Kollektivvertrag Landes-Hypothekenbanken, Angestellte, gültig ab 1.4.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Hinweis:
Der Rahmen-Kollektivvertrag ist nur als PDF-Download verfügbar.
Kollektivvertrag
für die Angestellten der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken
In der Fassung vom 1. April 2023
Kollektivvertrag
für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18.10.2010 (in Kraft getreten am 1.1.2011) in der Fassung vom 1.4.2022
abgeschlossen zwischen dem
VERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN LANDES HYPOTHEKENBANKEN
1040 Wien, Brucknerstraße 8
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Volks-, Hypobanken / Raiffeisen
1034 Wien, Alfred Dallinger Platz 1
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2 In-Kraft-Treten und Aufkündigung des Kollektivvertrages
§ 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Dienstgeber, Dienstnehmer, etc.) gilt im folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter
§ 2 In-Kraft-Treten und Aufkündigung des Kollektivvertrages
(1) Die Änderungen zum Kollektivvertrag vom 18.10.2010 (in Kraft getreten am 1.1.2011) treten mit 1.4.2023 in Kraft.
(2) Der Kollektivvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden vertragsschließenden Teilen zu je dem Jahresende mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Die Bestimmungen über die Gehaltsregelung, die Sozialzulagen und die Überstundenentlohnung können von jedem vertragsschließenden Teil unabhängig vom gesamten Kollektivvertrag zu jedem Kalendervierteljahr mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages tritt der letztgültige Kollektivvertrag außer Kraft.