Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016
- Gültigkeit:
- 1.5.2016 - 30.4.2017
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2016
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2016 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2017 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,45 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2016 bis Februar 2017 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht. Die Lehrlingsentschädigungen werden zusätzlich um 2,2 % erhöht. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Anhang gemäß § 5 RKV
Lohntafel (Lohnordnung)
Kollektivvertragslöhne:
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
Hilfspolier | 15,02 |
Vorarbeiter | 13,88 |
Bundzimmerer | 13,35 |
Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden | 12,95 |
Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen | 12,51 |
Hilfsarbeiter | 11,29 |
Lehrlingsentschädigungen
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 3,83 |
im 2. Lehrjahr | 5,11 |
im 3. Lehrjahr | 7,67 |
im 4. Lehrjahr | 10,21 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2016 bzw. 1.5.2017. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2017 bzw. 30.4.2018.
Wien, am 8. März 2016
Für die
Bundesinnung Holzbau
Komm.-Rat
Richard Rothböck
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer