Gehaltsordnung Glasindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2022
- Gültigkeit:
- 1.6.2022 - 31.5.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.
II. Erhöhung der Istgehälter
1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten - bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung ab 1. Juni 2022 um 4,8 %, jedenfalls aber um mindestens EUR 100,00 brutto zu erhöhen (ausgenommen Lehrlinge und Praktikanten gem. § 18 a KV für Angestellte in der Glasindustrie). Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Maigehalt 2022.
Erreichen die so erhöhten Istgehälter nicht die neuen Mindestlöhne, so sind sie entsprechend anzuheben.
Bei Teilzeitbeschäftigten aliquotiert sich der obig genannte Mindestbetrag in dem Um-fang, der dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektiv-vertraglichen Normalarbeitszeit entspricht.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Gehalt für Mai 2022.
2. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich der vor dem 1. Juni 2022 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3. Angestellte, die nach dem 31. Mai 2022 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.
III. Mindestgrundgehälter
1. Die ab 1. Juni 2022 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2. Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2022 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.
V. Rahmenrechtliche Änderung
1. Lehrlingseinkommen:
§ 18. Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung wird wie folgt abgeändert:
a) Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Juni 2022 im
Lehrjahr | Tabelle I | Tabelle II |
---|---|---|
1. Lehrjahr | € 856,55 | € 1.107,85 |
2. Lehrjahr | € 1.099,18 | € 1.440,62 |
3. Lehrjahr | € 1.277,25 | € 1.553,51 |
4. Lehrjahr*) | € 1.660,41 | € 1.758,54 |
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.
VI. Protokollanmerkungen
1. Vereinbarung einer Arbeitsgruppe:
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein eine Arbeitsgruppe zum Thema Arbeitszeit einzurichten.
2. Vereinbarung zum VPI:
Ab 2023 wird den Kollektivvertragsverhandlungen der Durchschnitts-VPI für den Zeitraum der letzten 12 Monate von April bis März zugrunde gelegt.
VII. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2022 in Kraft.
Wien, am 18. Mai 2022
Gehaltsordnung
Glasindustrie
gültig ab 1. Juni 2022
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Geschäftsbereich Interessenvertretung, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Verwendungsgruppen | ||||
---|---|---|---|---|
Verwendungsgruppenjahre | I | II | III | IV |
1. und 2. | 1.995,86 | 2.090,28 | 2.522,28 | 3.177,00 |
nach 2. | 1.995,86 | 2.189,44 | 2.654,96 | 3.344,80 |
nach 4. | 2.028,51 | 2.288,60 | 2.787,64 | 3.512,60 |
nach 6. | — | 2.387,76 | 2.920,32 | 3.680,40 |
nach 8. | — | 2.486,92 | 3.053,00 | 3.848,20 |
nach 10. | — | 2.586,08 | 3.185,68 | 4.016,00 |
BS € | 32,65 | 99,16 | 132,68 | 167,80 |
Verwendungsgruppen | ||||
---|---|---|---|---|
Verwendungsgruppenjahre | IVa | V | Va | VI |
1. und 2. | 3.494,24 | 4.230,48 | 4.654,38 | 6.280,47 |
nach 2. | 3.678,78 | 4.460,37 | 4.907,09 | 6.779,13 |
nach 4. | 3.863,32 | 4.690,26 | 5.159,80 | 7.277,79 |
nach 6. | 4.047,86 | 4.920,15 | 5.412,51 | 7.776,45 |
nach 8. | 4.232,40 | 5.150,04 | 5.665,22 | 8.275,11 |
nach 10. | 4.416,94 | 5.379,93 | 5.917,93 | — |
BS € | 184,54 | 229,89 | 252,71 | 498,66 |
Verwendungsgruppen | ||||
---|---|---|---|---|
Verwendungsgruppenjahre | M I | M II o. | M II m. | M III |
1. und 2. | 2.708,01 | 3.260,23 | 3.460,11 | 3.628,18 |
nach 2. | 2.708,01 | 3.260,23 | 3.460,11 | 3.833,60 |
nach 4. | 2.804,64 | 3.397,12 | 3.604,37 | 4.039,02 |
nach 6. | 2.901,27 | 3.534,01 | 3.748,63 | 4.244,44 |
nach 8. | 2.997,90 | 3.670,90 | 3.892,89 | 4.449,86 |
nach 10. | 3.094,53 | 3.807,79 | 4.037,15 | 4.655,28 |
BS € | 96,63 | 136,89 | 144,26 | 205,42 |
Der Obmann:
DI Johann Eggerth
Der Geschäftsführer:
MMag. Alexander Krissmanek
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Chemie/Kunststoff/Glas
Der Vorsitzende:
Günther Gallistl
Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
DI Stephanie Veigl, BA