FAQ zum Kollektivvertrag für Reisebüros 2022

Gilt für:
Österreichweit

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einmalzahlung (Corona-Prämie) 2022


Der Kollektivvertragsabschluss 2022 sieht folgende Regelung vor: 

Jede(r) Angestellte, der sich zum Stichtag 1. April 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet, erhält auf Basis Vollzeit eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, die bis spätestens 30. April 2022 auszubezahlen ist. Teilzeitangestellte erhalten die Einmalzahlung aliquot auf Stundenbasis.  

Lehrlinge erhalten zu denselben Bedingungen eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.  

Ausgenommen von dieser Einmalzahlung sind geringfügig und fallweise Beschäftigte sowie Angestellte, die zum Stichtag 1. April 2022 in Karenz oder Mutterschutz sind.  

Die Einmalzahlung darf auf Überzahlungen nicht angerechnet werden.  

Die Einmalzahlung kann auch als steuer- und beitragsfreie Coronaprämie für das Jahr 2021 gewährt werden, sofern die Auszahlung in den Monaten Dezember 2021 bzw. Jänner/Februar 2022 erfolgt.


A) FAQs zur Einmalzahlung als Corona-Prämie

1) Wie ist diese Regelung zu verstehen?

2) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 

3) Was passiert bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden im März. Muss dann im April – wenn bereits zuvor eine Coronaprämie gewährt wurde – die Differenz ausbezahlt werden?

4) Wie verhält es sich bei einer Reduktion der Stunden? Darf eine Rückverrechnung erfolgen?

5) Was gilt bei einem berechtigten Austritt eines Mitarbeiters? Darf eine Rückverrechnung erfolgen?


1) Wie ist diese Regelung zu verstehen? 

Wird dem Mitarbeiter eine steuer- und beitragsfreie Coronaprämie gemäß den gesetzlichen Erfordernissen (siehe nächste Frage) für das Jahr 2021 gewährt, kann diese auf die Einmalzahlung angerechnet werden.  

2) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 

Gemäß dem Einkommensteuergesetz (§ 124b Z 350a) ist die Zahlung als Coronaprämie dann steuer- und abgabenfrei, wenn  

  • die Zulage oder Bonuszahlung bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet wird
  • ausschließlich aufgrund der Covid 19 Krise zusätzlich geleistet wird
  • üblicherweise bisher nicht gewährt wurde und
  • der Höchstbetrag von € 3000 im Kalenderjahr 2021 nicht überschritten wird

In der Regel werden infolge der Coronakrise (vermehrte Stornierungen, Umbuchungen etc.) bei Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt erhebliche Mehraufwände entstehen, die auch klar auf der Hand liegen, womit die zusätzliche Prämienzahlung argumentierbar ist. In anderen Bereichen (zum Beispiel interne Dienste) könnte dies allerdings fraglich sein. Letztlich muss die Beurteilung, ob die gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung einer Coronaprämie erfüllt sind, immer anhand des konkreten Aufgabenbereichs jedes einzelnen Mitarbeiters erfolgen.   

Neueintritte nach dem 31.12.2021 erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Coronaprämie jedenfalls nicht. Auch bei Mitarbeiter/Innen, die erst knapp vor Jahresende eingestellt wurden, muss im Einzelfall besonders geprüft werden, ob die oben genannten Kriterien erfüllt werden können.  


Achtung:
Die Begründung für die Auszahlung als Corona Prämie (z.B. hoher Arbeitsaufwand bei Stornierungen,…) muss dokumentiert werden und wird von der Finanzverwaltung auch überprüft.


Mitarbeiter/innen, bei denen kein steuerfreier Corona Bonus möglich ist, erhalten bis spätestens 30. April 2022 eine „normale“ Einmalzahlung (siehe Abschnitt B).  

3) Was passiert bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden im März. Muss dann im April – wenn bereits zuvor eine Coronaprämie gewährt wurde – die Differenz ausbezahlt werden?

Ja, Stichtag für die Einmalzahlung ist der 1. April. Sofern die Coronaprämie niedriger als die zustehende Einmalzahlung war, muss die Differenz als Einmalzahlung geleistet werden. 

Wurde freiwillig eine höhere Coronaprämie ausbezahlt, kann diese zu 100 % auf die Einmalzahlung angerechnet werden.  

4) Wie verhält es sich bei einer Reduktion der Stunden? Darf eine Rückverrechnung erfolgen?

Eine Rückforderung ist nicht vorgesehen Die Corona Prämie wurde unter diesem Titel unabhängig von der Arbeitszeit als Fixbetrag ausbezahlt. Der Kollektivvertragsabschluss bietet lediglich eine Anrechnungsmöglichkeit der Corona Prämie auf die spätestens zum 30. April fällige Einmalzahlung.  

5) Was gilt bei einem berechtigten Austritt eines Mitarbeiters? Darf eine Rückverrechnung erfolgen?

Nein, siehe Frage 4).


B) FAQs zur Einmalzahlung ohne Corona-Prämie

1) Wie wird die Einmalzahlung für Teilzeitkräfte aliquotiert?

2) Erhalten geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte eine Einmalzahlung?

3) Meine Mitarbeiterin bzw. mein Mitarbeiter befindet sich zum Stichtag 1.4.2022 in Karenz oder Mutterschutz. Erhält sie/er die Einmalzahlung?

4) Bekommen auch Angestellte mit Überzahlung die Einmalzahlung?

5) Kann die Einmalzahlung gekürzt werden, wenn absehbar ist, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das Unternehmen in Kürze verlässt (z.B. Austritt, Karenz,…)?

6) Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin befindet sich zum Stichtag 1.4.2022 in gekündigter Stellung. Erhält er/sie die Einmalzahlung? 

7) Ich habe die Einmalzahlung bereits im Jänner ausbezahlt, Mein/e Mitarbeiter/in ist zum Stichtag 1.4.2022 nicht mehr im Unternehmen tätig oder in Karenz. Kann ich die Einmalzahlung zurückfordern? 

8) Ich habe mich entschieden, die Einmalzahlung an die Mitarbeiter meines Unternehmens im Jänner auszuzahlen. Ein/e neue/r Mitarbeiter/in tritt nach der Auszahlung ein und ist zum Stichtag 1.4.2022 in meinem Unternehmen tätig.

9) Ich habe mich entschieden, die Einmalzahlung an die Mitarbeiter des Unternehmens im Jänner auszuzahlen. Mein/e Mitarbeiter/in hat ein höheres/niedrigeres Stundenausmaß zum Stichtag 1.4.2022.

10) Wie ist die Einmalzahlung abzurechnen?

11) Mein Mitarbeiter/Meine Mitarbeiterin befindet sich zum Zeitpunkt der Auszahlung in Kurzarbeit. Wird die Einmalzahlung anhand der Nettoersatzrate aliquotiert?


1) Wie wird die Einmalzahlung für Teilzeitkräfte aliquotiert?

Zur Berechnung wird die Stunden-Basis zum Stichtag 1.4.2022 herangezogen.

2) Erhalten geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte eine Einmalzahlung?

Nein, geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte erhalten keine Einmalzahlung. Als fallweise Beschäftigte gelten gemäß § 33 Abs. 3 ASVG Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist. 

3) Meine Mitarbeiterin bzw. mein Mitarbeiter befindet sich zum Stichtag 1.4.2022 in Karenz oder Mutterschutz. Erhält sie/er die Einmalzahlung?

Nein, Mitarbeiter/innen, die zum Stichtag 1.4.2022 in Karenz bzw. Mutterschutz sind, erhalten keine Einmalzahlung.

4) Bekommen auch Angestellte mit Überzahlung die Einmalzahlung?

Ja, sie bekommen die Einmalzahlung in vollem Umfang, diese kann nicht auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.  

5) Kann die Einmalzahlung gekürzt werden, wenn absehbar ist, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das Unternehmen in Kürze verlässt (z.B. Austritt, Karenz,…)?

Nein, alle Mitarbeiter/innen, die zum Stichtag 1.4.2022 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehen, erhalten die Einmalzahlung in voller Höhe. (Teilzeitkräfte aliquot) 

6) Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin befindet sich zum Stichtag 1.4.2022 in gekündigter Stellung. Erhält er/sie die Einmalzahlung? 

Wenn der 1.4.2022 noch innerhalb der Kündigungsfrist liegt und somit das Dienstverhältnis zum Stichtag noch besteht, besteht Anspruch auf die Einmalzahlung. 

7) Ich habe die Einmalzahlung bereits im Jänner ausbezahlt, Mein/e Mitarbeiter/in ist zum Stichtag 1.4.2022 nicht mehr im Unternehmen tätig oder in Karenz. Kann ich die Einmalzahlung zurückfordern? 

Nein, eine Rückforderung ist nicht vorgesehen. 

8) Ich habe mich entschieden, die Einmalzahlung an die Mitarbeiter meines Unternehmens im Jänner auszuzahlen. Ein/e neue/r Mitarbeiter/in tritt nach der Auszahlung ein und ist zum Stichtag 1.4.2022 in meinem Unternehmen tätig. 

Der/Die Mitarbeiter/in hat Anspruch auf die Auszahlung der Einmalzahlung bis spätestens 30.4.2022.

9) Ich habe mich entschieden, die Einmalzahlung an die Mitarbeiter des Unternehmens im Jänner auszuzahlen. Mein/e Mitarbeiter/in hat ein höheres/niedrigeres Stundenausmaß zum Stichtag 1.4.2022. 

Stichtag für die Berechnungsbasis ist der 1.4.2022. Ist die Änderung absehbar, erfolgt die Einmalzahlung auf Basis 1.4.2022. 

War die Änderung zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht absehbar, gilt folgendes:

  • Ist das Stundenausmaß beim Auszahlungstermin niedriger als per 1.4.2022, muss eine entsprechende Nachzahlung erfolgen.
  • Ist das Stundenausmaß beim Auszahlungstermin höher als per 1.4.2022, muss die "zu viel" erhaltene Einmalzahlung nicht zurückgezahlt werden bzw. kann diese nicht zurückgefordert werden. 

10) Wie ist die Einmalzahlung abzurechnen?

Die Einmalzahlung ist bei der Lohnsteuer als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1, bei der Sozialversicherung als laufender Bezug abzurechnen.

11) Mein Mitarbeiter/Meine Mitarbeiterin befindet sich zum Zeitpunkt der Auszahlung in Kurzarbeit. Wird die Einmalzahlung anhand der Nettoersatzrate aliquotiert?

Nein, die Einmalzahlung ist zu 100 % auszuzahlen.