Fragen und Antworten zum Kollektivvertrag Informationstechnologie 2025
- Gilt für:
Die IST-Erhöhung ist (wie in der Vergangenheit) erst bis spätestens Juli 2025 durchzuführen!
Die Mindestgrundgehälter sind gemäß der neuen Gehaltstabelle mit 1.1.2025 zu erhöhen.
Arbeitnehmer, die unter der neuen KV-Tabelle entlohnt werden, sind mit 1.1.2025 auf das neue Mindestgrundgehalt zu erhöhen. Dies gilt somit auch für jene, die bisher über der KV-Tabelle entlohnt wurden jedoch durch die neuen Mindestgehälter darunter liegen würden.
Zunächst ist festzuhalten, dass es im Jahr 2025 bei den IST-Gehältern keine Erhöhung um einen vorgegebenen Mindestbetrag gibt Die verpflichtende IST-Erhöhung erfolgt ausschließlich über die Erhöhung der Gehaltssumme um 3,7 %. Dafür hat ein Gehaltssummenvergleich zwischen den Gehaltssummen der betroffenen Mitarbeiter zum Stichtag Oktober 2024 und Juli 2025 zu erfolgen.
Die Gehaltssumme von Oktober 2024 muss spätestens im Juni 2025 um 3,7% erhöht worden sein. Wie dieser Betrag auf die einzelnen betroffenen Mitarbeiter zu verteilen ist, bleibt dabei dem Unternehmen überlassen. Somit kann eine individuelle Erhöhung der Gehälter der betroffenen Mitarbeiter vorgenommen werden, allerdings müssen alle Mitarbeiter eine Erhöhung erhalten, sofern sie nicht gem. § 15 V IT-KV ausgenommen wurden.
Die allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätze sind dabei natürlich zu berücksichtigen. (Diskriminierungsverbot)
Nochmals zusammengefasst:
- Arbeitnehmer mit KV-Mindestgrundgehalt sind entsprechend der neuen KV-Tabelle 2025 zu entlohnen..
- Arbeitnehmer mit IST-Bezug:
- Wenn eine Ausnahme von der IST-Erhöhung erfolgt, besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung.
- Ansonsten sind alle IST- Bezieher im Rahmen der Erhöhung der Gehaltssumme zu berücksichtigen. Das jeweilige Gehalt ist allerdings nicht um einen vorgegebenen fixen Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen, sondern kann individuell im Rahmen des Gehaltssummenvergleichs erhöht werden.
Die Ausnahmen von der IST- Erhöhung:
In Betrieben mit bis zu 9 Arbeitnehmern ist keine verpflichtende IST-Erhöhung durchzuführen, allenfalls freiwillig. Auch in größeren Betrieben können jedenfalls bis zu 9 Arbeitnehmer (oder 10 %) von der IST-Erhöhung ausgenommen werden und erhalten dann zum Stichtag keine Erhöhung (oder aber auch einen individuell festgelegten Betrag; dazu Näheres in FAQ 7, 11 und 19). Dies kann individuell vom Arbeitgeber entschieden werden. Auch gibt es weitere Ausnahmemöglichkeiten z.B. bei Leistung einer Einmalzahlung.
Nein. Wie schon in der Vergangenheit sind für die IST-Erhöhung nur jene Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die sowohl im Oktober 2024 als auch im Juli 2025 beschäftigt sind.
Ein Arbeitnehmer, der zB sein Arbeitsverhältnis mit 1.12.2024 begründet hat, ist bei der IST-Erhöhung nicht zu berücksichtigen. Ebensowenig jene Arbeitnehmerin, die den Betrieb mit 31.3.2025 verlassen wird.
Der IT-KV ermöglicht es weiterhin,
- einzelne Arbeitnehmer komplett von der Erhöhung auszunehmen (§ 15 V Abs. 4 und 5 IT-KV) und
- individuell unterschiedliche IST-Erhöhungen durchzuführen.
Zunächst ist der konkrete Bezugmit 1.1.2025 auf das neue Mindestgrundgehalt anzuheben, sodass keine Unterentlohnung vorliegt. Der konkrete Mitarbeiter ist aufgrund seiner Überzahlung vor dem Jahreswechsel als IST-Bezieher zu werten. Sofern keine Ausnahme dieses Mitarbeiters von der IST-Erhöhung erfolgt ist, ist spätestens mit 1.7.2025 die IST-Erhöhung gemäß § 15 V IT-KV durchzuführen Dabei wird jedoch die mit 1.1.2025 durchgeführte Erhöhung auf das Mindestgrundgehalt angerechnet.
Konkretes Beispiel zu ST 1, Regelstufe:
- IST-Bezug 2024 idH von EUR 3.800
- KV-MGG ab 1.1.2025: EUR 3.843
- Mit 1.1.2025 ist daher der Bezug auf EUR 3.843 anzuheben
- Mit spätestens 1.7.2025 ist die IST-Erhöhung durchzuführen. Da der Mitarbeiter zum 31.12.2024 einen IST-Bezug hatte, ist er hier ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er nicht gemäß den Bestimmungen des § 15 V von der Erhöhung ausgenommen wurde. Dabei kann die individuell auf die betroffenen IST-Bezieher zu verteilende Gehaltssumme um die bereits gewährten EUR 43,00 reduziert werden.
Die KV-Erhöhung ist eine Erhöhung der KV-Mindestgehälter, also eine Erhöhung für jene Mitarbeiter, die genau am KV verdienen. Diese muss mit 1.1.2025 erfolgen.
Die IST-Erhöhung betrifft jene Mitarbeiter, die eine Überzahlung auf das KV-Mindestgehalt erhalten.
Die IST-Erhöhung kann bis spätestens 1.7.2025 erfolgen, dabei ist die Gehaltssumme aller Mitarbeiter um 3,7 % zu erhöhen. Die Systematik selbst ist bzgl. der diversen Ausnahmen grundsätzlich unverändert zu den Vorjahren geblieben. Siehe dazu unten die diversen Ausnahmen und Details.
In Betrieben mit bis zu 9 Arbeitnehmern ist daher auch 2025 keine Vergleichsrechnung bzw. verpflichtende IST-Erhöhung durchzuführen.
Der konkrete AN hat entweder einen Anspruch auf eine KV-Erhöhung oder fällt unter die Regelung der IST-Erhöhung. Siehe dazu das Beispiel unter 5.
Nein. Diese kann bis spätestens 1.7.2025 durchgeführt werden. Es ist also möglich, dass man erst mit Wirkung Gehalt Juli 2025 eine Erhöhung durchführt. Dies muss dann nicht rückwirkend erfolgen.
Innerbetrieblich kann man aber auch jeden beliebigen anderen, früheren Stichtag wählen (z.B. mit Wirkung Aprilgehalt o.ä.).
Zu beiden Fragen: Nein. Die IST-Erhöhung im IT-KV unterscheidet sich ganz wesentlich von anderen KV-Erhöhungen. Es kann für jeden einzelnen Arbeitnehmer ein individueller Erhöhungsbetrag ermittelt werden – es gibt kein generelles "Gießkannenprinzip" im KV.
Nein. Es sind immer sowohl die 3,7 % zu verteilen als auch die Gehälter aller betroffenen Arbeitnehmer zu erhöhen. Sind (nach Abzug der 9 ausgenommenen Arbeitnehmer) etwa die Gehälter von 25 Arbeitnehmern zu erhöhen und wurde bereits mit der Erhöhung von 23 Arbeitnehmern der errechnete Betrag verteilt, haben die verbliebenen 2 Arbeitnehmer trotzdem noch einen Rechtsanspruch auf eine Erhöhung.
Hinweis:
IST Bezieher mit deutlicher Überzahlung, mit denen innerbetrieblich eine Anrechnungs-/Aufsaugungsklausel vereinbart wurde, sind als weitere Ausnahme von der IST-Erhöhung zu behandeln. Je nach Höhe der Überzahlung werden diese Klauseln ein- oder zweijährige Ausnahmen ermöglichen. Bei einer 40%igen Überzahlung wurde höchstgerichtlich sogar eine 3-jährige Ausnahme als zulässig angesehen.
Zunächst ist zu entscheiden, ob und wenn ja welche Arbeitnehmer von der IST-Erhöhung
ausgenommen werden. (gemäß den Vorgaben des § 15 V IT-KV) Die Gehaltssumme der "verbleibenden" Arbeitnehmer ist auf Basis deren Gehälter von Oktober 2024 zu errechnen. Spätestens mit der Gehaltszahlung Juli 2025 ist eine um 3,7 % erhöhte Gehaltssumme auszuzahlen.
Individuelle Gehaltserhöhungen, Vorrückungen am Mindest-KV sowie der Weiterqualifizierungsbonus können beispielsweise auf die IST-Erhöhung angerechnet werden.
Siehe dazu im Detail bitte auch die Rechen-Beispiele.
Der IT-KV ermöglicht es, individuell unterschiedliche IST-Erhöhungen durchzuführen, solange die Gehaltssumme aller betroffener Arbeitnehmer um 3,7 % erhöht wird.
Ja, natürlich. Eine Besserstellung der Arbeitnehmer ist immer öglich.