Kollektivvertrag Lohnabschluss Schuhindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2021

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-Bekleidung-Schuh-Leder, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE

I – Geltungsbereich

Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie.

Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge.

II – Neufestsetzung des Lohntarifes

Die tariflichen Wochenlöhne, die Akkordbasis (jetzt Relationstabelle) und die Lehrlingseinkommenssätze werden laut Lohntarif per 1. Juni 2021 neu festgesetzt.

III – Erhöhung der Ist-Löhne

Die vor dem 1. Juni 2021 tatsächlich bezahlten Stundenlöhne einschließlich aller Zulagen (Stundenlohn x 40 = Gesamtwochenverdienst) sind per 1. Juni 2021 um 1,6 % pro Monat zu erhöhen.

Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der um die IST-Lohnerhöhung erhöhte bisherige Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den tariflichen Wochenlohn erreicht.

IV – Erhöhung der Akkorde und akkordähnliche Prämien

1) Die bestehenden Akkorde sind mit Geltung 1. Juni 2021 um 1,6 % pro Monat zu erhöhen.

Dies ist so durchzuführen, dass die innerbetrieblichen Akkordgrundlagen (Akkordsätze) um den genannten Prozentsatz anzuheben sind, wobei die betriebliche Akkordbasis (jetzt Relationstabelle, vergleiche Lohntarif) zumindest der ab 1. Juni 2021 gemäß § 7 (5) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994 geltenden kollektivvertraglichen Akkordbasis (jetzt Relationstabelle) entsprechen muss.

2) Danach ist zu überprüfen, ob der gemäß Abs. 1 erhöhte Durchschnittsverdienst der Betriebsabteilung bzw. Arbeitnehmergruppe den Bedingungen des § 7 (6) des Rahmenkol­lektivvertrages vom 1. August 1994 entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist unter sinngemäßer An­wendung des § 7 (9) eine weitere Anhebung der Akkordgrundlagen (Akkordsätze) durchzuführen. 

3) Die Abs. 1 und 2 sind für akkordähnliche Prämien sinngemäß anzuwenden, so dass der Durchschnittsverdienst zum 1. Juni 2021 um 1,6 % pro Monat angehoben wird.

V – Erhöhung sonstiger Prämien

Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem tatsächlichen Wochenlohn sonstige Prämien, so ist gleichfalls der tatsächliche Gesamtwochenverdienst per 1. Juni 2021 um 1,6 % pro Monat zu erhöhen.

Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der so erhöhte Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den tariflichen Wochenlohn erreicht.

VI – Zulagen und Zuschläge

Allfällige Zulagen und Zuschläge sind um 1,6 % per 1. Juni 2021 zu erhöhen.

VII – Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2021 wird auf der Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VIII – Änderungen des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994

Eingefügt wird ein neuer ANHANG 8,
Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu überlassenen Arbeitskräften:

Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der Schuhindustrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist.

Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.

Geändert wird in §§ 6 (1), 11a, 11b, 13 (3) und 14 (3)

Der Begriff Lehrlingsentschädigung wird ersetzt durch Lehrlingseinkommen.

IX – Geltungsbeginn

Inkrafttreten: 1.6.2021


Wien, am 17. Mai 2021

FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER

Der  Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser


Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Komm. Rat. Joseph Lorenz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND 
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer


Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer


                  Lohntarif
             ab 1. Juni 2021 

    für die Arbeiter und Arbeiterinnen
in der österreichischen Schuhindustrie 

Kategorie:  kollektivvertraglicher Mindestlohn pro Woche
(40 Stunden) in Euro 
das sind pro Stunde EuroRelationstabelle (Akkordbasis bzw. Prämien) 
A358,418,970,86120
B362,539,070,86771
C366,679,170,86833
D370,799,270,87796
E374,939,380,90521

Lehrlingseinkommen ab 1. Juni 2021 monatlich

a) Lehrberufe mit dreijähriger oder längerer Lehrzeit:

LehrjahrEuro
1. Lehrjahr594,00
2. Lehrjahr743,00
3. Lehrjahr954,00
4. Lehrjahr1.096,00

b) Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit:

LehrjahrEuro
1. Lehrjahr594,00
2. Lehrjahr819,00