Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Handel, gültig ab 1.1.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für Handelsarbeiter
abgeschlossen am 6. Dezember 2017 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Die Begriffe “Arbeitgeber" sowie "Arbeitnehmer" sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Inhaltsverzeichnis
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
IV. Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer
4. Wächterpersonal, Reinigungs- und Tankstellenpersonal
VII. Normalarbeitszeit und Mehrarbeit während der erweiterten Öffnungszeiten
2. Sonderbestimmungen für Arbeitsleistungen am 8. Dezember
XII. Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung
XVIII. Schlichtung von Streitfällen
G. Aufrechterhaltung der Überzahlungen
Lohntafeln für Handelsarbeiter 2018
A) Allgemeiner Groß- und Einzelhandel
C) Betriebe des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosengroßhandel ausüben
Anhang 2: Zur Lohnordnung - Allgemeiner Teil, Punkt 4
Anhang 3: Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen der VO (EG) 561/2006
Anhang 4: Erläuterungen des Abschnittes V. 3. Fahrpersonal - Punkt 3.1.3.
I. Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
2. Fachlich: Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich, dem Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Betriebe mit folgenden Ausnahmen:
a) AGIP Austria Aktiengesellschaft, Favoritenstraße 7, 1040 Wien, BP Austria Aktiengesellschaft, Schwarzenbergplatz 13, 1040 Wien ESSO Austria Aktiengesellschaft, Argentinierstr. 23, 1040 Wien, MOBIL OIL Austria Aktiengesellschaft, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, SHELL Austria Aktiengesellschaft, Rennweg 12, 1030 Wien, TOTAL Austria Ges.m.b.H., Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien,
b) VOEST-ALPINE Rohstoffhandels-Ges.m.b.H. Wien (VAR),
c) OMV-Aktiengesellschaft,
d) Betriebe, deren Zugehörigkeit zum Gremium des Handels mit Mode- und Freizeitartikeln ausschließlich durch die Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte) begründet wird.
3. Persönlich Für alle nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmer im Handel, mit Ausnahme der dem Kollektivvertrag für die "Betreuer" der Firma Donauland unterliegenden Arbeitnehmer.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2018 in Kraft.
Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:
- Teil: Allgemeine Bestimmungen, Abschnitte I. bis XVI., XVIII. und XIX.
- Teil: Lohnordnung, Abschnitt XVII.
2. Der erste Teil des Vertrages "Allgemeine Bestimmungen" kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
3. Der zweite Teil des Vertrages "Lohnordnung" kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
4. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
III. Gleichbehandlung
Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund seines Geschlechtes oder von Merkmalen nach § 17 Gleichbehandlungsgesetz unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:
- bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz).
IV. Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer
1. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Den Arbeitnehmern ist nicht gestattet, eine Entlohnung oder Provision von Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten zu verlangen.
3. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 82 GewO.
V. Arbeitszeit
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38 1/2 Stunden.
1.2. Verteilung der Normalarbeitszeit
1.2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs. 3 AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG) erfolgen.
1.2.2. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit in diesem Fall 9 Stunden nicht überschreiten.
1.2.3. Die Sozialpartner empfehlen, bei der Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und der erforderlichen Fahrzeit zum und vom Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen. 1.2.4. Für Arbeitnehmer, die im Großhandel beschäftigt sind, endet die Normalarbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr.
1.3. Gleitende Arbeitszeit
In einer Gleitzeitvereinbarung gem. § 4 b AZG (Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 10 Stunden verlängert werden.
1.4. Viertagewoche
Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage oder weniger verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn der Arbeitnehmer an jedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.
1.5. Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.
1.6. Durchrechenbare Arbeitszeit
1.6.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.
1.6.2. Durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvertrag - kann der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.
1.6.3. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.
1.6.4. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
1.6.5. Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.
1.6.6. (gilt für flexible Arbeitszeiten) Abweichend von § 19e Abs. 2 Arbeitszeitgesetz kann durch schriftliche Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mit schriftlicher Einzelvereinbarung vereinbart werden, dass für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses der Normalstundenlohn gebührt, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.
1.7. Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember
1.7.1. Im Großhandel endet die Arbeitszeit an diesen beiden Tagen um 13 Uhr, fallen diese Tage auf einen Samstag, um 12 Uhr.
1.7.2. Im Kleinhandel endet die Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember mit der durch das Öffnungszeitengesetz oder eine Verordnung des Landeshauptmannes festgesetzten Ladenschlusszeit.
1.7.3. Für Arbeiter in Betrieben des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosenhandel ausüben, sind der 24. und der 31. Dezember unter Vergütung der normalen Arbeitszeit arbeitsfrei. Arbeitsleistungen am 24. bzw. 31. Dezember sind als Überstunden zu vergüten.
1.8. Unterabschnitt 1.6 gilt nicht für Personen der Unterabschnitte 3 und 4
2. Einzelhandel
2.1. Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden
2.1.1. Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden Fällen:
Wenn der Arbeitnehmer nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit
a) Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 ARG zulässig sind,
b) Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
c) dem Fertigbedienen von Kunden gemäß § 10 des Öffnungszeitengesetzes 2003,
d) Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 ARG.
2.1.2. In folgenden weiteren Fällen dürfen Arbeitnehmer, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:
a) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist,
b) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen, die - mit Ausnahme der vier Samstage vor dem 24. Dezember - lediglich an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, gem. Punkt 2.2.,
c) Verkaufstätigkeiten, die aufgrund einer Verordnung gem. § 12 und/oder § 13 ARG während der Wochenendruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.
Allgemeine Durchrechnungsbestimmung
2.1.3. In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung aufgrund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht. (Fortlaufhemmung).
Durchrechnungsbestimmung für Einzelhandelsunternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl
2.1.4. In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinbarung oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist – durch schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart werden:
a) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn er an ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder,
b) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleibt oder,
c) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt werden kann. Abweichend davon kann der Arbeitnehmer an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag arbeitsfrei bleibt, bzw. an 7 Samstagen beschäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.
2.1.5. In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Montag bis Freitag zu verteilen. In jener Woche, in der gem. einer Vereinbarung nach Punkt 2.1.4. der Montag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Dienstag bis Samstag zu verteilen.
2.1.6. Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung aufgrund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht. (Fortlaufhemmung).
2.2. Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden
In Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einen Samstag im Monat nach 13:00 Uhr offen gehalten werden ist die Beschäftigung eines Arbeitnehmers an Samstagen nach 13.00 Uhr zulässig, auch wenn der folgende Samstag nicht arbeitsfrei bleibt.
3. Fahrpersonal
Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561/2006 (siehe Anhang 1), den Rechtsvorschriften der Arbeit des Fahrpersonals des internationalen Straßenverkehrs (AETR) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz.
Begriffsbestimmung: wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung (EG) 561/2006 bezieht, dann sind damit LKW gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge "VO-Fahrzeuge" genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang 2 zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst.
3.1. Arbeitszeit (für VO-Fahrzeuge im Sinne von §13 Abs.1 Z2a AZG und sonstige Fahrzeuge im Sinne von §13 Abs. 1 Z3 AZG)
3.1.1. Die Arbeitszeit für Lenker umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
3.1.2. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit des Fahrpersonals beträgt 38 1/2 Stunden. Soweit in den folgenden Punkten nicht abweichende Regelungen festgelegt sind, gelten die Regelungen aus Abschnitt V. Arbeitszeit / 1. Allgemeine Bestimmungen / 1.1. bis 1.5. und 1.7.
3.1.3. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten (siehe Anhang 3).
3.2. Lenkzeit (für VO-Fahrzeuge im Sinne von §13 Abs.1 Z2a AZG und sonstige Fahrzeuge im Sinne von §13 Abs. 1 Z3 AZG)
3.2.1. Tägliche Lenkzeit:
Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden, und zweimal wöchentlich 10 Stunden nicht überschreiten. 3.2.2. Wöchentliche Lenkzeit: Die gesamte Lenkzeit darf innerhalb einer Woche 56 Stunden und innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
3.3. Lenkpausen
3.3.1. VO-Fahrzeuge im Sinne von §13 Abs.1 Z2a AZG
Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Die Lenkpause kann durch zwei Lenkpausen ersetzt werden, wobei die 1. Pause mindestens 15 Minuten und die 2. Pause mindestens 30 Minuten betragen muss. Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4 1/2 Stunden noch nicht überschritten ist.
3.3.2. Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
3.3.3. Lenkpausen dürfen auf die tägliche Ruhezeit nicht angerechnet werden.
3.3.4. Sonstige Fahrzeuge im Sinne des §13 Abs. 1 Z3 AZG
Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen. Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.
3.4. Tägliche Ruhezeit
3.4.1. VO-Fahrzeuge im Sinne von §13 Abs.1 Z2a AZG
Regelmäßige tägliche Ruhezeit: Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindesten 11 Stunden zu gewähren.
3.4.2. Reduzierte tägliche Ruhezeit:
Die tägliche Ruhezeit kann 3-mal pro Woche auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren.
Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens neunstündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
3.4.3. Die tägliche Ruhezeit kann in zwei Teile genommen werden, wobei der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden umfassen muss.
3.4.4. 2-Fahrerbesetzung:
Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden jedem Lenker nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren.
3.4.5. Sonstige Fahrzeuge im Sinne des §13 Abs. 1 Z3 AZG
Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
3.4.6. Reduzierte tägliche Ruhezeit:
Die tägliche Ruhezeit kann 3-mal pro Woche auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren.
3.5. Wöchentliche Ruhezeit
3.5.1. VO-Fahrzeuge im Sinne von §13 Abs.1 Z2a AZG
Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche Ruhezeit kann auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens neunstündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
3.5.2. Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauf folgende Woche reicht, kann auch der zweiten Woche zugerechnet werden.
3.5.3. Sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z3 AZG
Die wöchentliche Ruhezeit nach den §§ 2 und 3 ARG gilt. Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden, in die der Sonntag fällt.
3.6. Einsatzzeit
3.6.1 Die Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen.
3.6.2 Die gesamte Einsatzzeit mit Ausnahme der Ruhepausen gem. § 13 c AZG wird als Arbeitszeit bezahlt.
3.6.3 Die Einsatzzeit darf, sofern nicht im Folgenden anders bestimmt ist, grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.
3.6.4 Gemäß § 16 Abs. 3 AZG darf die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus so weit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
3.6.5. Bei Teilung der Tagesruhezeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AZG darf die Einsatzzeit durch Ruhezeit unterbrochen werden. Bei der Teilung der Tagesruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens neunstündigen (9 stündigen) Teiles der Ruhezeit Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
3.6.6. Sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z3 AZG
Die Einsatzzeit beträgt maximal 12 Stunden.
3.7. Halteplatz
Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher Ruhezeit und wöchentlicher Ruhezeit abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Personen, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten.
Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes handschriftlich zu vermerken:
- auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder
- auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät).
3.8. Digitales Kontrollgerät
a) Der Lenker verpflichtet sich die Vorschriften der EU-Verordnung 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.
b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass er Inhaber einer Fahrerkarte ist, wenn das von ihm gelenkte Fahrzeug der EU-Verordnung 561/2006 unterliegt
c) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte hat der Lenker vor Fahrtbeginn die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und am Ausdruck mit seiner Unterschrift Folgendes zu vermerken:
- Name des Lenkers,
- Nummer der Fahrerkarte oder Führerscheinnummer,
- Angaben bestimmter Zeitgruppen (alle anderen Tätigkeiten als Lenktätigkeiten sowie jede Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten).
Der Lenker muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfassten anderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten oder Ruhepausen vermerken und auf diesem von ihm unterschriebenen Dokument Folgendes eintragen:
- Name des Lenkers und Führerscheinnummer oder,
- Name des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte.
Der Lenker hat den Verlust der Fahrerkarte bei der zuständigen Behörde seines Wohnsitzstaates zu melden und innerhalb von 7 Kalendertagen einen Antrag auf Ersatz der Fahrerkarte zu stellen. Die Fortsetzung einer bereits begonnenen Fahrt ist ohne Fahrerkarte höchstens für eine Dauer von 15 Kalendertagen zulässig. Der Zeitraum von 15 Kalendertagen darf nur dann verlängert werden, wenn der Lenker nachweisen kann, dass ihm eine Vorlage oder Benutzung der Fahrerkarte auch für den längeren Zeitraum unmöglich war.
d) Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes muss der Lenker auf einem separaten Beiblatt zur Fahrerkarte die nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben der Zeitgruppen händisch vermerken. Dieser Vermerk ist vom Lenker zu unterschreiben und hat folgende weitere Angaben zu enthalten:
- Name des Lenkers und Führerscheinnummer oder,
- Name des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte.
e) War eine Bedienung des digitalen Kontrollgerätes durch den Lenker nicht möglich (z. B. Aufenthalt außerhalb des Fahrzeuges), sind bei Wieder-Inbetriebnahme alle Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten mit der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.
f) Beim Lenken eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät muss der Lenker folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:
Für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
- alle in der EU-VO 165/2014 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z. B. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
- alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät),
- die Fahrerkarte.
Der Lenker hat gegebenenfalls eine Bestätigung über jene Tage, an denen er nicht gelenkt hat, mitzuführen (EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter hat der Lenker unverzüglich dem Arbeitgeber auszufolgen.
3.9. Analoges Kontrollgerät
a) Der Lenker verpflichtet sich die Vorschriften der EU-Verordnung 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.
b) Der Lenker sorgt dafür, dass die vom Unternehmer ausgehändigten Schaublätter in angemessener Weise geschützt werden. Der Lenker darf keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden. Wird ein Schaublatt beschädigt, welches Aufzeichnungen enthält, hat der Lenker das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
c) Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
- Bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen,
- Bei Beginn und am Ende der Nutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort,
- Das Kennzeichen des Fahrzeuges,
- Den Stand des Kilometerzählers.
d) Falls im Zuge einer Kontrolle ein Schaublatt an das Kontrollorgan ausgehändigt wird, verlangt der Lenker eine Bestätigung gemäß § 102 Abs.1 a KFG.
e) Der Lenker betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.
f) Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgerätes hat der Lenker auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt die Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.
g) Bei 2-Fahrerbesetzung nehmen die Lenker auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass Wegstrecke, Geschwindigkeit und Lenkzeit auf dem Schaublatt des Lenkers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
h) Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät muss der Lenker folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:
- alle Schaublätter,
- alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z. B. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
- alle in der EU-VO 3821/85 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät) für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
- die Fahrerkarte.
Gegebenenfalls hat der Lenker eine Bestätigung über jene Tage, an denen er nicht gelenkt hat, mitzuführen (z. B. EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter sind unverzüglich dem Arbeitgeber auszuhändigen.
3.10. Weiterbildung gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz
3.10.1. Der Arbeitgeber hat die Kurskosten, die dem Arbeitnehmer für absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß §19b Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) entstehen, zu tragen.
3.10.2. Der Arbeitnehmerin/Dem Arbeitnehmer gebührt gemäß Abs. 1 für den Zeitraum des Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit eine Abgeltung in Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Grundlohns (Normalstundenlohn) ohne Zulagen und Zuschläge, sowie Aufwandsersätze (Tages- und Nächtigungsgelder). Für Zeiten der An- und Abreise zu Kursen/Ausbildungseinheiten gemäß § 19 GütbefG gebührt keine Abgeltung. Die Zeit des Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit ist keine Arbeitszeit.
3.10.3. Die in 3.10.1. geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung innerhalb von 5 Jahren ab Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten der Weiterbildung vereinbart werden.
4. Wächterpersonal, Reinigungs- und Tankstellenpersonal
4.1. Werden Arbeitnehmer, die mit Reinigungsarbeiten beschäftigt sind, zwei Mal täglich zur Arbeitsverrichtung verpflichtet und beträgt die Arbeitspause jeweils mehr als 3 Stunden, haben sie Anspruch auf Vergütung einer Wegstunde pro Tag.
4.2. Für Arbeitnehmer, die als Wächter beschäftigt werden, kann im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse die wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AZG auf 50 Stunden ausgedehnt werden. In diesem Fall darf die Arbeitszeit 12 Stunden täglich nicht überschreiten.
4.3. Für Arbeitnehmer, die beim Betrieb von Tankstellen beschäftigt werden, kann im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse die wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AZG auf 60 Stunden ausgedehnt werden. In diesem Fall darf die Arbeitszeit für männliche Arbeitnehmer 12 Stunden und für weibliche Arbeitnehmer 10 Stunden täglich nicht überschreiten. Die über 40 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit ist nach Abschnitt VIII zu vergüten.
5. Jugendliche
5.1. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu halten. Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht zusammenhängen muss, arbeitsfrei zu bleiben. Jedenfalls muss der Zeitraum von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr arbeitsfrei bleiben.
5.2. Abweichend kann im Falle eines Jugendlichen, der in einer Verkaufsstelle im Sinne des Öffnungszeitengesetzes mit einer 55 Stunden nicht überschreitenden wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit beschäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren.
5.3. Für Jugendliche in Verkaufsstellen gem. Öffnungszeitengesetz, die in einer Kalenderwoche einen ganzen oder halben Werktag geschlossen werden, kann der Arbeitgeber den Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen. 5.4. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gelten die Bestimmungen des KJBG sowie die Punkte 1.1. bis 1.7..
VI. Mehrarbeit
1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38 1/2 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkte 1.2, 1.4., 1.6. und 5.1 mit der Maßgabe, dass jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten.
Durch Mehrarbeit darf – ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gem. § 4 Abs. 3 AZG – eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
2. Arbeitsleistungen des Fahrpersonals im Ausmaß von 3 Stunden innerhalb von zwei Arbeitswochen sind Mehrarbeit, die zuschlagsfrei zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird.
3. Arbeitsleistungen des Tankstellenpersonals im Ausmaß von 1 ½ Stunden innerhalb einer Arbeitswoche sind Mehrarbeit, die zuschlagsfrei zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird.
4. Arbeitszeiten, für die gem. Abschnitt VIII. ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstunden.
5. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeiten gem. Abschnitt V. Punkte 1.7.2., 1.7.1. und Abschnitt VIII. Punkte 1.3., 1.4. dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
6. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
7. An Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß 1:1 vereinbart werden.
8. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
VII. Normalarbeitszeit und Mehrarbeit während der erweiterten Öffnungszeiten
1. Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw. Bezahlung im Sinne dieses Abschnittes steht für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß Öffnungszeitengesetz zur Verkaufsvorbereitung und für Tätigkeiten, die mit der Verkaufsvorbereitung in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden, dann und insoweit zu, als diese im Rahmen der Öffnungszeiten erbracht werden, die die vor dem 1. September 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten.
2. Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit) und für Mehrarbeitsstunden (im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gem. Abschnitt VI dieses Kollektivvertrags), die an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 18 Uhr 30 und 21 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit bis 21 Uhr zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, und am Samstag zwischen 13 Uhr und 18 Uhr geleistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist.
3. Die Möglichkeit der Abgeltung nach den folgenden Punkten 4 und 5 setzt eine Betriebsvereinbarung oder - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist - eine schriftliche Einzelvereinbarung voraus. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form der Abgeltung ermächtigen.
4. Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages derart, dass eine ununterbrochene Freizeit gewährleistet ist, die die wöchentliche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe einschließt, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr und am Samstag zwischen 13 Uhr und 18 Uhr 30 % (= 18 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw. Mehrarbeitsstunde.
5. Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50 % (= 30 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw. Mehrarbeitsstunde. Diese Zeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mit vereinbartem Zeitausgleich für geleistete Mehr- und Überstunden konsumiert werden.
6. Können vereinbarte Zeitgutschriften gem. den Punkten 4 und 5 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Höhe der jeweiligen Zeitgutschriften zu bezahlen. Zur Berechnung ist der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
7. Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeitgutschrift beträgt dieselbe:
a) von Montag - Freitag zw. 18.30 Uhr und 20.00 Uhr 70 % (= 42 Min.),
b) von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100 % (= 60 Min.),
c) am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50 % (= 30 Min.),
der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw. Mehrarbeitsstunden.
8. Wird die Abgeltung der Zeitgutschriften gemäß Punkt 7 durch Bezahlung vereinbart, erfolgt diese in der Höhe der jeweiligen Zuschläge bzw. Zeitgutschriften. Zur Berechnung ist der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
9. Verursacht der Arbeitgeber, dass entgegen einer Vereinbarung der Ausgleich der Zeitgutschriften gem. den Punkten 4 und 5 nicht erfolgt, gebührt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung gem. den Punkten 7 und 8.
10. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Punktes 1 ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers - wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen - dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.
11. Die Punkte 1. bis 9. gelten nicht für Arbeitnehmer, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist.
VIII. Überstunden
1. Überstunden
1.1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der gem. Abschnitt V jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Abschnitt VI überschritten wird.
1.2. Die Anordnung von Überstunden erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitung.
1.3. Für Arbeitnehmer, die im Einzelhandel beschäftigt sind, endet die Arbeitszeit an Samstagen mit der durch Gesetz oder Verordnung festgesetzten Ladenschlusszeit. An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Arbeitnehmern des Einzelhandels, die an den übrigen Samstagen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr.
1.4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.
2. Überstundenentlohnung
2.1. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt bei vereinbarter wöchentlicher Entlohnung 1/38,5 des Bruttowochenlohnes und bei monatlicher Entlohnung 1/167 des Bruttomonatslohnes.
2.2. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100% zu entlohnen. Überstunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
2.3. Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Abschnitt VII), die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergüten. Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten, die in der Zeit von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
2.4. Überstunden, die an Samstagen nach 13.00 Uhr im Rahmen von Inventurarbeiten geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
2.5. Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Lohnperiode zu bezahlen.
2.6. Pauschalabfindung: Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als die Überstundenvergütung.
2.7. Abgeltung in Freizeit: An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis 1:1,5, Überstunden mit einem Zuschlag von 70 % sind im Verhältnis 1:1,7 und solche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1:2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Verhältnis 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen.
IX. Inventurarbeiten
1. Inventurarbeiten sind Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von:
a) Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres,
b) Übergabe bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahr,
c) Inventuren aufgrund behördlicher Anordnung,
d) Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse), an Samstagen bis 20.00 Uhr.
2. Werden Arbeitnehmer an Samstagen nach 13.00 Uhr zu Inventurarbeiten herangezogen, gebührt für Normal- und Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 100 % (1/167 des Bruttomonatslohnes). Dies gilt nicht für ausschließlich zu Inventurarbeiten aufgenommene Arbeitnehmer.
3. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Arbeitszeiten im Sinne der Punkte 1 und 2 ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers - wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen - dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.
4. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse sollen Arbeitnehmer zu Inventurarbeiten im Sinne von Punkt 1 dann nicht herangezogen werden, wenn sie in einem Kalendermonat bereits an einem verkaufsoffenen Samstag nach 13 Uhr - ausgenommen die verkaufsoffenen Samstage vor Weihnachten - Arbeit geleistet haben. Dies gilt nicht, wenn die Inventur in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) erforderlich ist.
X. Ruhetage
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember (mit Ausnahme § 13a ARG und § 18a KJBG), 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
1.2. Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/83.
1.3. Die im Abschnitt V Punkt 4.3 bezeichneten Arbeitnehmer (Tankstellenpersonal) können, soweit ein betrieblicher Bedarf besteht, an Sonntagen und Feiertagen zur Arbeit herangezogen werden.
2. Sonderbestimmungen für Arbeitsleistungen am 8. Dezember
2.1. Gemäß § 13a ARG und § 18a KJBG können Arbeitnehmer am 8. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
a) Tätigkeiten zur Verkaufsvorbereitung,
b) Tätigkeiten, die mit der Verkaufsvorbereitung und dem Warenverkauf im unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären sowie,
c) sonstige Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit den vorstehenden Tätigkeiten verlangt.
2.2. Vor- und Abschlussarbeiten sind über den im Punkt 2.1. genannten Zeitraum hinaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
2.3. Arbeitgeber, die ihre Verkaufsstelle am 8. Dezember offenhalten und Arbeitsleistungen im Sinne von Punkt 2.1. in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens 10. November dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung, die Beschäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.
2.4. Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am 8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes und dieses Kollektivvertrages.
2.5. Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeitsleistung am 8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des Folgejahres zu verbrauchen. Ein Arbeitnehmer, der bis zu 4 Stunden arbeitet, erhält 4 Stunden Freizeit, ein Arbeitnehmer, der mehr als 4 Stunden arbeitet, erhält 8 Stunden Freizeit. Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zulässig.
2.6. Punkt 2. gilt nicht für Beschäftigungen, die aufgrund von arbeitsrechtlichen Vorschriften, die bereits vor dem 6.11.1995 bestanden haben, zulässig sind.
2.7. Im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung am 8. Dezember können im Rahmen von Punkt 2. Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
XI. Urlaub
1. Für den Urlaub gilt das Bundesgesetz, BGBl. 390/1976, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.
2. Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
XIa. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG, § 7c Väterkarenzgesetz) und Hospizkarenz (§ 14a und b AVRAG)
1. Der erste Karenzurlaub im Arbeitsverhältnis sowie Sterbebegleitung für nahe Angehörige und Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§14a und b AVRAG) werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum Höchstausmaß von jeweils zehn Monaten angerechnet.
2. Karenzurlaube, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 10 Monaten zu den Jahren der Betriebszugehörigkeit gezählt. Dies gilt für Karenzurlaube die ab dem 1.1.2014 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten.
Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis vor, so wird für die Anrechnung der Jahre der Betriebszugehörigkeit die für den Arbeitnehmer günstigere Variante zur Anwendung gebracht.
XII. Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung
1. Bei Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufserkrankung gelten das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. 399/1974, und der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz vom 2. August 1974.
Ist das Entgelt des Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Abs. 3 des genannten Generalkollektivvertrages nicht feststellbar, ist bei wöchentlicher Entlohnung der Durchschnitt der letzten 13 Wochen und bei monatlicher Entlohnung der Durchschnitt der letzten 3 Monate zu Grunde zu legen.
2. Anspruch auf Freizeitgewährung bei Entgeltfortzahlung besteht innerhalb eines Dienstjahres bis zum Höchstausmaß der für den betreffenden Arbeitnehmer jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit.
a) für Zeiten einer nachweislich notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen oder zahntechnischen Behandlung,
b) für Zeiten der Befolgung von Vorladungen zu Behörden, Ämtern und Gerichten. Diesfalls entfällt die Fortzahlung des Entgeltes dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer eine Entschädigung seitens der vorladenden Stelle oder von dritter Seite erhält bzw. aufgrund gesetzlicher oder analoger Bestimmungen in Anspruch nehmen kann, sowie dann, wenn der Dienstnehmer als Beschuldigter in einem Strafverfahren oder als Partei in einem zivilrechtlichen Verfahren geladen ist.
3. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht Anspruch auf Freizeit bei Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaße:
a) bei Eheschließung und bei Eintragung der Partnerschaft gemäß dem "Eingetragene Partnerschaft-Gesetz" in der jeweils geltenden Fassung (3 Arbeitstage),
b) bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder oder Geschwister (1 Arbeitstag),
c) bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten und bei Tod des eingetragenen Partners gemäß dem „Eingetragene Partnerschaft-Gesetz“ in der jeweils geltenden Fassung (2 Arbeitstage),
d) bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten bzw. Lebensgefährten bzw. des eingetragenen Partners gemäß dem "Eingetragene Partnerschaft-Gesetz" in der jeweils geltenden Fassung (1 Arbeitstag),
e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern, Kinder bzw. der Eltern des eingetragenen Partners gemäß dem "Eingetragene Partnerschaft-Gesetz" in der jeweils geltenden Fassung oder des Mündels (1 Arbeitstag),
f) bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder oder des Mündels, der Geschwister oder Großeltern (1 Arbeitstag),
g) bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin und bei Niederkunft der eingetragenen Partnerin gemäß dem "Eingetragene Partnerschaft-Gesetz" in der jeweils geltenden Fassung (1 Arbeitstag),
h) bei Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht, die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres.
XIII. Jubiläumsgelder
1. Für langjährige Dienste werden dem Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von:
20 Jahren mindestens 1,0 Monatslohn,
25 Jahren mindestens 1,5 Monatslöhne,
35 Jahren mindestens 2,5 Monatslöhne,
40 Jahren mindestens 3,5 Monatslöhne,
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
2. Der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum an 2 Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgeltes vom Dienst befreit.
4. Vollendet ein Arbeitnehmer eines Betriebs des Bundesgremiums Agrarhandel, das den Wein- und Spirituosenhandel ausübt, nach dem 31.12.2003 das 20. Jahr der Beschäftigung im Betrieb, hat er Anspruch auf das oben genannte Jubiläumsgeld. Vollendete er das 20. Jahr am 31.12.2003 oder vorher, besteht kein Anspruch auf das nach 20 Jahren zustehende Jubiläumsgeld.
XIV. Kündigung
1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das Arbeitsverhältnis täglich gelöst werden (Probemonat).
2. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche,
- nach einjähriger Betriebszugehörigkeit 2 Wochen,
- nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit 3 Wochen,
- nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit 4 Wochen.
Die Kündigung muss so ausgesprochen werden, dass das Ende der Kündigungsfrist mit dem Ende der Lohnwoche, bei monatlicher Entlohnung mit einem Samstag zusammenfällt.
Bei Kündigung wegen Inanspruchnahme der Alterspension oder der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem. § 253 b ASVG muss die Kündigung so ausgesprochen werden, dass das Ende der Kündigungsfrist mit einem Monatsletzten zusammenfällt.
3. Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
4. Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das über Dauer und Art der Beschäftigung Auskunft gibt.
XV. Abfertigung
1. Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2003 begründet wurden, oder für vorher begründete Arbeitsverhältnisse, für die ein Übertritt (Teil- oder Vollübertritt) vereinbart wurde, gilt das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz. Für andere Arbeitsverhältnisse gilt das Arbeiterabfertigungsgesetz.
2. Die Vereinbarung, die für das am 31.12.2002 bestehende Dienstverhältnis den Übertritt nach § 47 BMSVG bewirkt, kann vom Mitarbeiter widerrufen werden, sofern der Arbeitgeber binnen 3 Wochen nach dem Abschluss der Übertrittsvereinbarung schriftlich Kenntnis vom Widerruf des Mitarbeiters erhält.
Der Übertrittsvertrag muss die dreiwöchige Rücktrittsfrist enthalten. Bei Übertrittsverträgen, die die dreiwöchige Rücktrittsfrist nicht enthalten, verlängert sich diese auf 6 Monate ab Vertragsunterfertigung.
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen die Anwendung des im Anhang des Kollektivvertrags angeführten Musters einer Übertrittsvereinbarung.
XVI. Verfall von Ansprüchen
1. Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 4 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
2. Als Fälligkeitstag für vom Arbeitgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Arbeitgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.
3. Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Arbeitnehmer gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
4. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
XVII. Lohnordnung
Die Lohnordnung ist im Anhang 1 des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
XVIII. Schlichtung von Streitfällen
1. Streitigkeiten grundsätzlicher Natur über die Auslegung dieses Vertrages sind zuerst einem paritätischen Schiedsgericht zur Austragung vorzulegen, welches in jedem einzelnen Fall aus je drei von der Leitung der beiden vertragschließenden Partner bestimmten Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Der Vorsitzende wird in jedem Fall aus den Reihen dieser Schiedsrichter ausgelost und hat nur eine Stimme. Das Schiedsgericht bestimmt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Kann keine Einigung erzielt werden, dann ist das Bundeseinigungsamt anzurufen. Bis zur Entscheidung des Bundeseinigungsamtes sind Dienste und Entlohnungen zu leisten.
2. Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung am 8. Dezember sollen von einer in jedem Bundesland zu errichtenden Schlichtungsstelle geklärt werden, die aus zwei Vertretern der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Arbeitnehmer besteht.
XIX. Schlussbestimmungen
1. Zur Berechnung der Normalstunde ist der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
2. Bestehende höhere Löhne oder sonstige günstigere betriebliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt, soweit dem nicht die Bestimmungen dieses Vertrages bezüglich Arbeitszeit und Überstunden entgegenstehen.
3. Soweit in einzelnen Abschnitten dieses Kollektivvertrages Ansprüche nach Wochenlöhnen bemessen sind, ist bei vereinbarter monatlicher Entlohnung der Monatslohn durch 4,33 zu teilen.
4. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verliert der Kollektivvertrag für die Handelsarbeiter, geschlossen am 29. November 2016 seine Gültigkeit.
5. Bei der Zusammenfassung der fünf für die Handelsarbeiter geltenden Kollektivverträge zum 1. Juli 2005 waren grundsätzlich keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt. Sollten unerwünschte Änderungen zutage treten, werden diese einvernehmlich von den Kollektivvertragsparteien geklärt.
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Präsident: Dr. Christoph Leitl
Die Generalsekretärin: Mag. Anna Maria Hochhauser
SPARTE HANDEL DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Obmann: KommR Peter Buchmüller
Die Spartengeschäftsführerin: Mag. Iris Thalbauer
Der Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses: KommR Peter Buchmüller
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT VIDA
Der Vorsitzende: Roman Hebenstreit
Der Bundesgeschäftsführer: Bernd Brandstetter
Anhang 1: Lohnordnung
A. Allgemeiner Teil
1. Die in den Lohntafeln angeführten Stunden- und Monatslöhne sind Mindestsätze. Jeder/Jedem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ist eine schriftliche Lohnabrechnung auszuhändigen.
2. Arbeitskleidung: Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten jährlich eine Arbeitskleidung (Arbeitsanzug bzw. Arbeitsmantel), die Eigentum der Firma bleibt, deren Reinigung und Instandhaltung jedoch der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer obliegen. Für die Beistellung von Schutzkleidung gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutz-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
3. Akkordarbeit: Soweit kollektivvertragliche Regelungen oder Satzungen nicht bestehen, bedarf die Einführung und Regelung von Akkordarbeit der Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 96 Abs. 1 ArbVG.
B. Zulagen
1. Regelungen für Arbeitsverhältnisse die bis zum 31.12.2017 begonnen haben und für die eine Erschwerniszulage zusteht.
a) Im Großhandel mit Eisen und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren, Röhren und Fittings erhalten alle Arbeiterinnen/Arbeiter, sofern sie in Betrieben beschäftigt sind, die ausschließlich der Lehrlinge über 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, eine Erschwerniszulage von 10 %, in Salzburg 15 %, auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne. Davon ausgenommen sind Kraftwagenlenkerinnen/Kraftwagenlenker, welche beim Be- und Abladen des Fahrzeuges nicht mitarbeiten, sowie Wächterinnen/Wächter und Arbeitnehmerinnen/ Arbeiter, die mit Reinigungsarbeiten beschäftigt sind.
b) Im Schrotthandel und Handel mit Altmetallen erhalten alle Arbeiterinnen/Arbeiter eine Erschwerniszulage von 10 % auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne mit Ausnahme der Kraftwagenlenkerinnen/Kraftwagenlenker, welche beim Be- und Abladen des Fahrzeuges nicht mitarbeiten, sowie Wächterinnen/Wächter und Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, die mit Reinigungsarbeiten beschäftigt sind.
2. Regelungen für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2018 begründet wurden und für die ein Anspruch auf eine Erschwerniszulage zusteht.
Für den Handel mit Eisen, Eisenwaren, Metallen, Metallwaren, Röhren, Fittings, Altmetallen und Schrotthandel steht eine Erschwerniszulage in der Höhe von 10 % auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne zu. Davon ausgenommen sind Kraftwagenlenkerinnen/Kraftwagenlenker, welche beim Be- und Abladen des Fahrzeuges nicht mitarbeiten.
3. Als Erschwernis fällt auch das Arbeiten unter Kälte (Kältezulage), diese Bestimmung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, ebenso wie Abs. b.
a) Im Lebensmittelhandel gebührt für die Beschäftigung in Lagerräumen, in denen die Temperatur dauerhaft bei 8°C oder darunter liegt, eine Erschwerniszulage von 0,74 Euro pro Stunde (Kältezulage). Wird diese Kältezulage in Form mit einer monatlichen Pauschale zur Auszahlung gebracht, so ist diese Pauschale an den Stundensatz mit einem maximalen Betrag von € 123,58 pro Monat gebunden. Zum 1.1.2004 bestehende freiwillige Entgelte, die die besondere Erschwernis im Lager oder in Kühlzonen ausgleichen sollen, können auf die Kältezulage angerechnet werden. Nicht angerechnet werden können insbesondere leistungsabhängige Prämien und Entgelte, die aus Gründen der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der Beschäftigung während der Nacht oder der Wochenendruhe gewährt werden.
b) Weiters gilt für das Bundesland Salzburg für den Handel mit Baumaterialien eine Erschwerniszulage in der Höhe von 10 % auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne.
4. Regelungen für Arbeitsverhältnisse die bis zum 31.12.2017 begonnen haben und für die eine Schmutzzulage zusteht.
a) Im Kohlengroßhandel Wien haben alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die auf Kohlenlagerplätzen beschäftigt sind, Anspruch auf eine Schmutzzulage von 15 % der kollektivvertraglichen Mindestsätze, sofern sie bei Firmen beschäftigt sind, die als Wagonbezieherinnen/Wagonbezieher auftreten und mehr als 3 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte, nicht aber Lehrlinge) beschäftigen.
b) Im Kohlengroßhandel Steiermark haben alle Arbeiterinnen/Arbeiter Anspruch auf eine Schmutzzulage von 10 % der kollektivvertraglichen Mindestlöhne, sofern sie bei Firmen beschäftigt sind, die als Wagonbezieherinnen/Wagonbezieher auftreten.
c) Im Kohlengroß- und -kleinhandel Salzburg steht allen Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer eine Schmutzzulage von 15 % des jeweiligen Monatslohns zu.
d) Im Kohlengroß- und -kleinhandel Oberösterreich und Vorarlberg erhalten alle Arbeiterinnen/Arbeiter eine Schmutzzulage von 15 % der kollektivvertraglichen Mindestsätze.
e) Im Kohlengroß- und -kleinhandel Tirol, Burgenland, Niederösterreich und Kärnten erhalten alle Arbeiterinnen/Arbeiter eine Schmutzzulage von 10 % auf die kollektivvertraglichen Mindestsätze.
f) Die unter den lit. a) bis e) geregelte Schmutzzulage erhalten auch Fahrerinnen/Fahrer von Tankwagen mit flüssigen Brennstoffen im Bereich des Kohlenhandels und des Mineralölhandels.
g) Im Handel mit Altpapier und Alttextilien wird für alle jene Arbeiten, die eine besondere Staub(Schmutz-)entwicklung Entwicklung verursachen, eine Staub-(Schmutz-)zulage von 10 % auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne gewährt.
5. Regelungen für Arbeitsverhältnisse die ab dem 1.1.2018 begründet werden und für die ein Anspruch auf eine Schmutzzulage zusteht.
a) Im Kohlegroß- und -kleinhandel, sowie im Handel mit Altpapier und Alttextilien steht allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern eine Schmutzzulage von 10 % der kollektivvertraglichen Mindestlöhne zu.
b) Fahrerinnen/Fahrer von Tankwagen mit flüssigen Brennstoffen im Bereich des Kohle- und Mineralölhandels steht neben den jeweiligen Monatslöhnen eine Schmutzzulage im Ausmaß von 10 % zu, ausgenommen sind Fahrerinnen/Fahrer, welche beim Be- bzw. Abfüllung nicht mitarbeiten.
6. Für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in nachstehenden Betrieben steht eine Schmutzzulage zu.
Im Handel mit Altmetall erhalten die Arbeiterinnen/Arbeiter der Firmen pack2pack Vienna AG, 1220 Wien, Ölhafen Lobau, Lobgrundstraße 3, Hermann ZARUBA, 5020 Salzburg, Gnigler Straße 63 a, bzw. 4024 Linz, Zaunmüllerstraße 7, und ZAREX, 5020 Salzburg, Gnigler Straße 63 a, für die Wiederaufbereitung von Ölfässern eine Schmutzzulage von 20 % der kollektivvertraglichen Mindestlohnsätze. Die Arbeiterinnen/Arbeiter der Firma Eckmüller Gesellschaft m.b.H., 1110 Wien, Mautner Markhof-Gasse 80, erhalten für die Wiederaufbereitung von Fässern für chemische Lacke und Kunstharze eine Schmutzzulage von 20 % der kollektivvertraglichen Mindestlohnsätze.
7. Nachtzulage
Für Arbeitsleistungen zwischen 22 und 6 Uhr gebührt eine Zulage von 1,42 Euro pro Stunde. Zum 30.6.2006 bestehende, ohne kollektivvertragliche Verpflichtung bezahlte Entgelte, die die Erschwernis der Nachtarbeit ausgleichen sollen, können auf die Nachtzulage angerechnet werden. Betriebliche oder individuelle Besserstellungen bleiben unberührt.
8. Vorarbeiterinnen-/Vorarbeiterzulage
Sofern in den Betrieben Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter beschäftigt sind, die von der Betriebsleitung ausdrücklich als solche bestimmt wurden, erhöhen sich für diese - außer im Geltungsbereich der Lohntafel c) - die entsprechenden Sätze um 10 %.
C. Reisekostenentschädigung
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Arbeitsstätte des Arbeitgebers verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit der Durchführung von Fahrten seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
Bei Dienstreisen ist dem Arbeitnehmer der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu ersetzen. Der Arbeitnehmer hat die jeweils kostengünstigste Variante der Reise zu wählen.
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Arbeitnehmer ein Taggeld von mindestens 17,84 Euro, wobei durch Betriebsvereinbarung ein höherer Betrag bzw. der Höchstbetrag laut Einkommensteuerrichtlinien von 26,40 Euro vereinbart und bezahlt werden kann. Ein Taggeld fällt bei einer Dienstreise von mehr als 3 Stunden Dauer an. Für jede angefangene Stunde wird ein Zwölftel des vollen Taggelds berechnet.
Bei Übernachtung werden die tatsächlichen Kosten gegen Bestätigung vergütet.
Vergütung für Kost und Quartier: Für Arbeitnehmer, die sich in Kost und Quartier befinden, können folgende Abzüge vom Bruttowochenlohn durchgeführt werden:
Volle Kost und Quartier .......... 55,28 Euro
Quartier .................................. 12,49 Euro
Kost ......................................... 42,80 Euro
In Betriebsvereinbarungen können über die Gewährung von Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen sowie von Kilometergeldern Regelungen vereinbart werden, soweit kollektivvertragliche Regelungen nicht bestehen.
D. Weihnachtsremuneration
a) Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt bei vereinbarter wöchentlicher Entlohnung 4,33 Bruttowochenlöhne bzw. bei vereinbarter monatlicher Entlohnung 1 Bruttomonatslohn.
b) Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
c) Den während des Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration, berechnet vom 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bis zum Austritt.
d) Den während des Kalenderjahres eintretenden und während desselben Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis Austritt.
e) Wird das Arbeitsverhältnis infolge Entlassung beendet oder tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, entfällt der Anspruch auf den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration gemäß lit. c und d.
f) Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am 1. Dezember auszubezahlen.
g) Wenn Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachtsremuneration noch vor Ende des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Teil der Weihnachtsremuneration (der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt) bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen bzw. zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Selbstkündigung des Arbeitnehmers wegen Erreichen des Pensionsalters oder Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gemäß § 253 b ASVG erfolgt.
h) Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
E. Urlaubsbeihilfe
a) Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt bei vereinbarter wöchentlicher Entlohnung 4,33 Bruttowochenlöhne bzw. bei vereinbarter monatlicher Entlohnung 1 Bruttomonatslohn.
b) Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, berechnet vom Eintritt bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
c) Den während des Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, berechnet vom 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bis zum Austritt.
d) Den während des Kalenderjahres eintretenden und während desselben Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, berechnet vom Eintritt bis Austritt.
e) Wird das Arbeitsverhältnis infolge Entlassung beendet oder tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, entfällt der Anspruch auf den aliquoten Teil der Urlaubsbeihilfe gemäß lit. c und d. f) Die Urlaubsbeihilfe ist bei Antritt des gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren Teiles, bei gleich großen Urlaubsteilen, bei Antritt des ersten Teiles, spätestens aber am 30. Juni - bei Diensteintritt nach dem 30. Juni, spätestens am 31. Dezember - des laufenden Kalenderjahres auszubezahlen. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Dienstverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
g) Wenn Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe noch vor Ende des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Teil der Urlaubsbeihilfe (der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt) bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen bzw. zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Selbstkündigung des Arbeitnehmers wegen Erreichen des Pensionsalters oder Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gemäß § 253 b ASVG erfolgt.
h) Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
F. Lohntafeln
a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel
b) Warenhäuser
c) Betriebe des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosengroßhandel ausüben
G. Aufrechterhaltung der Überzahlungen
Es sind die am 31. Dezember 2017 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2018 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen aufrechtzuerhalten.
Lohntafeln für Handelsarbeiter 2018
A) Allgemeiner Groß- und Einzelhandel
Mindestlöhne | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
---|---|---|
1) Ferialarbeitnehmer bis 18 Jahre, das sind Arbeitnehmer, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind. | 1.250,- | 7,49 |
2) Arbeiten bei Lagerung, Verkaufsvorbereitung und Versand; Arbeiten an Maschinen; Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne eines Professionisten erforderlich ist, mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
a) bis zu 1 Jahr | 1.564,- | 9,37 |
b) bis zu 3 Jahren | 1.577,- | 9,44 |
c) bis zu 10 Jahren | 1.608,- | 9,63 |
d) bis zu 17 Jahren | 1.636,- | 9,80 |
e) Über 17 Jahre | 1.656,- | 9,92 |
3) Lenker von Dreiradwagen und Motorrädern; Hubstaplerfahrer; Fahrer von Kommissioniergeräten mit Fahrerstand; Platzmeister und Maschinenarbeiter im Kohlengroßhandel Wien mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
a) bis zu 1 Jahr | 1.656,- | 9,92 |
b) bis zu 10 Jahren | 1.670,- | 10,00 |
c) bis zu 17 Jahren | 1.722,- | 10,31 |
d) Über 17 Jahre | 1.750,- | 10,48 |
4) Kraftwagenlenker für Pkw und Lkw mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführer mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
a) bis zu 1 Jahr | 1.661,- | 9,95 |
b) bis zu 10 Jahren | 1.678,- | 10,05 |
c) bis zu 17 Jahren | 1.734,- | 10,38 |
d) über 17 Jahre | 1.758,- | 10,53 |
5) Kraftwagenlenker für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenker von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführer mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
a) bis zu 1 Jahr | 1.710,- | 10,24 |
b) bis zu 10 Jahren | 1.720,- | 10,30 |
c) bis zu 17 Jahren | 1.789,- | 10,71 |
d) über 17 Jahre | 1.821,- | 10,90 |
6) Professionisten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ausschließlich als solche im Betrieb verwendet werden; Kraftwagenlenker für LKW über 3.5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer, mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
a) bis zu 1 Jahr | 1.742,- | 10,43 |
b) bis zu 10 Jahren | 1.751,- | 10,49 |
c) bis zu 17 Jahren | 1.821,- | 10,90 |
d) über 17 Jahre | 1.856,- | 11,11 |
7) Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben, z. B. Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten, Küchenhilfsdienste, Wächter mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
a) bis zu 1 Jahr | 1.535,- | 9,19 |
b) bis zu 10 Jahren | 1.535,- | 9,19 |
c) bis zu 17 Jahren | 1.557,- | 9,32 |
d) über 17 Jahre | 1.575,- | 9,43 |
8) Autogenschneider und Metallsortierer im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
a) bis zu 1 Jahr | 1.696,- | 10,16 |
b) bis zu 10 Jahren | 1.708,- | 10,23 |
c) bis zu 17 Jahren | 1.754,- | 10,50 |
d) über 17 Jahre | 1.790,- | 10,72 |
9) Partieführer in Betrieben des Großhandels mit Eisen und Eisenwaren, Metall und Metallwaren, Röhren und Fittings, die ausschließlich der Lehrlinge über 20 Arbeitnehmer beschäftigen, mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
a) bis zu 1 Jahr | 1.626,- | 9,74 |
b) bis zu 10 Jahren | 1.641,- | 9,83 |
c) bis zu 17 Jahren | 1.707,- | 10,22 |
d) über 17 Jahre | 1.736,- | 10,40 |
10) Zusteller im Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandel, die mit eigenem Kraftfahrzeug an den Einzelhandel zustellen, bei mindestens 22-stündiger Arbeitszeit pro Woche und Expeditarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
a) bis zu 10 Jahren (Normalarbeitszeit zwischen 6 und 22 Uhr) | 7,72 | |
+ 50 % Nachtzulage (Normalarbeitsstunden zwischen 22 und 6 Uhr) | 1.934,- | 11,58 |
+ 25 % Sonntagszulage (Normalarbeitsstunden zwischen 0 und 24 Uhr) | 9,65 | |
b) bis zu 17 Jahren (Normalarbeitszeit zwischen 6 und 22 Uhr) | 7,87 | |
+ 50 % Nachtzulage (Normalarbeitsstunden zwischen 22 und 6 Uhr) | 1.971,- | 11,81 |
+ 25 % Sonntagszulage (Normalarbeitsstunden zwischen 0 und 24 Uhr) | 9,84 | |
c) über 17 Jahre (Normalarbeitszeit zwischen 6 und 22 Uhr) | 8,00 | |
+ 50 % Nachtzulage (Normalarbeitsstunden zwischen 22 und 6 Uhr) | 2.004,- | 12,00 |
+ 25 % Sonntagszulage (Normalarbeitsstunden zwischen 0 und 24 Uhr) | 10,00 | |
Für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges wird ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes gewährt. |
B) Warenhäuser
Diese Lohntafel gilt für alle Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 1996 in eine der nachstehenden Firmen eingetreten sind:
- A.GERNGROSS, Kaufhaus AG, Wien 7, mit den Betriebsstätten Warenhaus STEFFL, Wien 1; Kaufhaus GERNGROSS, Franz-Josefs-Bahnhof, Wien 9, Kaufhaus GERNGROSS Wien 21; Kaufhaus PASSAGE, Linz; Kaufhaus Tyrol, Innsbruck; Kaufhaus NIMO, Feldkirchen.
- A.GERNGROSS Grundstücks-AG, Wien 7.
- LITEGA Warenhandelsges.m.b.H., Wien.
- HUMA-Verbrauchermarkt Ges.m.b.H., SCS Vösendorf.
- ABM Ges.m.b.H. (Zentrale und Niederlassungen).
- P&Q-Handelsges.m.b.H., Salzburg, mit den Kaufhäusern Wien 3, Wien 12, Wien 21 und Salzburg.
- Großversandhaus QUELLE AG, Linz (Zentrale und Niederlassungen).
- KASTNER & ÖHLER Warenhaus AG, Graz (Zentrale und Niederlassun- gen).
- OTTO Versand Ges.m.b.H., Graz.
- CITY FORUM Handelsges.m.b.H. (Zentrale und Niederlassungen).
Mindestlöhne | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
---|---|---|
2) Arbeiten bei Lagerung, Verkaufsvorbereitung und Versand; Arbeiten an Maschinen; Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne eines Professionisten erforderlich ist, mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
e) Über 17 Jahre (beschäftigt vor dem 1.1.1996) | 1.805,- | 10,81 |
3) Lenker von Dreiradwagen und Motorrädern; Hubstaplerfahrer; Fahrer von Kommissioniergeräten mit Fahrerstand; Platzmeister und Maschinenarbeiter im Kohlengroßhandel Wien mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
d) Über 17 Jahre (beschäftigt vor dem 1.1.1996) | 1.908,- | 11,43 |
4) Kraftwagenlenker für Pkw und Lkw mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführer mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
d) über 17 Jahre (beschäftigt vor dem 1.1.1996) | 1.919,- | 11,49 |
5) Kraftwagenlenker für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenker von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführer mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
d) über 17 Jahre (beschäftigt vor dem 1.1.1996) | 1.984,- | 11,88 |
6) Professionisten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ausschließlich als solche im Betrieb verwendet werden; Kraftwagenlenker für LKW über 3.5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer, mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
d) über 17 Jahre (beschäftigt vor dem 1.1.1996) | 2.024,- | 12,12 |
7) Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben, z. B. Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten, Küchenhilfsdienste, Wächter mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
d) über 17 Jahre (beschäftigt vor dem 1.1.1996) | 1.716,- | 10.28 |
8) Köche mit Lehrabschlussprüfung mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
d) über 17 Jahre (beschäftigt vor dem 1.1.1996) | 1.953,- | 11,69 |
9) Schneider mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
d) über 17 Jahre (beschäftigt vor dem 1.1.1996) | 1.862,- | 11,15 |
C) Betriebe des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosengroßhandel ausüben
Mindestlohn pro Monat | ||||
---|---|---|---|---|
Lohngruppe: | I. | II. | III. | IV. |
im 1. - 2. | 1.913,- | 1.764,- | 1.594,- | 1.535,- |
3. - 5. | 1.930,- | 1.786,- | 1.614,- | 1.535,- |
6. - 10. | 1.945,- | 1.798,- | 1.627,- | 1.542,- |
11. - 15. | 1.979,- | 1.835,- | 1.658,- | 1.575,- |
16. - 20. | 2.027,- | 1.873,- | 1.688,- | 1.608,- |
21. - 25. | 2.053,- | 1.905,- | 1.719,- | 1.639,- |
ab dem 26. Jahr der Betriebszugehörigkeit | 2.091,- | 1.944,- | 1.752,- | 1.670,- |
I. Vorarbeiter: Als Vorarbeiter gilt jener Arbeitnehmer, der als solcher vom Arbeitgeber bestellt wurde. | ||||
II. Facharbeiter und Kraftfahrer: Als Facharbeiter gilt jener Arbeitnehmer, der überwiegend in seinem erlernten Beruf im Betrieb verwendet wird. | ||||
III. Angelernte Arbeitnehmer und Mitfahrer | ||||
IV. Sonstige Arbeitnehmer |
Anhang 2: Zur Lohnordnung - Allgemeiner Teil, Punkt 4
a) Falls bei einer Firma Akkordarbeit geleistet wird, können die Akkordsätze unter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes festgelegt werden. In dieser Akkordvereinbarung kann auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Schmutzzulagen nach A 3 der Lohnordnung eine abweichende Regelung getroffen werden.
b) Unter der Voraussetzung, dass im Lohnzahlungszeitraum Akkordarbeit geleistet wurde, muss ein durchschnittlich qualifizierter Arbeiter mit dem Akkordlohn, welcher mit dem Betriebsrat vereinbart wurde, mindestens den kollektivvertraglichen Mindestlohn (Regielohn) erreichen (siehe lit. e Leistungsprinzip).
c) Als durchschnittliche Arbeitsintensität hat jene Leistung des Akkordarbeiters zu gelten, welche von der Mehrheit der mit der gleichen Tätigkeit beschäftigten Arbeitskräfte im Durchschnitt auf die Dauer gehalten werden kann.
d) Eine Änderung der mit dem Betriebsrat vereinbarten feststehenden Akkordsätze kann nur durch eine geänderte Arbeitsmethode oder Verbesserung der technischen Einrichtungen (Lademaschinen, Förderbänder usw.) festgelegt werden.
e) Erfolgt für die Akkordarbeiter eine Gewichtsverrechnung, so erhalten sie den mit dem Betriebsrat und den Geschäftsleitungen vereinbarten Satz pro 100 kg abgerechnet. Jeder Akkordarbeiter hat somit die Möglichkeit, durch persönlichen Fleiß und erworbene Geschicklichkeit seine Arbeitsleistung zu steigern und dadurch mehr zu verdienen. Es darf jedoch aus diesem Grund zu keiner Herabsetzung des Akkordrichtsatzes kommen.
f) Die Akkordrichtsätze sind vor Beginn einer Akkordarbeit den Arbeitern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Die Akkordrichtsätze sind ohne Unterschied des Alters festzulegen.
Anhang 3: Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen der VO (EG) 561/2006
Geltungsbereich der Verordnung 561/2006
Fachlicher Geltungsbereich
Erfasst wird grundsätzlich (soweit nicht eine in der Verordnung geregelte Ausnahme greift) jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines leeren oder beladenen Fahrzeuges (Beförderung im Straßenverkehr) mit Verwendung zur:
- Güterbeförderung, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5t übersteigt,
- Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers konstruiert und bestimmt ist. (VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2 a und b AZG).
Ausnahme "Handwerkerregelung"
Vom fachlichen Geltungsbereich ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
- bis maximal 7,5t zulässigem Gesamtgewicht,
- die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt,
- im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens,
- wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit darstellt.
Örtlicher Geltungsbereich
Die VO gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für Beförderungen im Straßenverkehr
- Ausschließlich innerhalb der EU oder,
- Zwischen der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten des EWR.
Lenkzeiten
Tägliche Lenkzeit
Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
Wöchentliche Lenkzeit
Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
Lenkpause (Fahrtunterbrechung)
Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 1/2 Stunden ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung (Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker nicht eine Ruhezeit oder eine Ruhepause nimmt. Lenkpausen können durch Ruhepausen ersetzt werden.
Die Lenkpause von 45 Minuten kann folgendermaßen geteilt werden:
- erster Teil mindestens 15 Minuten,
- zweiter Teil mindestens 30 Minuten.
Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4 1/2 Stunden noch nicht überschritten ist.
In der Lenkpause darf der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen. Zeiten, die während der Fahrt neben dem Fahrer verbracht werden (bei Mehrfahrer-Betrieb) können auf Lenkpausen angerechnet werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.
Tägliche Ruhezeit
Regelmäßige tägliche Ruhezeit
Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Reduzierte tägliche Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit kann 3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Geteilte Ruhezeit
Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche Ruhezeit auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfassen muss.
Mehrfahrer-Betrieb
Bei Besetzung des Fahrzeuges mit mindestens 2 Lenkern ist innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden jedem Lenker nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren.
Abhaltung der täglichen Ruhezeit im Fahrzeug
Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete Schlafmöglichkeit für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
Wöchentliche Ruhezeit
Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit
Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden.
Reduzierte wöchentliche Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Doppelwoche
In zwei aufeinander folgenden Wochen sind dem Lenker folgende Ruhezeiten zu gewähren:
- zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder,
- eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit.
Jede Reduzierung ist bis zum Ende der dritten Woche nach der verkürzten Woche im Anschluss an eine andere, mindestens 9-stündige Ruhezeit auszugleichen.
Beginn der wöchentlichen Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauf folgende Woche reicht, kann der ersten oder der zweiten Woche zugerechnet werden.
Abhaltung der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug
Sofern sich der Fahrer dafür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über eine geeignete Schlafmöglichkeit für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
Anfahrts- und Rückreisezeit
Die Anfahrts- oder Rückreisezeit zu einem außerhalb des Wohnsitzes des Lenkers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindlichen VO-Fahrzeug gilt nur dann als Ruhepause oder Ruhezeit, wenn sich der Lenker in einem Zug oder Fährschiff mit Zugang zu einer Koje bzw. einem Liegewagen befindet. Wird diese Anfahrts- oder Rückreisezeit mit einem sonstigen Fahrzeug (§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG) zurückgelegt, gilt sie als Arbeitszeit.
Halteplatz
Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten.
Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes handschriftlich zu vermerken:
- auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät) oder,
- auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät).
Anhang 4: Erläuterungen des Abschnittes V. 3. Fahrpersonal - Punkt 3.1.3.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Hier handelt es sich um ein Arbeitszeitmodell nach §13b Abs.2 AZG und nicht um ein Durchrechnungsmodell nach §4 AZG. Dies ist ein Modell, welches zwar die Höchstarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden pro Woche zulässt, aber auch gleichzeitig Überstunden entstehen lässt. Ab der 41. Arbeitsstunde fallen Überstunden an.