Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte im Handel 2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Wichtige Neuerungen zum 1.1.2025
Gehaltsrechtliche Änderungen:
1. Die Gehaltstafel wird mit 3,3 % ab dem 01.01.2025 erhöht.
2. Die sich daraus ergebenden kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
3. Die am 31.12.2024 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten.
4. Die Lehrlingseinkommen werden auf folgende Beträge angehoben:
1. Lehrjahr Euro 1.000,00
2. Lehrjahr Euro 1.170,00
3. Lehrjahr Euro 1.480,00
4. Lehrjahr Euro 1.540,00
5. Bestehende Überzahlungen für Lehrlinge im ersten Lehrjahr zum 31.12.2024 können angerechnet werden.
6. Für den Gehaltsabschluss 2026 wird folgendes vereinbart:
Basis für die Gehaltserhöhung ist die rollierende Inflationsrate der Monate Oktober 2024 bis September 2025. Die Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter und Lehrlingseinkommen wird wie folgt vorgenommen:
- Beträgt die rollierende Inflationsrate bis zu maximal 2,3 %, beträgt die Erhöhung die rollierende Inflationsrate zuzüglich 0,5 %.
- Beträgt die rollierende Inflationsrate 2,4 % bis 2,5 %, beträgt die Erhöhung die rollierende Inflationsrate zuzüglich 0,4 %.
- Beträgt die rollierende Inflationsrate 2,6 %, beträgt die Erhöhung die rollierende Inflationsrate zuzüglich 0,3 %.
- Beträgt die rollierende Inflationsrate 2,7 %, beträgt die Erhöhung die rollierende Inflationsrate zuzüglich 0,2 %.
- Beträgt die rollierende Inflationsrate 2,8 %, beträgt die Erhöhung die rollierende Inflationsrate zuzüglich 0,1 %.
- Beträgt die rollierende Inflationsrate 2,9 %, beträgt die Erhöhung genau die rollierende Inflationsrate von 2,9 %.
- Ab einer rollierenden Inflationsrate von 3,0 % werden im Herbst 2025 Kollektivvertragsverhandlungen für das Jahr 2026 aufgenommen.
- Die sich daraus ergebenden kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
Die sich daraus ergebenden Lehrlingseinkommen werden auf die nächsten Fünf Euro aufgerundet.
Die am 31.12.2025 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten.
Folgende Änderungen werden im Rahmenrecht durchgeführt:
ABSCHNITT 3) ENTGELT
A. GEHALTSSYSTEM NEU
3.3.2. Das Vertretungsgeld wird auf folgende Werte angehoben: Euro 2,02 je Stunde, Euro 16,26 pro Tag, Euro 81,27 pro Woche
3.4.3. Das Vertretungsgeld wird auf folgende Werte angehoben: Euro 2,67 je Stunde, Euro 21,35 pro Tag, Euro 106,74 pro Woche
E. AUFRECHTERHALTUNG DER ÜBERZAHLUNG
Punkt 2.3. wird wie folgt geändert:
Die sich aus dem Umstieg ergebenden Reformbeträge 1 und 2 werden alljährlich wie die kollektivvertraglichen Mindestgehälter erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Die Beträge werden entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit aliquotiert.
ABSCHNITT 5) REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
B.1.6. Die Höhe der Kilometergelder wird wie folgt geändert:
- bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr .... Euro 0,50
- von 10.001 bis 20.000 km ................................ Euro 0,40
- darüber ............................................................ Euro 0,30
je Fahrtkilometer
B.2.2. Die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung wird wie folgt geändert:
Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der geltenden Fassung beträgt:
Taggeld | Nächtigungsgeld | Tag- und Nächtigungsgeld |
---|---|---|
Euro 30,00 | Euro 17,00 | Euro 47,00 |
Alle anderen Beträge in diesem Punkt werden ebenfalls entsprechend angehoben.
ABSCHNITT 6) BRANCHENSPEZIFISCHE SONDERBESTIMMUNGEN
B. VERSAND- und ONLINEHANDEL:
2.3.1. von 20 – 22 Uhr ein Zuschlag von Euro 4,78 pro Stunde für 2025
2023 betrug der Wert Euro 4,24, 2024 betrug der Wert Euro 4,63.
2.3.2. von 22 - 6 Uhr ein Zuschlag von Euro 6,30 pro Stunde für 2025
2023 betrug der Wert Euro 5,59, 2024 betrug der Wert Euro 6,10.
ABSCHNITT 7) ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
2.1. wird wie folgt geändert:
Die Arbeitgeberin hat (außer in Fällen gemäß § 26 Abs (2) bis (5) AZG, zB Gleitzeit, Reisende) laufend Arbeitszeitaufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehmerinnen geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Arbeitnehmerin bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode physisch zur Bestätigung oder elektronisch zur jederzeitigen Einsicht vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag (Dienstzettel) verlängert werden.
2.2. wird wie folgt geändert:
Verweigert die Arbeitnehmerin die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Arbeitszeitleistung, so hat sie Ansprüche aufgrund einer höheren Arbeitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu machen. Werden die Arbeitszeitaufzeichnungen elektronisch zur Einsicht zur Verfügung gestellt, sind Ansprüche aufgrund höherer Arbeitszeitleistungen innerhalb von 6 Monaten ab dem Ablauf jedes Kalendermonates geltend zu machen. Für die so geltend gemachten Ansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.
Wien, am 03.12.2024