Kollektivvertragsabschluss 2023 für Angestellte in Spedition und Logistik

Gilt für:
Österreichweit

Die andauernd hohe Inflation stellt unsere Branche vor große Herausforderungen.

Dennoch konnte in den diesjährigen Kollektivvertragsverhandlungen für die Speditionsangestellten nach langen Verhandlungen in der 4. Verhandlungsrunde ein Abschluss erzielt werden.

Dieser Abschluss sieht unter anderem eine Arbeitszeitverkürzung von 40 auf 38,5 Stunden pro Woche per 1. Oktober 2023 vor. Diese Arbeitszeitverkürzung erfolgte vor dem Hintergrund der hohen Inflationsraten des vergangenen Jahres, wodurch eine niedrigere Inflationsabgeltung erreicht werden konnte. Unter den gegebenen Umständen erfolgte daher eine moderate Inflationsanpassung. (Details siehe unten).

Im Zusammenhang mit der Arbeitszeitverkürzung konnte ein maßvoller und sozial verträglicher Abschluss mit zusätzlicher Teuerungsprämie erzielt werden, der auch die Wertschätzung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Speditionsunternehmen unterstreicht.


Kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung:
Der Kollektivvertragsabschluss 2023 sieht unter anderem eine Arbeitszeitverkürzung von 40 auf 38,5 pro Woche per 1. Oktober 2023 vor.

Zur besseren Orientierung und Umsetzung hat der Fachverband Spedition und Logistik Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt:

FAQ zur kollektivvertraglichen Arbeitszeitverkürzung

Gewährung einer Teuerungsprämie:

Als Abgeltung für die mit der Teuerung verbundenen Belastungen gebührt allen Angestellten in den Monaten April, Mai, Juli und August jeweils eine monatliche Teuerungs-Prämie gemäß § 124b Z408 EStG in Höhe von 150 Euro. Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu inklusive 50% der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (von 40 Stunden) erhalten 75 Euro monatlich als Teuerungs-Prämie.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß über 50% der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) erhalten 150 Euro monatlich als Teuerungs-Prämie.

Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr und 2. Lehrjahr eine monatliche Teuerungs-Prämie von 75 Euro, im 3. Lehrjahr und im 4. Lehrjahr 150 Euro.

Angestellte erhalten während entgeltfreier Zeiten (z.B. Karenz oder Präsenz- bzw. Zivildienst oder fallweise Beschäftigte) keine Teuerungs-Prämie.

Vermindert oder erhöht sich das mit voll- und/oder teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitszeitausmaß untermonatlich, so richtet sich die Höhe der Einmalzahlung nach der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Monat.

Ein Anspruch auf eine Teuerungsprämie besteht nur, wenn der Arbeitnehmer die volle Abrechnungsperiode beschäftigt war (Kalendermonat).

Gehaltsrechtlich lautet der KV-Abschluss wie folgt:

Sämtliche kollektivvertragliche Gehälter werden ab 1.4.2023 folgendermaßen erhöht:
A I: Erhöhung um 150 Euro
A II: Erhöhung um 155 Euro
A III: Erhöhung um 160 Euro
A IV: Erhöhung um 7%

B I: Erhöhung um 170 Euro
B II: Erhöhung um 180 Euro
B III: Erhöhung um 7%
B IV: Erhöhung um 7%

C / D I – IV: Erhöhung um 7%

Alle prozentuellen Erhöhungen werden kaufmännisch gerundet auf ganze Euro.
Die Lehrlingseinkommen werden folgendermaßen erhöht:
1. Lehrjahr 800 Euro
2. Lehrjahr 1.025 Euro
3. Lehrjahr 1.340 Euro
4. Lehrjahr 2.078 Euro

Hinsichtlich der Überzahlungen gilt:
Am 1.4.2023 sind die am 31.3.2023 bestehenden Ist-Gehälter um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Mindestsatz ab 1.4.2023 angehoben wird. (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).

Die oben dargestellten Verhandlungsergebnisse (Auszahlung einer Teuerungsprämie, Erhöhung der Gehaltstabelle) treten mit 1.4.2023 in Kraft, der Abschluss erfolgt für die Dauer von 12 Monaten.

Änderungen in den rahmenrechtlichen Bestimmungen:

Folgende rahmenrechtliche Änderungen werden ab 1.10.2023 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten weiterhin die entsprechenden Regelungen des gegenständlichen Kollektivvertrages idF vom 1. April 2022.

1. Einrichtung einer verpflichtend anzurufenden paritätischen Schlichtungskommission hinsichtlich Gesamt-/ Individualstreitigkeiten über die Verkürzung der Normalarbeitszeit.

2. Reduktion der Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden ab 1.10.2023.

3. Einführung eines neuen § 6a Differenzmehrarbeit (zuschlagsfrei zwischen 38,5 und 40 Stunden. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte.)

4. Durchrechnung aufgrund eines Durchrechnungszeitraumes: zwischen 1.10.2023 bis 30.09.2024
geleistete Differenzmehrarbeit ist nicht in der Durchrechnung zu berücksichtigen und wird im
Folgemonat ausbezahlt.

5. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren die diskriminierungsfreie Gestaltung der Arbeitszeitreduzierung für Teilzeitbeschäftigte.

6. § 7 Abs. 2 wird wie folgt angepasst: Der Grundstundenlohn beträgt 1/155 des Brutto-Monatsgehaltes.

7. § 15 Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe (Sonderzahlungen) wird wie folgt geändert:
„Sie sind jedoch verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen von der Beendigung des
Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres bereits ausbezahlten Urlaubsbeihilfe auf Verlangen der Dienstgeberin / des Dienstgebers zurückzuzahlen.“

8. § 16 Gehaltsregelung wird um die Funktion des Abfallbeauftragten gem. § 11
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und um die Funktion des Nachhaltigkeitsbeauftragten, so er gesetzlich vorgegeben ist, ergänzt.