Gehaltsordnung Kunststoffverarbeiter, Angestellte, gültig ab 1.5.2017
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
Mindestgehaltsordnung
für Angestellte im Kunststoffverarbeitenden Gewerbe vom 1. Mai 2015 (Fassung vom 1. Mai 2017)
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Geschäftsbereich Interessenvertretung, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;
b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter;
c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten und Volontäre;
a) Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
b) Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.
§ 2 Mindestgehälter
Verwendungsgruppe I
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
Vorgeschriebene Praxis:
keine
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (z. B. Maschinschreiber nach Konzept, Werkstättenschreiber bzw. Lohnschreiber); Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten); Adremapräger und Ähnliche.
Technische Angestellte:
z. B.: Kopisten.
Monatliches Mindestgrundgehalt 1.5.2017 bis 30.4.2018 in Euro
Im 1. u. 2. VGJ .................................. 1.460,00
nach 2 VGJ ....................................... 1.460,00
nach 4 VGJ ....................................... 1.460,00
nach 6 VGJ ....................................... 1.460,00
nach 8 VGJ ....................................... 1.484,75
nach 10 VGJ ..................................... 1.564,52
nach 12 VGJ ..................................... 1.631,32
nach 14 VGJ ..................................... 1.698,83
nach 16 VGJ ..................................... 1.755,42
Verwendungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien oder genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.
Vorgeschriebene Praxis:
6 Monate.
Bei dreijähriger technischer Fachschule: 3 Monate.
Bei Absolvierung einer mindestens vierjährigen technischen oder kaufmännischen Fachschule oder einer Mittelschule: Keine.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei einer vierjährigen technischen Fachschule: 3 Monate.
Bei allgemeinbildender oder berufsbildender höherer Schule: Keine.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Stenotypisten,
Phonotypisten,
Schreibkräfte für Textverarbeitungsanlagen,
Fakturisten mit einfacher Verrechnung,
Telefonisten mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder mehr Nebenstellen bedienen,
Fernschreiber,
Werkstättenschreiber, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind,
qualifizierte Hilfskräfte in Büro, Betrieb, Lager und Versand, qualifizierte Hilfskräfte an Buchungsmaschinen, soweit sie nicht auch eine der in Verwendungsgruppe III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen,
Lohnrechner (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),
Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.
Technische Angestellte:
z. B.: Technische Zeichner
Monatliches Mindestgrundgehalt 1.5.2017 bis 30.4.2018 in Euro
Im 1. u. 2. VGJ .................................. 1.460,00
nach 2 VGJ ....................................... 1.462,57
nach 4 VGJ ....................................... 1.555,29
nach 6 VGJ ....................................... 1.648,04
nach 8 VGJ ....................................... 1.741,08
nach 10 VGJ ..................................... 1.835,69
nach 12 VGJ ..................................... 1.917,46
nach 14 VGJ ..................................... 1.998,88
nach 16 VGJ ..................................... 2.067,00
Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.
Vorgeschriebene Praxis:
12 Monate.
Bei dreijähriger technischer Fachschule: 9 Monate.
Bei Mittelschule bzw. vierjähriger kaufmännischer oder technischer Fachschule: 6 Monate.
Bei fünfjähriger technischer Fachschule: 3 Monate.
Bei Hochschule: Keine.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei vierjähriger technischer Fachschule: 9 Monate.
Bei allgemeinbildender oder berufsbildender höherer Schule: 3 Monate.
Bei Hochschule: Keine.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Korrespondenten,
Übersetzer,
Stenotypisten und Phonotypisten mit besonderer Verwendung,
Stenotypisten und Phonotypisten mit einer Fremdsprache,
Bürokräfte in Buchhaltung (das sind Kontenführer, Kontokorrentführer, Saldokontisten, Magazin-, Material-, Lagerbuchhalter, auch wenn sie an Buchungsmaschinen oder sonstigen Anlagen, die der Erstellung der Erfolgsrechnung dienen, tätig sind),
Lohn- und Gehaltsverrechner (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt durchführen),
Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung,
Sekretär(in),
Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Branchenerfahrungen notwendig sind,
Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigten zahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen,
Angestellte im Ein- und Verkauf, Statistiker,
Magazineure,
Expedienten (ausgenommen Postexpedienten),
Registraturleiter,
Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, insbesondere während der Einarbeitung,
Operator,
Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder Koordinierungsfunktion,
Vertreter.
Technische Angestellte:
z. B.: Hilfskonstrukteure,
Teilkonstrukteure,
Techniker,
Arbeitsvorbereiter, Ablauf-(Termin-)Koordinatoren und Nachkalkulanten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe,
Zeitnehmer,
Materialprüfer mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Monatliches Mindestgrundgehalt 1.5.2017 bis 30.4.2018 in Euro
Im 1. u. 2. VGJ .................................. 1.714,81
nach 2 VGJ ....................................... 1.833,59
nach 4 VGJ ....................................... 1.953,46
nach 6 VGJ ....................................... 2.073,65
nach 8 VGJ ....................................... 2.193,48
nach 10 VGJ ..................................... 2.313,33
nach 12 VGJ ..................................... 2.416,41
nach 14 VGJ ..................................... 2.519,11
nach 16 VGJ ..................................... 2.604,70
Verwendungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Vorgeschriebene Praxis:
21 Monate.
Bei Mittelschule bzw. vierjähriger kaufmännischer oder technischer Fachschule: 12 Monate.
Bei fünfjähriger technischer Fachschule: 9 Monate.
Bei Hochschule: 3 Monate.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei vierjähriger technischer Fachschule: 15 Monate.
Bei allgemeinbildender oder berufsbildender höherer Schule: 9 Monate.
Bei Hochschule: 3 Monate.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Selbstständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten,
Stenotypisten und Phonotypisten mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
Übersetzer mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter-(Referenten-)Tätigkeiten selbstständig ausführen),
selbstständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern, auch Bilanzbuchhalter),
selbstständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern,
Hauptkassiere,
selbstständige Programmierer,
Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Analytiker,
Versandleiter,
Sachbearbeiter (Referenten) im Ein- und Verkauf,
Vertreter im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten,
Sachbearbeiter im Personalverrechnungswesen im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
selbstständige Filialleiter,
Hauptmagazineure.
Technische Angestellte:
z. B.: Konstrukteure,
Techniker im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
technische Einkäufer,
selbstständige Arbeitsvorbereiter,
selbstständige Ablauf-(Termin-)Planer,
selbstständige Materialprüfer mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissenund praktischer Erfahrung,
selbstständige Vor- und Nachkalkulanten,
Entwicklungstechniker,
Sicherheitstechniker.
Monatliches Mindestgrundgehalt 1.5.2017 bis 30.4.2018 in Euro
Im 1. u. 2. VGJ .................................... 2.163,44
nach 2 VGJ ......................................... 2.314,72
nach 4 VGJ ......................................... 2.466,36
nach 6 VGJ ......................................... 2.617,64
nach 8 VGJ ......................................... 2.769,28
nach 10 VGJ ...................................... 2.920,57
nach 12 VGJ ...................................... 3.050,53
nach 14 VGJ ...................................... 3.180,17
nach 16 VGJ ...................................... 3.288,48
Verwendungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.
Vorgeschriebene Praxis:
42 Monate.
Bei Mittelschule bzw. vierjähriger kaufmännischer oder technischer Fachschule: 30 Monate.
Bei fünfjähriger technischer Fachschule: 24 Monate.
Bei Hochschule: 12 Monate.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei allgemeinbildender oder berufsbildender höherer Schule: 24 Monate.
Bei Hochschule: 12 Monate.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Bilanzbuchhalter,
Stellvertreter von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,
Leiter des Personalbüros,
Einkäufer, die mit dem selbstständigen Ankauf der we sentlichen Vormaterialien (z. B. Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw. dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern,
Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung,
Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (z. B. Programmierer, die projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer),
Analytiker, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikationen (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten,
Betriebsärzte.
Technische Angestellte:
z. B.: leitende Konstrukteure,
Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben,
Vertreter mit besonderen technischen Kenntnissen,
technische Einkäufer mit besonderen Fachkenntnissen,
Sicherheitstechniker im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Monatliches Mindestgrundgehalt 1.5.2017 bis 30.4.2018 in Euro
Im 1. u. 2. VGJ ................................. 2.742,02
nach 2 VGJ ...................................... 2.933,84
nach 4 VGJ ...................................... 3.126,00
nach 6 VGJ ...................................... 3.317,82
nach 8 VGJ ...................................... 3.509,65
nach 10 VGJ ..................................... 3.701,81
nach 12 VGJ ..................................... 3.866,00
nach 14 VGJ ..................................... 4.030,57
nach 16 VGJ ..................................... 4.167,90
Verwendungsgruppe VI
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen, ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.
z. B.: Prokuristen, soweit sie eingestuft werden,
Betriebsleiter (in Großbetrieben)
Chefingenieure (in Großbetrieben)
Chefkonstrukteure (in Großbetrieben)
leitende Chemiker (in Großbetrieben)
Leiter der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung.
Monatliches Mindestgrundgehalt 1.5.2017 bis 30.4.2018 in Euro
Im 1. u. 2. VGJ .................................. 3.892,57
nach 2 VGJ ....................................... 4.379,27
nach 5 VGJ ....................................... 4.865,63
Meistergruppe
Verwendungsgruppe M I.
Hilfsmeister, Betriebsaufseher
Monatliches Mindestgrundgehalt 1.5.2017 bis 30.4.2018 in Euro
Im 1. u. 2. VGJ ................. 1.659,29
nach 2 VGJ ...................... 1.659,29
nach 4 VGJ ...................... 1.765,12
nach 6 VGJ ...................... 1.873,44
nach 8 VGJ ...................... 1.982,09
nach 10 VGJ .................... 2.090,40
nach 12 VGJ .................... 2.183,35
nach 14 VGJ .................... 2.275,93
nach 16 VGJ .................... 2.353,51
Verwendungsgruppe M II
Meister ohne abgeschlossene Fachschule
Monatliches Mindestgrundgehalt 1.5.2017 bis 30.4.2018 in Euro
Im 1. u. 2. VGJ ................. 2.118,37
nach 2 VGJ ...................... 2.118,37
nach 4 VGJ ...................... 2.256,73
nach 6 VGJ ...................... 2.395,43
nach 8 VGJ ...................... 2.533,79
nach 10 VGJ .................... 2.672,51
nach 12 VGJ .................... 2.791,28
nach 14 VGJ .................... 2.910,09
nach 16 VGJ .................... 3.008,96
Meister mit abgeschlossener Fachschule
Monatliches Mindestgrundgehalt 1.5.2017 bis 30.4.2018 in Euro
Im 1. u. 2. VGJ ................. 2.220,73
nach 2 VGJ ...................... 2.220,73
nach 4 VGJ ...................... 2.366,08
nach 6 VGJ ...................... 2.511,44
nach 8 VGJ ...................... 2.656,42
nach 10 VGJ .................... 2.801,77
nach 12 VGJ .................... 2.926,51
nach 14 VGJ .................... 3.050,89
nach 16 VGJ .................... 3.154,66
Verwendungsgruppe M III
Obermeister
Monatliches Mindestgrundgehalt 1.5.2017 bis 30.4.2018 in Euro
Im 1. u. 2. VGJ ................. 2.449,22
nach 2 VGJ ...................... 2.449,22
nach 4 VGJ ...................... 2.609,61
nach 6 VGJ ...................... 2.769,63
nach 8 VGJ ...................... 2.929,98
nach 10 VGJ .................... 3.090,40
nach 12 VGJ .................... 3.227,66
nach 14 VGJ .................... 3.364,98
nach 16 VGJ .................... 3.479,24
§ 3 Jugendliche Angestellte, Lehrlinge und Vorlehrlinge
Die jugendlichen Angestellten sind, solange sie nicht eine 1 Monat dauernde Praxiszeit zurückgelegt haben, ungeachtet der Art der ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppe I der Gehaltstabelle einzureihen.
Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im 1., 2. und 3. Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im 1., 2. bzw. 3. Lehrjahr. Zeiten einer vorangegangenen Vorlehre sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen.
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge beträgt:
1.5.2017 bis 30.4.2018 | |
---|---|
1. Lehrjahr ...................................... | 625,10 |
2. Lehrjahr ...................................... | 821,10 |
3. Lehrjahr ...................................... | 1.003,00 |
4. Lehrjahr ...................................... | 1.094,50 |
§ 4 Erhöhung der Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen mit 1. Mai 2017
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter steigen ab 1.5.2017 um 1,5 Prozent. Die Mindestgehälter in der Verwendungsgruppe I in den ersten vier Vorrückungsstufen und in der ersten Vorrückungsstufe der Verwendungsgruppe II werden auf 1.460 Euro angehoben.
Die Lehrlingsentschädigungen werden um den gleichen Prozentsatz erhöht und auf volle 10 Cent aufgerundet.
§ 5 Erhöhung der Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen mit 1. Mai 2018
Mit 1.5.2018 steigen jene Mindestgehälter die unter 1500 Euro liegen, auf mindestens 1.500 Euro brutto. Ab 1.5.2018 werden die Mindestgehälter über 1.500 Euro um den Verbraucherpreisindex (Durchschnitt März 2017 - Februar 2018) plus 0,5 Prozentpunkte angehoben.
Die Lehrlingsentschädigungen werden um den gleichen Prozentsatz erhöht und auf volle 10 Cent aufgerundet.
§ 6 Erhöhung der Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen mit 1. Mai 2019
Ab 1.5.2019 werden die Mindestgehälter um den Verbrauchpreisindex (Durchschnitt März 2018 - Februar 2019) plus 0,6 Prozentpunkte weiter erhöht.
Die Lehrlingsentschädigungen werden um den gleichen Prozentsatz erhöht und auf volle 10 Cent aufgerundet.
§ 7 Änderung des Rahmenkollektivvertrag
Abfertigung ALT
§ 9b Abfertigung
Bezüglich des Bereiches Abfertigung alt gilt nun, dass im Todesfall unterhaltsberechtigte Personen (Erben) Anspruch auf die volle Höhe (100 Prozent) des Abfertigungsbetrages haben. Bisher hatten diese nur Anspruch auf den halben Abfertigungsbetrag (50 Prozent).
Ab Herbst 2017 werden Gespräche über eine Überarbeitung des Rahmenkollektivvertrages aufgenommen.
§ 8 Begünstigungsklausel
Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt (§ 21 Ziff 1 des Rahmenkollektivvertrages). Den Betrieben wird empfohlen, eine Erhöhung der tatsächlich bezahlten Gehälter durchzuführen.
§ 9 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Während der letzten Monate der Gültigkeit sind Verhandlungen über einen neuen Kollektivvertragsabschluss aufzunehmen.
Wien, am 12. Juni 2017
BUNDESINNUNG DER KUNSTSTOFFVERARBEITER
Der Bundesinnungsmeister:
KommR Hans Prihoda
Der Geschäftsführer:
Mag. Erwin Czesany
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Druck, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende:
Wolfgang Katzian
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH CHEMIE/KUNSTSTOFF/GLAS
Der Vorsitzende:
Günther Gallistl
Der Sekretär:
Mag. Bernhard Hirnschrodt