Information zum Zusatzkollektivvertrag Option Jahresarbeitszeitmodell Baugewerbe, Bauindustrie 2023

Gültigkeit:
1.4.2023 - 31.3.2024
Gilt für:
Österreichweit

Zusatz-Kollektivvertrag für eine Option zur Verlängerung des Durchrechnungszeitraums der Höchstarbeitszeit

Mit der Gewerkschaft Bau-Holz wurde für das Jahr 2023/24 ein Zusatz-Kollektivvertrag vereinbart, der eine optionale Verlängerung des Durchrechnungszeitraums für die höchstzulässige Arbeitszeit vorsieht.

Die Eckpunkte dieser Regelung sind folgende (der vollständige Text liegt als Anlage bei):

  • Das neue Arbeitszeitmodell kommt nur dann zur Anwendung, wenn mittels Betriebsvereinbarung (BV) in dieses optiert wird. Wird diese Option nicht vereinbart, kommt keine der Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrags zur Anwendung.
    In der BV ist festzulegen, ob die Option für den gesamten Betrieb oder nur für Teile davon ausgeübt wird. Ein zwischen den Kollektivvertragsparteien abgestimmtes Muster liegt diesem Rundschreiben bei. Die BV ist in Kopie an die GS Bau zu übermitteln.
    Bei Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet wurde, ist anstelle der BV eine Vereinbarung mit der Landesleitung der GBH über die Ausübung der Option möglich.
     
  • Die höchstzulässige Arbeitszeit wird zwischen 1. April 2023 und 31. März 2024 durchgerechnet. Die höchstzulässige Arbeitszeit beträgt in diesem Zeitraum max. 2.340 Stunden, was einem Durchschnitt von 45 Stunden pro Woche entspricht. Die Einhaltung des 17-Wochen-Schnitts spielt daher in diesem Modell keine Rolle. Die Arbeitszeitgrenzen von max. 12 Stunden pro Tag und max. 60 Stunden pro Woche sind jedoch weiterhin zu beachten.

  • Der Überstundenzuschlag gebührt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe (vereinfacht: 50 %, in der Nacht 100 %). Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer in diesem Modell eine Zeitgutschrift in Höhe von 20 Minuten für jede 11. und für jede 12. Tagesarbeitsstunde.
    Die Zeitgutschrift ist durch Zeitausgleich abzubauen. Dadurch wird das Arbeitsverhältnis verlängert. Zeiten des Konsums der Zeitgutschrift sind Beschäftigungszeiten iSd BUAG und des ASVG; weiters gebührt für diesen Zeitraum das Weihnachtsgeld.
  • Werden Zeitgutschriften innerhalb des Durchrechnungszeitraums nicht abgebaut und besteht daher am 1. April 2024 eine nicht konsumierte Zeitgutschrift, so ist jede Gutschrift im Ausmaß von 20 Minuten mit 80 % des kollektivvertraglichen Stundenlohns abzugelten. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit dem Lohn für den März 2024.

  • Die bestehenden Arbeitszeitmodelle der §§ 2A bis 2F Kollektivvertrag Bauindustrie / Baugewerbe sind mit dem im Zusatzkollektivvertrag geregelten Durchrechnungsmodell kombinierbar und jeweils für sich zu betrachten. Dies ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass im Zusatzkollektivvertrag die Grenzen der Höchstarbeitszeit betroffen sind, während alle anderen Arbeitszeitmodelle die Normalarbeitszeit regeln.

Der zeitliche Geltungsbereich dieses Zusatz-Kollektivvertrags ist bis 31. März 2024 befristet. In diesem Zeitraum werden die Kollektivvertragsparteien laufend Evaluierungen vornehmen. Auf Basis dieser Erfahrungen werden auf Sozialpartnerebene Gespräche über eine Übernahme dieser Regelung ins Dauerrecht geführt werden.