Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016

Gültigkeit:
1.5.2016 - 30.4.2017
Gilt für:
Österreichweit

Beilage 

zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2016


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2016 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2017 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,45 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2016 bis Februar 2017 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht. Die Lehrlingsentschädigungen werden zusätzlich um 2,2 % erhöht. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß § 5 RKV

Lohntafel (Lohnordnung)

Kollektivvertragslöhne:

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
Hilfspolier15,02
Vorarbeiter13,88
Bundzimmerer13,35
Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden12,95
Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen12,51
Hilfsarbeiter11,29

Lehrlingsentschädigungen

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
im 1. Lehrjahr3,83
im 2. Lehrjahr5,11
im 3. Lehrjahr7,67
im 4. Lehrjahr10,21

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2016 bzw. 1.5.2017. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2017 bzw. 30.4.2018.


Wien, am 8. März 2016


Für die 
Bundesinnung Holzbau

Komm.-Rat
Richard Rothböck

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den 
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer