Information zum KV-Abschluss für Arbeiter/innen im Metallgewerbe 2023

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick

Bereits in der ersten Verhandlungsrunde konnte gestern ein Kompromiss für die Arbeiter im Metallgewerbe mit der PRO-GE erzielt werden. 

Das Ergebnis im Detail: Wirksamkeit ab 1.1.2023

  1. Erhöhung der IST – Löhne um 7,1 %.
  2. Erhöhung der KV- Löhne um 8 %.
  3. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen: 1. Lehrjahr € 800, 2. Lehrjahr € 1.000, 3. Lehrjahr 1.300 und 4. Lehrjahr € 1.750.
    Auf Wunsch des Lehrlings sind diesem in den ersten 3 Lehrjahren die Kosten für ein Klima Ticket Ö im Kalenderjahr 2023 zu ersetzen. Damit soll die Akzeptanz umweltfreundlicher Mobilität bei der jungen Generation gefördert werden.
  4. Erhöhung der Entfernungszulagen und des Nächtigungsgeldes um durchschnittlich 6,8 %.
  5. Nachtarbeits- und Schichtzulage für die 2. und 3. Schicht wird wie bereits im Vorjahr vereinbart in zwei Etappen (2023, 2024) angehoben.
  6. SEG-Zulagen werden um 7,1 % erhöht.
  7. Erhöhung der Montagezulage auf € 1,00.

Monatliche Mindestgrundlöhne gültig ab 1.1.2023:

Lohngruppe Monatslohn in Euro
Lohngruppe Techniker 3.614,47
Lohngruppe 1 3.309,12
Lohngruppe 2 2.951,78
Lohngruppe 3 2.561,97
Lohngruppe 4 2.397,37
Lohngruppe 5 2.282,59
Lohngruppe 6 2.234,52
Lohngruppe 7 2.234,52

KV-Zulagen bzw. Entfernungszulagen und Nächtigungsgeld in Euro gültig ab 1.1.2023 (bzw. 2024 bei Nachtarbeit-/Schichtzulagen):

ZulageEuro
kleine Entfernungszulage 10,40
mittlere Entfernungszulage 26,40
große Entfernungszulage 54,00
Nächtigungsgeld 19,20
Schmutzzulage 0,645
Erschwerniszulage 0,645
Gefahrenzulage 0,645
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2023 2,770
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2024 3,016
Schichtzulage (zweite Schicht) ab 1.1.2023 0,837
Schichtzulage (zweite Schicht) ab 1.1.2024 1,004
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.2023 2,770
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.2024 3,016
Montagezulage 1,00

Erhöhung der monatlichen Lehrlingseinkommen ab 1.1.2023:

Lehrlingseinkommen gültig ab 1.1.2023 in Euro 

LehrjahrEuro
1. Lehrjahr   800,00
2. Lehrjahr 1.000,00
3. Lehrjahr 1.300,00
4. Lehrjahr 1.750,00

Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl. I 32/2018: Mindestsätze pro Monat ab 1.1.2023 in Euro:

  1. Ausbildungsjahr EUR 800,00
  2. Ausbildungsjahr EUR 866,67
  3. Ausbildungsjahr EUR 933,33

Rahmenrechtliche Änderungen ab 1.1.2023:

Freizeitoption:
Statt der Erhöhung der Ist-Löhne kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, so gilt jedenfalls folgende Bestimmung:

Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 10 Stunden 39 Minuten.

Verlängerung des Flexi-Modells für Spengler bis 30.4.2024 zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2023 für Lehrlinge:
Der Lehrberechtigte hat den Lehrlingen, die sich im Kalenderjahr 2023 jeweils im ersten, zweiten oder dritten Lehrjahr befinden, auf deren Wunsch die Kosten für ein Klima Ticket Ö in Höhe von maximal € 821,00 wie folgt zu ersetzen: im ersten Lehrjahr werden die Kosten erst nach Absolvierung der gesamten Probezeit ersetzt. Endet das Lehrverhältnis vor Ablauf des entsprechenden Lehrjahres gemäß § 15 Abs. 3 BAG (ausgenommen § 15 Abs. 3 lit. f) oder §15 Abs. 4 lit. f oder lit. g sind die auf den Rest des Lehrjahres zu viel bezahlten Kosten des Klima Tickets Ö vom ehemaligen Lehrling zurückzuzahlen.

Die Kosten des Klima Tickets Ö sind dem Lehrling nach der Vorlage des Nachweises über den Kauf des Klima Tickets Ö (Rechnung und Kopie des Klima Tickets Ö)) mit der darauffolgenden Lohnabrechnung auszubezahlen. Werden dem Lehrling die Kosten für ein Klima Ticket Ö ersetzt, entfällt der Anspruch auf jegliche anderen Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag. Lehnt der Lehrling hingegen den Kostenersatz für das Klima Ticket Ö ab, so bleiben alle sonstigen Ansprüche auf Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag aufrecht.

Abschnitt IX Punkt 4b. wird geändert und lautet neu:

"4b. Entlohnung für Pflichtpraktikanten
Schülern von mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gebührt abweichend von Pkt. 1–4 für die Dauer eines vorgeschriebenen Betriebspraktikums (maximal 1 Monat pro Kalenderjahr – ausgenommen längere mehrwöchige Betriebspraktika aufgrund schulrechtlicher Vorschriften der im Anhang VIII genannten Schulen) für die erste Hälfte des vorgeschrieben Betriebspraktikums ein Monatslohn in der Höhe von 95 % des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr; und für die zweite Hälfte des vorgeschriebenen Betriebspraktikums ein Monatslohn in der Höhe von 95 % des Lehrlingseinkommens für das 3. Lehrjahr.

Der höhere Monatslohn für die zweite Hälfte des vorgeschriebenen Betriebspraktikum gebührt auch dann, wenn die erste Hälfte des vorgeschriebenen Betriebspraktikums bei einem oder mehreren anderen Betrieben absolviert wurde. Der Anspruch auf Bezahlung gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht. Sehen die Praktikumsvorschriften eine Anwesenheit im Betrieb von weniger als 38,5 Stunden pro Woche vor (z. B. vier Tage pro Woche), so gebührt der der vorgesehenen Anwesenheitszeit entsprechende Teil des Monatslohns."

Abschnitt XVII Punkte 5 bis 9 lauten neu:

"Urlaubszuschuss
5.
 Der Arbeitnehmer hat einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuss. Dieser Urlaubszuschuss beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst.

6. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig. Bei Teilung des Urlaubes gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw. verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.

7. Arbeitnehmer erhalten im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres (je Woche ein Zweiundfünfzigstel). Dieser ist bei Antritt des Urlaubes fällig.

Wird ein Urlaubsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erworben oder der Urlaub nicht angetreten, wird dieser aliquote Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt.

7a. Durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung kann abweichend von den Punkten 6 und 7 alternativ vereinbart werden, dass der Urlaubszuschuss gemäß Punkt 6 und 7 spätestens bis zum 30. Juni fällig wird. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres, wird der aliquote Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt.

8. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Fälligkeit bzw. Erhalt des Urlaubszuschusses oder anteiligen Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird:

a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,

b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),

c) Austritt ohne wichtigen Grund.

9. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor der Fälligkeit eines Urlaubszuschusses endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche ein Zweiundfünfzigstel). Dieser Anspruch entfällt bei:

a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),

b) Austritt ohne wichtigen Grund.

Die verbindliche Textierung ist der Endfassung des (derzeit in redaktioneller Bearbeitung befindlichen) Kollektivvertrags 2023 zu entnehmen.


Hinweis:
Bei dem Inhalt auf dieser Seite handelt es sich um eine Vorabinformation. Sämtliche Änderungen treten erst mit Unterzeichnung des Kollektivvertrags durch die Sozialpartner und entsprechender Hinterlegung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) in Kraft.