Information zum KV-Abschluss für Angestellte in der Metallindustrie 2020
- Gültigkeit:
- ab 1.11.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Das Verhandlungsergebniss im Überblick
Zwischen dem Fachverband der Metalltechnischen Industrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier wird, ausgenommen für die Berufsgruppe der Gießereiindustrie nachstehende Vereinbarung geschlossen:
1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1.11.2020 (Beilage 1a) um 1,45 %.
2. Erhöhung der Ist-Gehälter
Erhöhung der Ist-Gehälter ab 1.11.2020 um 1,45 %.
3. Lehrlingsentschädigung
Die Lehrlingsentschädigung wird ab 1.11.2020 wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 1,45 %):Tabelle I | Tabelle II | |
---|---|---|
1. Lehrjahr | € 749,49 | € 967,83 |
2. Lehrjahr | € 959,01 | € 1.253,97 |
3. Lehrjahr | € 1.254,67 | € 1.526,48 |
4. Lehrjahr*) | € 1.656,75 | € 1.750,37 |
*) gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.
4. Aufwandsentschädigungen
Die Aufwandsentschädigungen betragen ab 1.11.2020 (Beilage 1b):Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
---|---|---|
mindestens | ||
€ 57,41 | € 34,06 | € 91,47 |
5. Kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Nachtarbeitszulage und Schichtzulage für die dritte Schicht
Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Nachtarbeitszulage und Schichtzulage für die dritte Schicht um 1,45 % und die Aufwandsentschädigungen um durchschnittlich 1,45 % ab 1.11.2020 (Beilage 1). Die innerbetrieblichen Zulagen werden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, um 1,45 % ab 1.11.2020 erhöht.
Die kollektivvertragliche Nachtarbeitszulage sowie die Schichtzulage für die 3. Schicht werden wie folgt erhöht:
- Ab 1.11.2020 auf € 2,384
- Ab 1.11.2021 auf € 2,524
6. Corona-Prämie
Unternehmen, für die es wirtschaftlich vertretbar ist, wird empfohlen, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Ziffer 350 lit. a EStG i.V.m. § 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG in der Höhe von € 150 für ihren besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der Covid-19-Pandemie auszubezahlen.
7. Regelung zum Rahmenrecht
In § 4 Abs. 4b lit h) sowie in Abs. 5 werden jeweils die Zahlen "120" durch die Zahlen "180", befristet bis 31.12.2023, ersetzt.
8. Geltungsbeginn
Geltungsbeginn: 1.11.2020