Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen im Handel 2025

Gilt für:
Österreichweit

Wichtige Neuerungen zum 1.1.2025

Lohnerhöhungen:

1. In den Lohntafeln A und B steigen die kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 3,3 %.

2. Die sich aus der prozentuellen Erhöhung ergebenden Beträge werden auf volle Euro aufgerundet.

3. Die zum 31.12.2024 bestehenden Überzahlungen werden zur Gänze aufrecht erhalten.

Für den Lohnabschluss 2026 wird folgendes vereinbart:

4. Basis für die Lohnerhöhung ist die rollierende Inflationsrate der Monate Oktober 2024 bis September 2025. Die Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne wird wie folgt vorgenommen:

5. Beträgt die rollierende Inflationsrate bis zu maximal 2,3 %, beträgt die Erhöhung die rollierende Inflationsrate zuzüglich 0,6 %.

6. Die sich aus der prozentuellen Erhöhung ergebenden Beträge werden auf volle Euro aufgerundet.

7. Die zum 31.12.2025 bestehenden Überzahlungen werden zur Gänze aufrecht erhalten. 

8. Ab einer rollierenden Inflationsrate von 2,4 % werden im Herbst 2025 Kollektivvertragsverhandlungen für das Jahr 2026 aufgenommen.

9. Anhebung der Zulagen ab dem 1.1.2025:

  • Kältezulage – auf € 0,86 /Stunde bzw. € 143,00 /Mona
  • Nachtzulage – auf € 2,30 /Stunde 
  • Reisekosten – das Taggeld wird auf € 20,30 angehoben 

Die nächste Erhöhung der Zulagen erfolgt mit 1.1.2027

Rahmenrechtliche Neuerungen:

1. Anhang 1 Lohnordnung, B Zulagen 5.a) wird wie folgt ergänzt:

"Eine Schmutzzulage dieses Ausmaßes gebührt auch sonstigen, diesem Kollektivvertrag unterliegenden, Arbeitnehmer:innen für die Dauer der Verrichtung von Montage- und Wartungsarbeiten in Produktionsbereichen in einem der im vorigen Satz angeführten Handelsbetriebe (Kohlegroß- und kleinhandel sowie Handel mit Altpapier und Alttextilien)"

Redaktionelle Änderung:

1. Anhang 1 Lohnordnung, G Vordienstzeiten f) wird wie folgt geändert:

"Die Definition der Betriebszugehörigkeit in den Lohntafeln erfordert kein durchgehendes Arbeitsverhältnis. Für die Einstufung zählen daher alle im jeweiligen Unternehmen verbrachten Dienstzeiten, wenn die Unterbrechung nicht länger als durchgehend zwei Jahre angedauert hat."

2. Anhang 1 Lohnordnung, G Vordienstzeiten Punkt g) wird wie folgt ergänzt:

g) Sind Vordienstzeiten nach lit. f 

i. mit mindestens 7 Jahren anzurechnen, erfolgen keine weiteren Anrechnungen nach lit. a bis d.

ii. mit weniger als 7 Jahren anzurechnen, erfolgen weitere Anrechnungen nach lit. a bis d insoweit, als der Arbeiter:in damit insgesamt 7 Vordienstjahre erreicht.