Kollektivvertrag Lohnabschluss Schuhindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
I – Geltungsbereich
Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie.
Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge.
II – Neufestsetzung des Lohntarifes
Die tariflichen Wochenlöhne, die Akkordbasis (jetzt Relationstabelle) und die Lehrlingseinkommenssätze werden laut Lohntarif per 1. Juni 2021 neu festgesetzt.
III – Erhöhung der Ist-Löhne
Die vor dem 1. Juni 2021 tatsächlich bezahlten Stundenlöhne einschließlich aller Zulagen (Stundenlohn x 40 = Gesamtwochenverdienst) sind per 1. Juni 2021 um 1,6 % pro Monat zu erhöhen.
Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der um die IST-Lohnerhöhung erhöhte bisherige Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den tariflichen Wochenlohn erreicht.
IV – Erhöhung der Akkorde und akkordähnliche Prämien
1) Die bestehenden Akkorde sind mit Geltung 1. Juni 2021 um 1,6 % pro Monat zu erhöhen.
Dies ist so durchzuführen, dass die innerbetrieblichen Akkordgrundlagen (Akkordsätze) um den genannten Prozentsatz anzuheben sind, wobei die betriebliche Akkordbasis (jetzt Relationstabelle, vergleiche Lohntarif) zumindest der ab 1. Juni 2021 gemäß § 7 (5) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994 geltenden kollektivvertraglichen Akkordbasis (jetzt Relationstabelle) entsprechen muss.
2) Danach ist zu überprüfen, ob der gemäß Abs. 1 erhöhte Durchschnittsverdienst der Betriebsabteilung bzw. Arbeitnehmergruppe den Bedingungen des § 7 (6) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994 entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist unter sinngemäßer Anwendung des § 7 (9) eine weitere Anhebung der Akkordgrundlagen (Akkordsätze) durchzuführen.
3) Die Abs. 1 und 2 sind für akkordähnliche Prämien sinngemäß anzuwenden, so dass der Durchschnittsverdienst zum 1. Juni 2021 um 1,6 % pro Monat angehoben wird.
V – Erhöhung sonstiger Prämien
Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem tatsächlichen Wochenlohn sonstige Prämien, so ist gleichfalls der tatsächliche Gesamtwochenverdienst per 1. Juni 2021 um 1,6 % pro Monat zu erhöhen.
Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der so erhöhte Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den tariflichen Wochenlohn erreicht.
VI – Zulagen und Zuschläge
Allfällige Zulagen und Zuschläge sind um 1,6 % per 1. Juni 2021 zu erhöhen.
VII – Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2021 wird auf der Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VIII – Änderungen des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994
Eingefügt wird ein neuer ANHANG 8,
Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu überlassenen Arbeitskräften:
Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der Schuhindustrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist.
Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten.
Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.
Geändert wird in §§ 6 (1), 11a, 11b, 13 (3) und 14 (3)
Der Begriff Lehrlingsentschädigung wird ersetzt durch Lehrlingseinkommen.
IX – Geltungsbeginn
Inkrafttreten: 1.6.2021
Wien, am 17. Mai 2021
FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm. Rat. Joseph Lorenz
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer
Lohntarif
ab 1. Juni 2021
für die Arbeiter und Arbeiterinnen
in der österreichischen Schuhindustrie
Kategorie: | kollektivvertraglicher Mindestlohn pro Woche (40 Stunden) in Euro | das sind pro Stunde Euro | Relationstabelle (Akkordbasis bzw. Prämien) |
---|---|---|---|
A | 358,41 | 8,97 | 0,86120 |
B | 362,53 | 9,07 | 0,86771 |
C | 366,67 | 9,17 | 0,86833 |
D | 370,79 | 9,27 | 0,87796 |
E | 374,93 | 9,38 | 0,90521 |
Lehrlingseinkommen ab 1. Juni 2021 monatlich
a) Lehrberufe mit dreijähriger oder längerer Lehrzeit:
Lehrjahr | Euro |
---|---|
1. Lehrjahr | 594,00 |
2. Lehrjahr | 743,00 |
3. Lehrjahr | 954,00 |
4. Lehrjahr | 1.096,00 |
b) Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit:
Lehrjahr | Euro |
---|---|
1. Lehrjahr | 594,00 |
2. Lehrjahr | 819,00 |