Gemeinsame Erläuterungen zur Überstundenregelung im KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe in der geltenden Fassung vom 1.1.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
In den Kollektivvertragsverhandlungen 2018 wurde mit Geltungsbeginn 1.1.2019 zwischen den Bundesinnungen der Verhandlungsgemeinschaft des Metallgewerbes und der Gewerkschaft PRO-GE eine neue Überstundenzuschlagsregelung im Abschnitt XIV Ziffer 8 vereinbart.
Diese gemeinsamen Erläuterungen sollen dazu dienen, die Neuregelung in ihrer Systematik zu erklären und anhand von Beispielen nachvollziehbarer zu machen. Bei der Erstellung dieser Erläuterungen konnten bereits erste Detailfragen aus der Praxis berücksichtigt werden.
Sollten sich noch weitere, hier nicht angeführte Frage- und Sachverhaltskonstellationen ergeben, stehen von Seiten der Bundessparte Gewerbe und Handwerk Herr Mag. Karl Reiff (T 05/90 900 3201, karl.reiff@wko.at) und von Seiten der Gewerkschaft PRO-GE Herr Robert Hauser (T 01/534 44 69 142, robert.hauser@proge.at) selbstverständlich gerne zur Verfügung.
1. Die Überstundenzuschlagsregelung ab 1.1.2019 (Abschnitt XIV Ziffer 8 Absatz) lautet:
Überstundenzuschläge
Absolut neu wurde mit Wirkung 1.1.2019 ein Zuschlag in der Höhe von 75 % im Kollektivvertrag eingeführt.
Grundsätzlich gilt, dass für jede Überstunde im Sinne des Abschnittes VII ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 Prozent zu bezahlen.
Die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag werden, soweit sie in die Zeit vor 19 Uhr fallen mit einem Zuschlag von 75 Prozent bzw. soweit sie in die Zeit nach 19 Uhr fallen mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.
Abweichend davon gebührt an einem sonst arbeitsfreien Tag der 75%ige Zuschlag erst ab der 11. Arbeitsstunde an diesem Tag, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. B. Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.).
Bei mehrschichtiger Arbeit hingegen gebührt der 75%ige Zuschlag für die dritte und folgenden Überstunden an einem sonst arbeitsfreien Tag erst für Arbeitsleistungen, die in Verlängerung der betriebsüblich ersten Schicht geleistet werden, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. B. Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.).
Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag von 75 Prozent, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. B. Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.).
Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 75 bzw. 100 Prozent gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit (Abschnitt VIa) in die Zahl der Über-stunden mit einzubeziehen.
Jedenfalls ist für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr früh ein Zuschlag von 100 % zu bezahlen.
Ein Zuschlag von 100 % gebührt auch für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden.
Für am 24. und 31. Dezember nach der Normalarbeitszeit geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Überstunden an Feiertagen – das sind Arbeitsleistungen, die außerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht werden – sind ab der ersten Überstunde mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte am selben Tag bzw. bis 5 Uhr früh des nächsten Tages zur Leistung von Überstunden, mit denen er nicht rechnen konnte, zurückberufen, so sind diese Überstunden in diesem Zeitraum mit einem Zuschlag von 100 % zu bezahlen.
Bestehen im Betrieb des Arbeitnehmers für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes.
Grundsätzlich gebührt also für jede Überstunde (Mehrarbeitsstunde) ein Zuschlag von 50 Prozent. Für sogenannte "qualifizierte Überstunden" ist entweder ein Zuschlag von 75 oder 100 Prozent zu bezahlen.
2. Wann gebührt ab 1.1.2019 ein 100%iger Überstundenzuschlag?
Qualifizierte Überstunden mit 100 % Zuschlag sind:
I. Die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag, soweit sie in die Zeit nach 19 Uhr fallen. Mehrarbeitsstunden zählen auf die Anzahl der Überstunden. Als "Tag" ist iSd § 2 AZG ein je nach Beginn der jeweiligen Arbeitszeit flexibel verschiebbarer Zeitraum in der Dauer von 24 Stunden zu verstehen (z. B. Beginn Normalarbeitszeit 7 Uhr ist gleichzeitig der Beginn des 24-Stundenzeitraums). Voraussetzung ist somit, dass innerhalb des 24- Stundenzeitraums insgesamt mehr als zwei Überstunden (Mehrarbeitsstunden) vorliegen und die dritte und folgenden Überstunden in die Zeit nach 19 Uhr fallen.
II. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ebenfalls die dritte und die folgenden Überstunden (Anzahl), wenn diese in die Zeit nach 19 Uhr fallen.
III. Jedenfalls ist für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr ein Zuschlag von 100 Prozent zu bezahlen.
IV. Ein Zuschlag von 100 Prozent gebührt auch für Stunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden.
V. Für am 24. und 31. Dezember nach der Normalarbeitszeit geleistete Überstunden gebührt ebenfalls ein Zuschlag von 100 Prozent.
VI. Überstunden an Feiertagen sind ab der ersten Überstunde mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen – dabei handelt es sich um Arbeitsleistungen, die außerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht werden.
VII. Überstunden an Sonntagen sind ab der ersten Stunde mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.
VIII. Wird der/die Arbeitnehmer/in nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten. Bestehen im Betrieb für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes.
3. Wann gebührt ab 1.1.2019 ein 75%iger Überstundenzuschlag?
Qualifizierte Überstunden mit 75 % Zuschlag sind:
I. Die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag, wenn sie vor 19 Uhr geleistet werden.
II. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ebenfalls die dritte und die folgenden Überstunden (Anzahl), wenn diese in die Zeit vor 19 Uhr fallen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der zusätzlich nach der 1. Schicht von 6 Uhr bis 14 Uhr noch 3 Überstunden arbeitet, erhält für die erste und zweite Überstunde einen 50%igen Überstundenzuschlag (wie bisher) und für die dritte Überstunde einen 75%igen Überstundenzuschlag.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der zusätzlich vor der 2. Schicht von 14 Uhr bis 22 Uhr, also von 10 Uhr bis 14 Uhr, 4 Überstunden arbeitet, erhält für die erste und zweite Überstunde einen 50%igen Überstundenzuschlag (wie bisher) und für dritte und vierte Überstunde einen 75%igen Überstundenzuschlag bezahlt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der zusätzlich nach der 2. Schicht von 14 Uhr bis 22 Uhr, noch Überstunden arbeitet, erhält allerdings für jede dieser Überstunden bereits einen 100%igen Überstundenzuschlag bezahlt, weil diese nach 20 Uhr liegen.
III. Außerdem gebührt ab 1.1.2019 für jede Arbeitsleistung (ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit!), sofern es sich um Überstunden handelt,ab der 51. Arbeitsstunde ein Zuschlag von 75 Prozent, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. B. Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.)
Beispiel:
Ein/e Arbeitnehmer/in hat folgende starre Diensteinteilung:
MO – DO jeweils 8 Stunden und am FR 6,5 Stunden.
Tatsächlich arbeitet der/die Arbeitnehmer/in in einer einzelnen Woche von MO – DO jeweils 12 Stunden und am FR entsprechend der vereinbarten Normalarbeitszeit 6,5 Stunden.
Obwohl er/sie am Freitag die 50. Wochenstunde überschreitet, erhält er/sie für die 6,5 Stunden keinen Zuschlag in Höhe von 75 Prozent, da es sich um keine Überstunden handelt.
Variante: Der/die Arbeitnehmer/in arbeitet in der betreffenden Arbeitswoche auch am Freitag 12 Stunden: Diesfalls sind alle Arbeitsstunden, die am FR über die Normalarbeitszeit von 6,5 Stunden hinausgehen, jedenfalls mit einem Zuschlag von 75 Prozent zu entlohnen (weil durch diese Überstunden die 50. Wochenstunde überschritten wird) wenn diese vor 19 Uhr liegen. Nach 19 Uhr gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100% (siehe Punkt 2.).
4. Wann gebührt ab 1.1.2019 ein 50%iger Überstundenzuschlag?
I. Grundsätzlich für die erste und zweite Überstunde an einem Tag, ausgenommen es handelt sich um Überstunden, bei denen der Kollektivvertrag einen höheren Zuschlag vorsieht.
II. Für Arbeitsleistungen im Nicht-Schichtbetrieb an einem sonst arbeitsfreien Tag bis inklusive 10. Arbeitsstunde.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der zusätzlich an einem Samstag 10 Stunden arbeitet, erhält – sofern es sich nicht um Überstunden handelt, wodurch die 50. Wochenstunde überschritten wurde - einen 50%igen Überstundenzuschlag für diese Überstunden.
III. Bei mehrschichtiger Arbeit die erste und zweite Überstunde an einem sonst arbeitsfreien Tag für Arbeitsleistungen, die in Verlängerung der betriebsüblich 1. Schicht geleistet werden, ausgenommen für Überstunden ab der 51. Wochenstunde.
Beispiel:
3-Schichtbetrieb mit 15 Schichten (Beginn mit der Nachtschicht am Sonntag 22 Uhr, Ende Nachmittagsschicht am Freitag 22 Uhr). Die Schichtzeiten sind für die 1. Schicht 6 Uhr bis 14 Uhr, für die 2. Schicht 14 Uhr bis 22 Uhr und für die 3. Schicht 22 Uhr bis 6 Uhr.
Überstundenzuschläge an einem sonst arbeitsfreien Samstag für die 1. Schicht:
Eine zusätzliche 16. Schicht (6 Uhr bis 14 Uhr) im Zeitraum der "betriebsüblichen 1. Schicht" an einem sonst arbeitsfreien Samstag ist weiterhin nur mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu entlohnen!
Überstundenzuschläge an einem sonst arbeitsfreien Samstag für die 2. Schicht:
Es wird zusätzlich eine 17. Schicht (14 Uhr bis 22 Uhr) an einem sonst arbeitsfreien Samstag gearbeitet. Die erste und zweite Überstunde an diesem Tag sind mit 50 Prozent Zuschlag zu entlohnen, für die dritte und folgenden Überstunden fallen 75%ige Zuschläge bis 19 Uhr und 100%ige Zuschläge ab 19 Uhr an.
Überstundenzuschläge an einem sonst arbeitsfreien Samstag für die 3. Schicht:
Die erste und alle weiteren Überstunden für diese 18. Schicht (22 Uhr bis 6 Uhr) waren und sind unverändert mit 100 % Zuschlag zu entlohnen (weil nach 20 Uhr bzw. nach Beendigung der Nachtschicht – siehe Punkt 2 Ziffer III und IV).
Beispiel:
2-Schichtbetrieb mit 10 Schichten (Beginn am Montag 6 Uhr, Ende Nachmittagsschicht am Freitag 22 Uhr). Die Schichtzeiten sind für die 1. Schicht 6 Uhr bis 14 Uhr, für die 2. Schicht 14 Uhr bis 22 Uhr).
Überstundenzuschläge an einem sonst arbeitsfreien Samstag für die 1. Schicht:
Eine zusätzliche 11. Schicht (6 Uhr bis 14 Uhr) im Zeitraum der "1. Schicht" an einem sonst arbeitsfreien Samstag ist weiterhin nur mit einem 50 Prozent Zu-schlag zu entlohnen!
Überstundenzuschläge an einem sonst arbeitsfreien Samstag für die 2. Schicht:
Es wird zusätzlich eine 12. Schicht (14 Uhr bis 22 Uhr) an einem sonst arbeitsfreien Samstag gearbeitet. Die erste und zweite Überstunde an diesem Tag sind mit 50 Prozent Zuschlag zu entlohnen, für die dritte und folgenden Überstunden fallen 75%ige Zuschläge bis 19 Uhr und 100%ige Zuschläge ab 19 Uhr an.
Beispiel:
2-Schichtbetrieb mit 10 Schichten (Beginn am Montag 6 Uhr, Ende Nachmittagsschicht am Freitag 22 Uhr). Die Schichtzeiten sind für die 1. Schicht 6 Uhr bis 14 Uhr, für die 2. Schicht 14 Uhr bis 22 Uhr).
Überstundenzuschläge nach der 1. Schicht:
Werden zusätzliche 3 Überstunden nach der "1. Schicht" (6 Uhr bis 14 Uhr) an einem sonst arbeitsfreien Samstag geleistet, sind weiterhin bis zur 10. Arbeitsstunde die Überstunden nur mit einem 50 Prozent Zuschlag zu entlohnen, erst ab der 11. Arbeitsstunde gebührt ein Zuschlag von 75 %!
5. Sonderfall: Überstundenentlohnung für Lenker
50%iger Überstundenzuschlag(Abschnitt VIII Ziffer 7) für angeordnetes Lenken während einer Wegzeit außerhalb der Normalarbeitszeit
Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten bezahlt.
Wird ein Arbeitnehmer während einer Wegzeit außerhalb der Normalarbeitszeit als Lenker eines Fahrzeuges beschäftigt, erhält er Überstundenentlohnung.
Für die Berechnung der Überstundenzuschläge gebührt ein 50%iger Zuschlag (auch in Fällen, in denen der Kollektivvertrag einen 75%igen Zuschlag vorsieht), sofern kein 100%iger Zuschlag gebührt.
Beispiel 1:
Normalarbeitszeit Montag bis Donnerstag 8 Stunden, Freitag 6,5 Stun-den
Montag: 8 Stunden Normalarbeitszeit, 1 Stunde Mittagspause. Zusätzlich werden
1 Stunde Mehrarbeit und 1 Überstunde auf der Montagestelle geleistet.
Der Lenker bekommt 2 Stunden Wegzeiten außerhalb der Normalarbeitszeit noch als Überstunden vergütet.
Wegzeit: 6 Uhr bis 7 Uhr und von 18 Uhr bis 19 Uhr. NAZ 7 Uhr bis 16 Uhr.
Entlohnung für den Lenker: (8 Stunden NAZ + 1 Mehrarbeitsstunde bzw. 3 ÜST)
Die Mehrarbeitsstunde und alle 3 Überstunden, auch die dritte an diesem Tag sind mit 50 Prozent Zuschlag zu entlohnen.
Beispiel 2:
wie oben, aber
Wegzeit: 7 Uhr bis 8 Uhr, 19 Uhr bis 20 Uhr. NAZ 8 Uhr bis 17 Uhr.
Entlohnung für den Lenker: (8 Stunden NAZ + 1 Mehrarbeitsstunde bzw. 3 ÜST)
Die Mehrarbeitsstunde und die erste und zweite Überstunde an diesem Tag sind mit 50 % Zuschlag zu entlohnen, für die dritte Überstunde gebührt wie bisher ein 100%iger Zuschlag, weil sie nach 19 Uhr liegt.
6. Sonderfall: 4 Tage Woche
Verteilung der täglichen Normalarbeitszeit regelmäßig auf 4 Tage (Abschnitt VI Ziffer 16)
Beispiel:
Verteilung der Normalarbeitszeit regelmäßig auf 4 Tage
Montag: ........... 10 Stunden Normalarbeitszeit
Dienstag: ........ 9,5 Stunden Normalarbeitszeit
Mittwoch: ........ 9,5 Stunden Normalarbeitszeit
Donnerstag: .... 9,5 Stunden Normalarbeitszeit
Freitag: ............................ wird nicht gearbeitet
Am Montag und Dienstag werden 12 Stunden gearbeitet.
Entlohnung Montag: ..... 10 Normalarbeitsstunden,
......................................... 2 Überstunden mit 50%-Zuschlag
Entlohnung Dienstag: ..... 9,5 Normalarbeitsstunden,
......................................... 1/2 Stunde Mehrarbeit mit 50%-Zuschlag
......................................... 1 ½ Überstunden mit 50%-Zuschlag
............................................ ½ Überstunde mit 75%-Zuschlag (wenn vor 19 Uhr)
7. Kumulationssperre bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gemäß den Punkten 8 bis 10 des
XIV. Abschnittes – Zuschläge für Überstunden, Sonntagszuschlag und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit – gebührt allerdings nur ein Zuschlag, nämlich der jeweils höchste Zuschlag.
Peter Schleinbach
Bundessekretär der PRO-GE
Mag. Karl Reiff
Geschäftsführer-Stv.
Bundessparte Gewerbe und Handwerk
Robert Hauser
Leiter der Rechtsabteilung der PRO-GE
DI Christian Atzmüller
Bundesinnungsgeschäftsführer