzahlungen berücksichtigt. Bisher wurde das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, mit Ausnahme von Wien, nur vom KV-Mindestlohn berechnet.
  • Zusätzlich Wartefrist von zwei auf einen Monat verkürzt: Die Arbeiter:innen müssen nun nicht mehr 2 Monate im selben Betrieb beschäftigt sein, um Anspruch auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu erhalten.

Probemonat per Kollektivvertrag

  • Das erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer:innen als Probemonat.
  • Während dieses Zeitraums kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.
  • Eine einzelvertragliche Vereinbarung ist nicht mehr notwendig. 

Lohnabschluss 2024 und 2025

  • Lohnerhöhung 2024 – durchschnittlich 8 Prozent - zwei Schritte
    • +6 % ab 1.5.2024
    • weitere +2 % ab 1.11.2024
  • Lohnerhöhung 2025 - Jahresinflation 2024 plus 1 %
  • 2.000 Euro brutto Mindestlohn ab 1.5.2025
  • Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024:
    • Ab 1.5.2024: € 1.000 im 1. Lehrjahr, im 2. € 1.120, im 3. € 1.320 und im 4. Lehrjahr € 1.420;
    • Ab 1.5.2025: € 1.050 Euro im 1. Lehrjahr, im 2. € 1.180, im 3. € 1.400 und im 4. Lehrjahr 1.500€

Lohntabellen Übersicht

Nomenklaturen und Löhne für jedes Bundesland:

Lohnordnung Burgenland, gültig ab 1.5.2024 (PDF)

Lohnordnung Kärnten, gültig ab 1.5.2024 (PDF)

Lohnordnung Niederösterreich, gültig ab 1.5.2024 (PDF)

Lohnordnung Oberösterreich, gültig ab 1.5.2024 (PDF)

Lohnordnung Salzburg, gültig ab 1.5.2024 (PDF)

Lohnordnung Steiermark, gültig ab 1.5.2024 (PDF)

Lohnordnung Tirol, gültig ab 1.5.2024 (PDF)

Lohnordnung Vorarlberg, gültig ab 1.5.2024 (PDF)

Lohnordnung für Kaffeehäusern und Hotellerie Wien, gültig ab 1.5.2024 (PDF)

Lohnordnung für das Gastgewerbe Wien, gültig ab 1.5.2024 (PDF)