Lohnordnung Glaser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016
- Gültigkeit:
- 1.5.2016 - 30.4.2017
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für das
Glasgewerbe
Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2016
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erfassten Mitglieder, die den Berufsgruppen der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Glasätzer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, Glaserzeuger, Glas- und Wachsperlenerzeuger, Erzeuger von Edelsteinimitationen, Glaswarenmontierer, Glaserdiamantenfasser und ‑erzeuger sowie GlasgraveureangehörenmitAusnahmederGablonzerwaren-Erzeuger sowie der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger.
In Mitgliedsbetrieben, von deren Inhabern gleichzeitig auch ein anderer Gewerbezweig ausgeübt wird, ist § 9 des ArbVG anzuwenden.
3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2016 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2017 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2016 bis Februar 2017 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
Die bis 30.4.2018 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018füreineLaufzeitvon12 Monatenum0,45%zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2017 bis Februar 2018 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Anhang gemäß RKV
A. Lohnordnungen für die Bundesländer (ausgenommen Hohlglasveredler)
Lohnordnung für das Burgenland
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 11,85 |
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,85 |
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,03 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 10,42 |
Hilfsarbeiter | 9,53 |
Lehrlingsentschädigungen siehe C.
Zulagen
Für die Dauer der Arbeiten auf Glasdächern (Zierlichten, Glashäusern, Gerüsten und in Gondeln) wird eine Zulage von ...... 0,41 pro Stunde gewährt.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Kärnten
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 11,85 |
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,85 |
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,03 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 10,42 |
Hilfsarbeiter | 9,53 |
Lehrlingsentschädigungen siehe C.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Niederösterreich
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 11,85 |
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,85 |
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,03 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 10,42 |
Hilfsarbeiter | 9,53 |
Lehrlingsentschädigungen siehe C.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Oberösterreich
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 11,85 |
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,85 |
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,03 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 10,42 |
Hilfsarbeiter | 9,53 |
Lehrlingsentschädigungen siehe C.
Zuschläge
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüste, Gondeln) ...... 0,59
Für Bleiglas-(Kunstglas)-Arbeiten und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen ...... 0,59
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Salzburg
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 11,85 |
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,85 |
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,03 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 10,42 |
Hilfsarbeiter | 9,53 |
Lehrlingsentschädigungen siehe C.
Zulagen
An Vorarbeiter und besonders qualifizierte Arbeiter können Leistungszulagen bis zu 15 % zu den vorstehenden Stundenlöhnen gewährt werden. Die Festsetzung dieser Zulagen erfolgt durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Leitergerüst-, Dacharbeiten und Arbeiten in Gondeln gebührt eine Zulage von ...... 0,64 pro Stunde.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Steiermark
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 11,85 |
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,85 |
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,03 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 10,42 |
Hilfsarbeiter | 9,53 |
Lehrlingsentschädigungen siehe C.
Dachzulage
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüstarbeiten und Arbeiten in Gondeln) erhält der Glasergeselle für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag von ...... 0,82
Marmorglaszulage
Die Marmorglaszulage beträgt pro Stunde ...... 1,00
Diese Zulage erhält nur der Glasergehilfe bei Verlegungsarbeiten in Kitt für die tatsächlich geleistete Verlegungsarbeit.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Tirol
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 11,85 |
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,85 |
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,03 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 10,42 |
Hilfsarbeiter | 9,53 |
Lehrlingsentschädigungen siehe C.
Zulagen
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4m Höhe ..... 0,91
b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossen Räumen ..... 0,91
c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen ..... 1,00
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Vorarlberg
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 11,85 |
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,85 |
im 1. u. 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,03 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 10,42 |
Hilfsarbeiter | 9,53 |
Lehrlingsentschädigungen siehe C.
Lohnordnung für Wien
Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 11,85 |
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 10,85 |
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr | 10,03 |
qualifizierte Hilfsarbeiter | 10,42 |
Hilfsarbeiter | 9,53 |
Lehrlingsentschädigungen siehe C.
Zulagen
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4m Höhe ..... 0,91
b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen ..... 0,91
c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen ..... 1,00
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
B. Lohnordnung für die Hohlglasveredler (bundeseinheitlich)
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
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nach dem 3. Gehilfenjahr | 11,69 |
im 2. und 3. Gehilfenjahr | 10,63 |
im 1. Gehilfenjahr | 9,58 |
qualifizierte Hilfsarbeiter nach dreijähriger Verwendung im Beruf | 10,24 |
sonstige Hilfsarbeiter | 9,58 |
Lehrlingsentschädigungen siehe C.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
C. Lehrlingsentschädigung für alle Bundesländer
Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro | |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 3,55 |
im 2. Lehrjahr | 4,71 |
im 3. Lehrjahr | 7,11 |
im 4. Lehrjahr | 8,27 |
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2016 bzw. 1. Mai 2017 bzw. 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2017 bzw. 30. April 2018 bzw. 30. April 2019.
Wien, am 7. April 2016
Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Othmar Berner
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer