Gehaltsordnung Glasindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2019

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten- Druck, Journalismus, Papier andererseits.  

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt 

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten-Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.

II. Erhöhung der Istgehälter 

1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Juni 2019 um 3,05 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Maigehalt 2019. 

2. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich der vor dem 1. Juni 2019 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

3. Angestellte, die nach dem 31. Mai 2019 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.

4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

III. Mindestgrundgehälter

1. Die ab 1. Juni 2019 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung. 

2. Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2019 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht. 

IV. Überstundenpauschalien 

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht. 

V. Rahmenrechtliche Änderungen

1. Überstundenzuschläge:

In der für Glashütten ab 01.01.1989 geltenden Fassung sowie in der für Glasbe- und verarbeitung ab 01.01.1990 geltenden Fassung wird in § 5 eine neue Randziffer 3a. mit folgendem Text eingefügt:

"Ab dem 1.2.2020 gilt folgende Regelung: Für Überstunden ab der 11. Arbeitsstunde an einem Tag gebührt, soweit nicht ohnehin Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. B. Überstundenarbeit nach der 50.Wochenstunde, Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.), ein Zuschlag von 100 %. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer, mit denen gleitende Arbeitszeit im Rahmen einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung vereinbart wurde, weiters ausgenommen sind Arbeitnehmer, die im Bereich des Wachdienstes (Werkschutz) sowie im Bereich der technischen Anlagenüberwachung (eingeschränkt auf Zentralwarte), die bei der Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol tätig sind.

Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100 %. Ebenfalls davon ausgenommen sind Arbeitnehmer im Bereich des Wachdienstes (Werkschutz) sowie im Bereich der technischen Anlagenüberwachung (eingeschränkt auf Zentralwarte), die bei der Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol tätig sind. 

Die obige Regelung zu den 100 %-Überstundenzuschlägen wird bei einer künftigen gesetzlichen Einschränkung der täglichen Höchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw. der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden ersatzlos gestrichen."

In der für Gablonzer Betriebe geltenden Fassung wird in § 5 wird ein neuer Absatz (3a) mit folgendem Text eingefügt:

"Ab dem 1.2.2020 gilt folgende Regelung: Für Überstunden ab der 11. Arbeitsstunde an einem Tag gebührt, soweit nicht ohnehin Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. B. Überstundenarbeit nach der 50.Wochenstunde, Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.), ein Zuschlag von 100 %. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer, mit denen gleitende Arbeitszeit im Rahmen einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung vereinbart wurde.

Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100 %.

Die obige Regelung zu den 100 %-Überstundenzuschlägen wird bei einer künftigen gesetzlichen Einschränkung der täglichen Höchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw. der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden ersatzlos gestrichen."

2. Pausen für überlange Arbeitszeiten:

In der für Glashütten ab 01.01.1989 geltenden Fassung sowie in der für Glasbe- und verarbeitung ab 01.01.1990 geltenden Fassung wird ein neuer § 4c mit folgendem Text eingefügt: 

"§ 4c. Pause bei Überstundenarbeit

Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch immer - sind auf diese Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung voraussichtlich nicht länger als eine Stunde dauert."

In der für Gablonzer Betriebe geltenden Fassung wird ein neuer § 4a mit folgendem Text eingefügt:

"§ 4a.  Pause bei Überstundenarbeit

Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch immer – sind auf diese Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung voraussichtlich nicht länger als eine Stunde dauert."

3. Karenzanrechnung:

In § 9b wird nach Absatz 4 ein neuer Absatz mit folgendem Text eingefügt:

"Elternkarenzen im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MSchG) oder des Väterkarenzgesetzes (VKG), die nach dem 01.06.2019 beginnen, werden auf dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet."

In § 19 c wird nachfolgender neuer (4a) eingefügt:

"Elternkarenzen im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MSchG) oder des Väterkarenzgesetzes (VKG), die nach dem 01.06.2019 beginnen, werden zur Gänze angerechnet."

4. Lehrlingsentschädigungen

§ 18. Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung wird wie folgt abgeändert: 

a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Juni 2019 im

 Tabelle ITabelle II
1. Lehrjahr€ 752,87€ 973,76
2. Lehrjahr€ 1.013,11€ 1.327,81
3. Lehrjahr€ 1.177,24€ 1.431,85
4. Lehrjahr*) € 1.530,38€ 1.620,84

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

VI. Geltungsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2019 in Kraft.


Wien, am 4. Juni 2019


Gehaltsordnung


gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der

    Glasindustrie

gültig ab 1. Juni 2019


Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten-Druck, Journalismus, Papier, Geschäftsbereich Interessenvertretung, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Verwendungsgruppen

Verwendungsgruppenjahre

IIIIIIIV
1. u 2.1.839,571.926,582.324,762.928,23

n. 2.

1.839,572.017,982.447,053.082,89

n. 4.

1.869,662.109,382.569,343.237,55

n. 6.

2.200,782.691,633.392,21

n. 8.

2.292,182.813,923.546,87

n. 10.

2.383,582.936,213.701,53

BS €

30,0991,40122,29154,66
Verwendungsgruppen
VerwendungsgruppenjahreIVaVVaVI
1. u 2.3.220,623.906,944.298,375.800,10
n. 2.3.390,714.119,244.531,766.260,62
n. 4.3.560,804.331,544.765,156.721,14
n. 6.3.730,894.543,844.998,547.181,66
n. 8.3.900,984.756,145.231,937.642,18
n. 10.4.071,074.968,445.465,32
BS €170,09212,30233,39460,52
Verwendungsgruppen
VerwendungsgruppenjahreM IM II o.F.M II m.FM III
1. u 2.2.495,993.004,963.189,173.344,05
n. 2.2.495,993.004,963.189,173.533,39
n. 4.2.585,043.131,123.322,133.722,73
n. 6.2.674,093.257,283.455,093.912,07
n. 8.2.763,143.383,443.588,054.101,41
n. 10.2.852,193.509,603.721,014.290,75
BS €89,05126,16132,96189,34

Fachverband der Glasindustrie

Der Obmann:

DI Johann Eggerth

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus, Papier

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher


Wirtschaftsbereich Chemie/Kunststoff/Glas

Der Vorsitzende:

Günther Gallistl

Die Wirtschaftsbereichssekretärin:

Eva Scherz