Information zum Kollektivvertragsabschluss Agrarservice 2025

Gilt für:
Österreichweit

Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Gewerbe Agrarservice 2025

Folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeiterinnen im Gewerbe Agrarservice in der Fassung vom 1. März 2024 werden beschlossen:

  1. Die KV-Mindestlöhne der Lohnordnung (Anhang A) werden um 2,9 % erhöht.
  2. Die Nachtzulage der Lohnordnung (Anhang A) wird auf € 3,05 erhöht.
  3. Die Entschädigung der Pflichtpraktikant:innen (Anhang A) wird auf die u.a. Beträge erhöht.
  4. Die Reiseaufwandsentschädigung gem. § 8 wird wie folgt erhöht:
    a. Taggeld von € 26,40 auf € 30,00, bei Kostenübernahme für Mittag-/Abendessen: von € 13,20 auf € 15,00
    b. Nächtigungsgeld: von € 15,00 auf € 17,00

1. Lohnordnung gültig ab 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 (Anhang A)

LohngruppeBezeichnung Monatslohn
§ 6 Abs. 1 und § 6a
Monatslohn
§ 6 Abs. 7 und § 6ab
Stunden­lohn § 6 Abs. 7
1    

Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten

1.962,84

2.058,43

11,73

2

Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer /in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/in mit Zweckausbildung) Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit

2.025,35

2.123,99

12,10

3

Facharbeiter    mit                          landwirtschaftlicher LAP Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit

2.150,36

2.255,09

12,85

4 Maschinenführer (Traktorfahrer/in, Fahrer /in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftlicher LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr

2.300,40

2.412,43

13,74

5 Professionisten, sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/in, Metalltechniker/in, KFZ- Techniker /in)

2.401,45

2.518,40

14,35

Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167,4 zu teilen. Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt 1/167,4 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge.

Nachtzulage laut § 9/4 in der Höhe von € 3,05

Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten im Sinne des § 2 erhalten für die Dauer ihrer prakti­schen Tätigkeit im Betrieb folgende Entschädigung:

Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachschule oder höheren Schu­le: € 892,68 pro Monat

Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer universitären Ausbildung bzw. FH-Ausbildung: € 1.000,00 pro Monat

2. Wirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2025 in Kraft und gelten bis zum 28. Februar 2026.


Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:

Ing. Manfred Humer

Bundesvorsitzender Agrarservice

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer

Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH) Helmut Scherzer

Verhandlungsleiter Agrarservice

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft PRO-GE:

Franz Stürmer, diplômé

Branchensekretär

Karl Orthaber

Branchensekretär

Wien, am 14. Februar 2024