Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2024

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Mai 2024 (Gehaltstabelle)

Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages

Ab 1. Mai 2024 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung einen monatlichen Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:

Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal wöchentlichdreimal wöchentlichzweimal wöchentlich
€ 1.599,90€ 1.175,53€ 987,77€ 693,63
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal wöchentlichdreimal wöchentlichzweimal wöchentlich
€ 1.857,02€ 1.334,18€ 1.136,20€ 784,20
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal wöchentlichdreimal wöchentlichzweimal wöchentlich
€ 2.025,25€ 1.453,27€ 1.231,98€ 863,15

Ab 1. Mai 2024 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:

€ 46,50 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 38,50 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 83,00 brutto.

[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.

[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.