Information zum Kollektivvertragsabschluss Agrarservice 2024

Gilt für:
Österreichweit

Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gewerbe Agrarservice 2024

Folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeiterinnen im Gewerbe Agrarservice in der Fas­sung vom 1. März 2023 werden beschlossen:

  1. Die KV-Mindestlöhne der Lohnordnung (Anhang A) werden um 7.9 % erhöht.
  2. Die Nachtzulage der Lohnordnung (Anhang A) wird auf € 3,00 erhöht.
  3. Die Entschädigung der Pflichtpraktikant:innen (Anhang A) wird um 7.9 % erhöht.
  4. Die Vertragspartner kommen überein, im Kollektivvertrag eine Ermächtigung über die Ge­währung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie gemäß 124b Ziffer 447 EStG 1988 für das Kalenderjahr 2024 zu vereinbaren. Die Formulierung der Ermächtigung wird nach Abstimmung mit dem BMF erfolgen.

1. Lohnordnung gültig ab 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 (Anhang A)

Lohn-gruppenBezeichnung Monatslohn
§ 6 Abs. 1 und § 6a
Monatslohn
§ 6 Abs. 7 und 6b 
Stundenlohn
§ 6 Abs. 7

1

Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten 1.907,52

2.000,42

11,39
Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer/in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/in mit Zweckausbildung) Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit 1.968,27 2064,13 11,76
3 Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit 2.089,76 2.191,54 12,48
4 Maschinenführer (Traktorfahrer/in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftlicher LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr 2.235,57 2.344,44 13,35
5Professionisten, sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/in, Metalltechniker/in, KFZ- Techniker/in)2.333,772.446,3713,94

Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167,4 zu teilen. Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt 1/167,4 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge.

Nachtzulage laut § 9/4 in der Höhe von € 3,00

Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten im Sinne des § 2 erhalten für die Dauer ihrer prakti­schen Tätigkeit im Betrieb folgende Entschädigung:

  • Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachschule oder höheren Schu­le: 867,52 EUR pro Monat
  • Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer universitären Ausbildung bzw. FH-Ausbildung: 971,10 EUR pro Monat

2. Wirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2024 in Kraft und gelten bis zum 28. Februar 2025.


Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:

Ing. Manfred Humer

Bundesvorsitzender Agrarservice

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer

Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH)
Helmut Scherzer

Verhandlungsleiter Agrarservice

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft PRO-GE:

Franz Stürmer, diplômé

Branchensekretär

Karl Orthaber

Branchensekretär

Wien, am 31. Jänner 2024