Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Mai 2023 (Gehaltstabelle)
Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages
Ab 1. Mai 2023 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung einen monatlichen Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:
Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.502,25 | € 1.103,79 | € 927,49 | € 651,30 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.743,68 | € 1.252,75 | € 1.066,86 | € 736,34 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.901,65 | € 1.364,57 | € 1.156,79 | € 810,47 |
Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages
Ab 1. Mai 2023 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:
€ 43,50 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 36,10 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 77,70 brutto.
[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.
[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.