Gehaltsordnung Kunststoffverarbeiter, Angestellte, gültig ab 1.5.2024
- Gültigkeit:
- 1.5.2024 - 30.4.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
Mindestgehaltsordnung für Angestellte im Kunststoffverarbeitenden Gewerbe vom 1. Mai 2024
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Abteilung Interessenvertretung, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;
b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter;
c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten und Volontäre;
a) Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
b) Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.
§ 2 Mindestgrundgehälter
Verwendungsgruppe I
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
Vorgeschriebene Praxis:
keine
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z.B.: Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (z.B. Maschinschreiber nach Konzept, Werkstättenschreiber bzw. Lohnschreiber);
Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten);
Adremapräger und ähnliche.
Technische Angestellte:
z.B.: Kopisten.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 1.954,56 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 1.954,56 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 1.954,56 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 1.954,56 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 1.984,00 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.090,59 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2.179,87 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 2.270,07 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 2.345,68 |
Verwendungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien oder genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.
Vorgeschriebene Praxis:
6 Monate.
Bei dreijähriger technischer Fachschule: 3 Monate.
Bei Absolvierung einer mindestens vierjährigen technischen oder kaufmännischen Fachschule oder einer Mittelschule: Keine.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei einer vierjährigen technischen Fachschule: 3 Monate.
Bei allgemeinbildender oder berufsbildender höherer Schule: Keine.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z.B.: Stenotypisten,
Phonotypisten,
Schreibkräfte für Textverarbeitungsanlagen, Fakturisten mit einfacher Verrechnung,
Telefonisten mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder mehr Nebenstellen bedienen,
Fernschreiber,
Werkstättenschreiber, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind,
qualifizierte Hilfskräfte in Büro, Betrieb, Lager und Versand, qualifizierte Hilfskräfte an Buchungsmaschinen, soweit sie nicht auch eine der in Verwendungsgruppe III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen,
Lohnrechner (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die
Tätigkeit eines Lohnschreibers ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),
Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw. Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.
Technische Angestellte:
z.B.: Technische Zeichner.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt 1.5.2024 bis 30.4.2025 in Euro |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 1.954,56 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 1.954,56 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.078,26 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.202,21 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.326,53 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.452,94 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2.562,22 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 2.671,02 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 2.762,03 |
Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen.
Vorgeschriebene Praxis:
12 Monate.
Bei dreijähriger technischer Fachschule: 9 Monate.
Bei Mittelschule bzw. vierjähriger kaufmännischer oder technischer Fachschule: 6 Monate.
Bei fünfjähriger technischer Fachschule: 3 Monate.
Bei Hochschule: Keine.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei vierjähriger technischer Fachschule: 9 Monate.
Bei allgemeinbildender oder berufsbildender höherer Schule: 3 Monate.
Bei Hochschule: Keine.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z.B.: Korrespondenten,
Übersetzer,
Stenotypisten und Phonotypisten mit besonderer Verwendung,
Stenotypisten und Phonotypisten mit einer Fremdsprache,
Bürokräfte in Buchhaltung (das sind Kontenführer, Kontokorrentführer,
Saldokontisten, Magazin-, Material-, Lagerbuchhalter, auch wenn sie an Buchungsmaschinen oder sonstigen Anlagen, die der Erstellung der Erfolgsrechnung dienen, tätig sind),
Lohn- und Gehaltsverrechner (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt durchführen),
Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung,
Sekretär(in),
Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Branchenerfahrungen notwendig sind,
Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen,
Angestellte im Ein- und Verkauf, Statistiker,
Magazineure,
Expedienten (ausgenommen Postexpedienten),
Registraturleiter,
Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, insbesondere während der Einarbeitung,
Operator,
Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder Koordinierungsfunktion, Vertreter.
Technische Angestellte:
z.B.: Hilfskonstrukteure,
Teilkonstrukteure,
Techniker,
Arbeitsvorbereiter, Ablauf-(Termin-)Koordinatoren und Nachkalkulanten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe,
Zeitnehmer,
Materialprüfer mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.291,42 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.450,16 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.610,30 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.770,93 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.931,05 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.091,20 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.228,94 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 3.366,16 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 3.480,54 |
Verwendungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Vorgeschriebene Praxis:
21 Monate.
Bei Mittelschule bzw. vierjähriger kaufmännischer oder technischer Fachschule: 12 Monate.
Bei fünfjähriger technischer Fachschule: 9 Monate.
Bei Hochschule: 3 Monate.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei vierjähriger technischer Fachschule: 15 Monate.
Bei allgemeinbildender oder berufsbildender höherer Schule: 9 Monate.
Bei Hochschule: 3 Monate.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z.B.: Selbständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten,
Stenotypisten und Phonotypisten mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
Übersetzer mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter-(Referenten-) Tätigkeiten selbständig ausführen),
selbständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern, auch Bilanzbuchhalter),
selbständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern, Hauptkassiere,
selbständige Programmierer,
Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Analytiker,
Versandleiter,
Sachbearbeiter (Referenten) im Ein- und Verkauf,
Vertreter im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten,
Sachbearbeiter im Personalverrechnungswesen im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
selbständige Filialleiter,
Hauptmagazineure.
Technische Angestellte:
z.B.: Konstrukteure,
Techniker im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
technische Einkäufer,
selbständige Arbeitsvorbereiter,
selbständige Ablauf-(Termin-)Planer,
selbständige Materialprüfer mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung,
selbständige Vor- und Nachkalkulanten,
Entwicklungstechniker,
Sicherheitstechniker.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.890,93 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 3.093,07 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.295,69 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.497,84 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.700,47 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.902,62 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4.076,29 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 4.249,52 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 4.394,24 |
Verwendungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.
Vorgeschriebene Praxis:
42 Monate.
Bei Mittelschule bzw. vierjähriger kaufmännischer oder technischer Fachschule: 30 Monate.
Bei fünfjähriger technischer Fachschule: 24 Monate.
Bei Hochschule: 12 Monate.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei allgemeinbildender oder berufsbildender höherer Schule: 24 Monate.
Bei Hochschule: 12 Monate.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z.B.: Bilanzbuchhalter,
Stellvertreter von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,
Leiter des Personalbüros,
Einkäufer, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien
(z.B. Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw.
dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen
besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern,
Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung,
Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (z.B. Programmierer, die projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer),
Analytiker, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikationen (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für
die Programmierung vorbereiten,
Betriebsärzte.
Technische Angestellte:
z.B.: Leitende Konstrukteure,
Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben,
Vertreter mit besonderen technischen Kenntnissen,
technische Einkäufer mit besonderen Fachkenntnissen,
Sicherheitstechniker im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 3.664,05 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 3.920,34 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 4.177,15 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 4.433,46 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 4.689,81 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4.946,57 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 5.165,95 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 5.385,86 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 5.569,37 |
Verwendungsgruppe VI
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.
z.B.: Prokuristen, soweit sie eingestuft werden,
Betriebsleiter (in Großbetrieben)
Chefingenieure (in Großbetrieben)
Chefkonstrukteure (in Großbetrieben)
leitende Chemiker (in Großbetrieben)
Leiter der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung.
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 5.201,47 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 5.851,82 |
nach 5 Verwendungsgruppenjahren | 6.501,73 |
Meistergruppe
Verwendungsgruppe M I.
Hilfsmeister, Betriebsaufseher
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.217,22 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.217,22 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.358,65 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.503,40 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.648,58 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.793,33 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2.917,52 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 3.041,23 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 3.144,90 |
Verwendungsgruppe M II.
Meister ohne abgeschlossener Fachschule
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.830,69 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.830,69 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.015,58 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.200,91 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.385,80 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.571,17 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.729,86 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 3.888,61 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 4.020,73 |
Meister mit abgeschlossener Fachschule
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.967,45 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.967,45 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.161,70 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.355,93 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.549,67 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.743,89 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.910,57 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 4.076,76 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 4.215,43 |
Verwendungsgruppe M III.
Obermeister
Verwendungsgruppenjahr | Monatliches Mindestgrundgehalt |
---|---|
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr | 3.272,80 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 3.272,80 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.487,11 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.700,94 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.915,20 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4.129,57 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4.312,99 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 4.496,49 |
nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 4.649,15 |
§ 3 Jugendliche Angestellte, Lehrlinge und Vorlehrlinge
Die jugendlichen Angestellten sind, solange sie nicht eine 1 Monat dauernde Praxiszeit zurückgelegt haben, ungeachtet der Art der ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppe I der Gehaltstabelle einzureihen.
Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im 1., 2. und 3. Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im 1., 2. bzw. 3. Lehrjahr. Zeiten einer vorangegangenen Vorlehre sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen.
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge beträgt:
Lehrjahr | 1.5.2024 bis 30.4.2025 in Euro |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 835,53 |
im 2. Lehrjahr | 1.097,37 |
im 3. Lehrjahr | 1.340,38 |
im 4. Lehrjahr | 1.462,82 |
§ 4 Erhöhung der Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen mit 1. Mai 2024
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen monatlichen Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen werden per 1. Mai 2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter um 7,15 % erhöht.
§ 5 Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr
1. Der/die Arbeitgeber:in kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max. 3.000,00 Euro steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.
2. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiter:innenprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung mit allen Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Eine sachliche Differenzierung ist zulässig.
Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
3. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
4. Für die Auszahlung der Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 sind die Kriterien des Finanzministeriums zu beachten.
§ 6 Änderung des Rahmenkollektivvertrages
§ 20 Abs. 2.lit. a lautet neu:
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort verlässt.
§ 7 Begünstigungsklausel
Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt (§ 21 Ziff. 1 des Rahmenkollektivvertrages). Den Betrieben wird empfohlen, eine Erhöhung der tatsächlich bezahlten Gehälter durchzuführen.
§ 8 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. § 5 – Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 - tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.
Während der letzten Monate der Gültigkeit sind Verhandlungen über einen neuen Kollektivvertragsabschluss aufzunehmen.
Wien, am 12.6.2024
BUNDESINNUNG DER KUNSTSTOFFVERARBEITER
Bundesinnungsmeister:
Ing. Frank Böhler
Geschäftsführerin:
Mag. Iris Dittenbach
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH CHEMIE/KUNSTSTOFF/GLAS
Der Vorsitzende:
Günther Gallistl
Der Sekretär:
Mag. Bernhard Hirnschrodt