Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2023

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Mai 2023 (Gehaltstabelle)

Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages

Ab 1. Mai 2023 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung einen monatlichen Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:

Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.502,25€ 1.103,79€ 927,49€ 651,30
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.743,68€ 1.252,75€ 1.066,86€ 736,34
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.901,65€ 1.364,57€ 1.156,79€ 810,47

Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages

Ab 1. Mai 2023 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:

€ 43,50 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 36,10 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 77,70 brutto.

[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.

[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.