Gehaltsordnung Glasindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten- Druck, Journalismus, Papier andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten-Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.
II. Erhöhung der Istgehälter
1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Juni 2020 wie folgt zu erhöhen:
Verwendungsgruppen I bis IVa, M I bis M III ...... 1,4 %
Verwendungsgruppen V bis VI ............................ 1,2 %
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Maigehalt 2020.
2. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich der vor dem 1. Juni 2020 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3. Angestellte, die nach dem 31. Mai 2020 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.
III. Mindestgrundgehälter
1. Die ab 1. Juni 2020 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2. Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2020 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.
V. Rahmenrechtliche Änderungen
1. 24. und 31.12. arbeitsfrei unter Fortzahlung des Gehaltes:
In der für Gablonzer Betriebe geltenden Fassung werden § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 7 folgendermaßen geändert:
§ 4 Abs. 7:
"Der 24. und 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Gehaltes arbeitsfrei.
Werden Arbeiter im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (…) auf Verlangen der Betriebsleitung an diesen beiden Tagen zur Arbeitsleistung eingeteilt oder wird aus sonstigen betrieblichen Gründen gearbeitet, so gilt für jene Angestellte, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeiteinteilung."
§ 5 Abs. 7:
"Angestellte, die am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 7 erster Satz arbeitsfrei hätten, gebührt für jede geleistete Arbeitsstunde an diesem Tag ein Zuschlag von 100 Prozent ohne Grundvergütung.
Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit sich am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 7 zweiter Satz nach der für die Arbeiter geltenden Regelung richtet, gebührt für jede geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergütung.
Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundenvergütung mit 100 Prozent Zuschlag."
In der für Glashütten geltenden Fassung werden § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 7 folgendermaßen geändert:
§ 4 Abs. 9:
"Der 24. und 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Gehaltes arbeitsfrei.
Werden Arbeiter im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (…) auf Verlangen der Betriebsleitung an diesen beiden Tagen zur Arbeitsleistung eingeteilt oder wird aus sonstigen betrieblichen Gründen gearbeitet, so gilt für jene Angestellte, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeiteinteilung."
§ 5 Abs. 7:
"Angestellte, die am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 9 erster Satz arbeitsfrei hätten, gebührt für jede geleistete Arbeitsstunde an diesem Tag ein Zuschlag von 100 Prozent ohne Grundvergütung.
Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit sich am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 9 zweiter Satz nach der für die Arbeiter geltenden Regelung richtet, gebührt für jede geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergütung.
Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundenvergütung mit 100 Prozent Zuschlag."
In der für Glasbe- und verarbeitung geltenden Fassung werden § 4 Abs. 9 sowie § 5 Abs. 7 folgendermaßen geändert:
§ 4 Abs. 9:
"Der 24. und 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Gehaltes arbeitsfrei.
Werden Arbeiter im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb (…) auf Verlangen der Betriebsleitung an diesen beiden Tagen zur Arbeitsleistung eingeteilt oder wird aus sonstigen betrieblichen Gründen gearbeitet, so gilt für jene Angestellte, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeiteinteilung."
§ 5 Abs. 7:
"Angestellte, die am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 9 erster Satz arbeitsfrei hätten, gebührt für jede geleistete Arbeitsstunde an diesem Tag ein Zuschlag von 100 Prozent ohne Grundvergütung.
Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit sich am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 9 zweiter Satz nach der für die Arbeiter geltenden Regelung richtet, gebührt für jede geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergütung.
Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundenvergütung mit 100 Prozent Zuschlag."
Im Zusatzkollektivvertrag über Reiseaufwandsentschädigung, Einstufung usw. wird § 8 ersatzlos gestrichen.
2. Lehrlingsentschädigungen
§ 18. Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung wird wie folgt abgeändert:
a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Juni 2020 im
Tabelle I | Tabelle II | |
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1. Lehrjahr | € 763,41 | € 987,39 |
2. Lehrjahr | € 1.027,29 | € 1.346,40 |
3. Lehrjahr | € 1.193,72 | € 1.451,90 |
4. Lehrjahr*) | € 1.551,81 | € 1.643,53 |
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.
VI. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2020 in Kraft.
Wien, am 26. Mai 2020
Gehaltsordnung
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der
Glasindustrie
gültig ab 1. Juni 2020
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten-Druck, Journalismus, Papier, Geschäftsbereich Interessenvertretung, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Verwendungsgruppen | ||||
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Verwendungsgruppenjahre | I | II | III | IV |
1. u. 2. | 1.865,32 | 1.953,55 | 2.357,32 | 2.969,24 |
n. 2. | 1.865,32 | 2.046,23 | 2.481,32 | 3.126,06 |
n. 4. | 1.895,84 | 2.138,91 | 2.605,32 | 3.282,88 |
n. 6. | — | 2.231,59 | 2.729,32 | 3.439,70 |
n. 8. | — | 2.324,27 | 2.853,32 | 3.596,52 |
n. 10. | — | 2.416,95 | 2.977,32 | 3.753,34 |
BS € | 30,52 | 92,68 | 124,00 | 156,82 |
Verwendungsgruppen | ||||
---|---|---|---|---|
Verwendungsgruppenjahre | IVa | V | Va | VI |
1. u. 2. | 3.265,71 | 3.953,81 | 4.349,95 | 5.869,69 |
n. 2. | 3.438,18 | 4.168,66 | 4.586,14 | 6.335,74 |
n. 4. | 3.610,65 | 4.383,51 | 4.822,33 | 6.801,79 |
n. 6. | 3.783,12 | 4.598,36 | 5.058,52 | 7.267,84 |
n. 8. | 3.955,59 | 4.813,21 | 5.294,71 | 7.733,89 |
n. 10. | 4.128,06 | 5.028,06 | 5.530,90 | — |
BS € | 172,47 | 214,85 | 236,19 | 466,05 |
Verwendungsgruppen | ||||
---|---|---|---|---|
Verwendungsgruppenjahre | M I | M II o. | M II m. | M III |
1. u. 2. | 2.530,92 | 3.047,02 | 3.233,82 | 3.390,87 |
n. 2. | 2.530,92 | 3.047,02 | 3.233,82 | 3.582,86 |
n. 4. | 2.621,22 | 3.174,95 | 3.368,64 | 3.774,85 |
n. 6. | 2.711,52 | 3.302,88 | 3.503,46 | 3.966,84 |
n. 8. | 2.801,82 | 3.430,81 | 3.638,28 | 4.158,83 |
n. 10. | 2.892,12 | 3.558,74 | 3.773,10 | 4.350,82 |
BS € | 90,30 | 127,93 | 134,82 | 191,99 |
Der Obmann:
DI Johann Eggerth
Der Geschäftsführer:
MMag. Alexander Krissmanek
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus, Papier
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Chemie/Kunststoff/Glas
Der Vorsitzende:
Günther Gallistl
Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
DI Stephanie Veigl