Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Mai 2024 (Gehaltstabelle)
Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages
Ab 1. Mai 2024 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung einen monatlichen Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:
Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.599,90 | € 1.175,53 | € 987,77 | € 693,63 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.857,02 | € 1.334,18 | € 1.136,20 | € 784,20 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 2.025,25 | € 1.453,27 | € 1.231,98 | € 863,15 |
Ab 1. Mai 2024 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:
€ 46,50 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 38,50 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 83,00 brutto.
[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.
[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.