Gehaltsordnung Glasindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2024

Gültigkeit:
1.6.2024 - 31.5.2025
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA andererseits.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.

II. Erhöhung der Istgehälter

1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten - bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung ab 1. Juni 2024 um 6,3 %, maximal jedoch um 350,- Euro brutto pro Monat zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Maigehalt 2024.

2. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem
1. Juni 2024 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

3. Angestellte, die nach dem 31. Mai 2024 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.

4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

III. Mindestgrundgehälter

1.  Die ab 1. Juni 2024 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

2. Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2024 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

IV. Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.

V. Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024

Ermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen bzw. Einzelvereinbarungen zur Auszahlung einer Mitarbeiterprämie nach § 124b Z 447 EStG:

1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,- steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 200/2023) gewähren.

2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.

4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:

  • wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
  • wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
  • wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
  • wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
  • wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen),
  • wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl I 153/2017).

5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.

8. Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.

9. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.

10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.

11. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeit-nehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.

12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) zu beachten.

VI. Rahmenrechtliche Änderungen

1. Anpassung des Musters für einen Dienstzettel an den neuen gesetzlichen Mindestinhalt:

Bei Anmerkung 7 zu § 15 Abs 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Glasindustrie wird Absatz (1) durch folgenden Text ersetzt:

(1) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG

DIENSTZETTEL
(für Dienstverhältnisse, die nach dem 27.3.2024 begonnen haben)

1. Name und Anschrift des / der Arbeitgeber:in:

…………………………………………………………………………………………………………………………

.…………….…………………………………………………………………………………………………………..

....…………………………….………………………………………………………………………………………..

2. Name und Anschrift des / der Arbeitnehmer:in:

…………………………………………………………………………………………………………………………

…………….…………………………………………………………………………………………………………...

...…………………………….…………………………………………………………………………………………

3. Beginn des Arbeitsverhältnisses:

…………………………………………………………………………………………………………………………

4. Das Dienstverhältnis ist unbefristet* / befristet bis ………………………......................…………[Datum]*

5. Für die Kündigungsfrist gelten die Bestimmungen des AngG bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte in der Glasindustrie.
Kündigungstermin:…………………………………………………………………………………………………..Kündigungsverfahren: Die Kündigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Es wird auf das Kündigungsverfahren gem. § 105 ArbVG verwiesen.

6. Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort: ……………………………………………………………………......
(Falls zutreffend:) Wechselnde Arbeitsorte:* …………………………………………………………………………………………………………………………

Sitz des Unternehmens, falls von obiger Adresse abweichend:

…………………………………………………………………………………………………………………………

…………….…………………………………………………………………………………………………………...

7. Einstufung laut Kollektivvertrag*, Betriebsvereinbarung*, innerbetriebliches Lohnschema* in Verwendungsgruppe: …………………………………………………………………………..............................

Verwendungsgruppenjahr:…………………………………………………………………………….……………

Nächste Vorrückung:…………………………………………………………………………………………..........

8. Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung:

…………………………………………………………………………………………………………………………

…………….…………………………………………………………………………………………………………...

...…………………………….…………………………………………………………………………………………

9. Bruttogehalt* / Fixum* monatlich:

……………………………………………………………………………....…......................................................

Provision*/Prämie*:………………………………………………………………………………………….………

Fälligkeit und Art der Auszahlung: ………………………………………………………………………………………………………………………....

Allfällige sonstige Entgeltbestandteile*: ……………………………………………………........……………….

Sonderzahlungen (13. Und 14. Monatsgehalt) richten sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Überstundenvergütung erfolgt gemäß AZG bzw. dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Die Bezüge werden auf das vom Arbeitnehmer / von der Arbeitnehmerin bekanntgegebenen Konto überwiesen.

10. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes und allenfalls anzuwendenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes sowie des Kollektivvertrages.
Urlaubsausmaß pro Arbeits-* / Kalenderjahr*: ………….............................……. Werktage* / Arbeitstage*.

11. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und beträgt ………….. Stunden.*
Bei Teilzeitbeschäftigten: Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt …………. Stunden.*
Die Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach der Vereinbarung* / Betriebsvereinbarung*.
(Falls zutreffend:) Die Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen richtet sich nach der Vereinbarung* / Betriebsvereinbarung*.

12. Anwendbarer Kollektivvertrag: Rahmenkollektivvertrag, Zusatzkollektivverträge und Gehaltsordnung für Angestellte der Industrie in der für den Fachverband der Glasindustrie geltenden Fassung.
Anwendbare Betriebsvereinbarungen:* ………………………………………………………………………......

…………………………………………………………………………………………………………………………

…………….…………………………………………………………………………………………………………...

...…………………………….…………………………………………………………………………………………

Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen* liegen im

…………………………………………………………………………………………………………………………

(Einsichtnahmeort) zur Einsichtnahme auf.

13. Sozialversicherungsträger: Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien,
Wienerbergerstraße 15-19.
Betriebliche Vorsorgekasse:

…………………………………………………………………………………………...........................................

.…………………………………………………………………………………………….....(Name und Adresse).

14. Die Probezeit beträgt gemäß § 19 Abs. 2 AngG einen Monat.
Probezeit bis:

……………………………………………………………………………………………….......................Datum).

15. (Falls zutreffend:) Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung:

…………………………………………………………………………………………………………………………

…………….…………………………………………………………………………………………………………...

…………………………………………………………………………………………………………………………


...................................
Ort, Datum       


Dienstzettel übernommen:

......................................................
(Unterschrift Arbeitnehmer/in)

......................................................
(Unterschrift Arbeitgeber/in)     

* NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN


2. Lehrlingseinkommen:

§ 18. Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung wird wie folgt abgeändert:

a) Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Juni 2023 im

    Lehrjahr Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr €  1.004,36  €  1.299,02
2. Lehrjahr €  1.288,86  €  1.689,22 
3. Lehrjahr €  1.497,66  €  1.821,59 
4. Lehrjahr*) €  1.946,94  €  2.062,00 

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

VI. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2024 in Kraft.

 

Wien, am 21. Mai 2024


Gehaltsordnung

gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der

Glasindustrie

gültig ab 1. Juni 2024

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Geschäftsbereich Interessenvertretung, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Verwendungsgruppen
VerwendungsgruppenjahreIIIIIIIV
1. und 2.2.340,272.450,992.957,553.725,23
nach 2.2.340,272.567,263.113,123.921,99
nach 4.2.378,562.683,53 3.268,694.118,75
nach 6.2.799,803.424,264.315,51
nach 8.2.916,07 3.579,83 4.512,27
nach 10.3.032,343.735,404.709,03
BS €38,29116,27155,57196,76
Verwendungsgruppen
VerwendungsgruppenjahreIVaVVaVI
1. und 2.4.097,204.960,515.457,567.364,24
nach 2.4.313,595.230,075.753,887.948,96
nach 4.4.529,985.499,636.050,208.533,68
nach 6.4.746,375.769,196.346,529.118,40
nach 8.4.962,766.038,756.642,849.703,12
nach 10.5.179,156.308,316.939,16
BS €216,39269,56296,32584,72
Verwendungsgruppen
VerwendungsgruppenjahreM IM II o.M II m.M III
1. und 2.3.175,313.822,814.057,194.254,28
nach 2.3.175,313.822,814.057,194.495,15
nach 4.3.288,623.983,334.226,354.736,02
nach 6.3.401,934.143,854.395,514.976,89
nach 8.3.515,244.304,374.564,675.217,76
nach 10.3.628,554.464,894.733,835.458,63
BS €113,31160,52169,16240,87

Fachverband der Glasindustrie

Der Obmann:

DI Johann Eggerth

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher


Wirtschaftsbereich Chemie/Kunststoff/Glas

Der Vorsitzende:

Günther Gallistl

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Toni Lüssow