Erläuterungen Kündigungsbestimmungen Kollektivvertrag Papier und Karton verarbeitende Industrie (PROPAK), Arbeiter/innen

Gilt für:
Österreichweit

Kündigungsbestimmungen bei PROPAK-Arbeitern

Rechtslage ab 1.1.2021 / 1.7.2021

Stand: 26.4.2021

Bereits 2017 hat der Gesetzgeber die Kündigungsbestimmungen der Arbeiter gesetzlich mit Wirkung vom 1.1.2021 an diejenigen der Angestellten angeglichen.

Die Neuregelung (§ 1159 ABGB) betrifft Kündigungsfristen und Kündigungstermine. Für letztere wurde auch die Ermächtigung übernommen, neben dem jeweils Letzten eines Quartals zusätzliche Kündigungstermine (15. und Letzter jeden Monats) zu vereinbaren (auch via KV!).

PROPAK hat diese Ermächtigung umgesetzt und in § 17 des Arbeiter-KV einen Absatz 3a eingefügt, wonach ab 1. Jänner 2021 die Kündigungstermine für ab diesem Zeitpunkt ausgesprochene Kündigungen sowohl am 15. wie auch am Monatsletzten enden können. Die gesetzliche Bestimmung (§ 1159 Abs. 2 und 3 ABGB), auf welche sich die kollektivvertragliche Bestimmung bezieht, beinhaltet jedoch nur die Regelung der Dienstgeberkündigung:


§ 17

(3a) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2021 endigt die Kündigungsfrist für bestehende und neu begründete Arbeitsverhältnisse gem. § 1159 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ABGB (in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2017) am 15. oder am Letzten jedes Kalendermonats.


Das In-Kraft-Treten der gesetzlichen Angleichung wurde um ein halbes Jahr, sohin bis zum 1.7.2021 verschoben, womit sich die Frage stellt, wie sich dies auf die kollektivvertraglich vereinbarten Termine auswirkt.

Nach Auskunft unserer Arbeitsrechtsspezialisten ist eine einfache Verschiebung des gesetzlichen Geltungstermins nicht dazu geeignet, die obige KV-Bestimmung außer Kraft zu setzen.

Daher bleibt der im Zuge der Lohn- und Gehaltsverhandlungen 2019 einfügte § 17 Abs. 3a Arbeiter-KV genau so anwendbar.

Allerdings muss gleichzeitig auch die Neufassung des § 1159 ABGB mitberücksichtigt werden, die ab 1.7.2021 anwendbar sein wird. Daraus ergibt sich folgende Rechtslage, wobei zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerkündigung unterschieden werden muss:

A) Dienstgeberkündigung

Rechtslage bis 30. Juni 2021

Ab 1.1.2021 sind gemäß § 17 Abs. 3a Arbeiter-KV für alle Kündigungen, die nach dem Jahreswechsel ausgesprochen werden, die neuen Kündigungstermine anwendbar. Das Dienstverhältnis kann somit unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 15. oder Letzten des Kalendermonats gelöst werden. Es ergeben sich im Kalenderjahr ab 1.1.2021 insgesamt 24 mögliche Kündigungstermine (jeweils 2 pro Monat).

In der ersten Jahreshälfte sind nach wie vor die im Kollektivvertrag angeführten Kündigungsfristen anwendbar:


(3) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfristen betragen:

bis zum vollendeten 5. Dienstjahr .......... 2 Wochen
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr ...... 4 Wochen
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr .... 6 Wochen


Rechtslage ab 1. Juli 2021

Zu den neuen Kündigungsterminen siehe oben.

Ab dem 1.7.2021 werden die Kündigungsfristen anwendbar, die laut § 1159 Abs. 2 ABGB (neue Fassung) eingehalten werden müssen, diese ersetzen inhaltlich die Fristen nach § 17 Abs. 3 Arbeiter-KV. Die neu anwendbaren Fristen im Detail:


Bis zum vollendeten 2. Dienstjahr ......... 6 Wochen
Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr ...... 2 Monate
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr ...... 3 Monate
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr .... 4 Monate
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr .... 5 Monate

B) Dienstnehmerkündigung

Rechtslage bis 30. Juni 2021

Die kollektivvertragliche Bestimmung nach § 17 Abs. 3 Arbeiter-KV bleibt unverändert anwendbar.

Rechtslage ab 1. Juli 2021


Die Dienstnehmerkündigung wird in § 1159 Abs. 4 ABGB neu geregelt. Dieser besagt, dass mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung der Dienstnehmer das Dienstverhältnis am letzten Tag des Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist lösen kann. Durch Vereinbarung kann die Kündigungsfrist auch bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn die Frist, die der Dienstgeber einzuhalten hat, nicht kürzer ist.

Nach Auskunft unserer Arbeitsrechtsexperten ist unter der Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung eine Einzelvereinbarung zu verstehen.

Auswirkungen in der Praxis

Grundsätzlich sind kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Bestimmungen, die für den Dienstnehmer ungünstiger sind (also längere Fristen oder weniger Kündigungstermine), teilnichtig. Sie kommen nicht zur Anwendung, stattdessen ist die gesetzliche Bestimmung heranzuziehen (Kündigungsfrist 1 Monat, Termin am 30. bzw. 31. des Monats).

Die im PROPAK-KV vorgesehene 2- bzw. 4-wöchige Kündigungsfrist kann somit weiterhin angewendet werden, die 6-Wochen-Frist nicht mehr, da der Arbeitnehmer mit dieser Frist länger gebunden ist. Statt der 6-Wochen-Frist wird auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen (ein Monat).

  • Einzelvertraglich ist es jedoch nach der obigen ABGB-Bestimmung möglich, davon abweichend eine längere Kündigungsfrist zu vereinbaren, sofern auch der Dienstgeber eine zumindest gleich lange Frist einhält. Dies bleibt aber dem Einzelvertrag vorbehalten, der Kollektivvertrag hat hierzu keine Kompetenz.

Der im PROPAK-KV festgelegte Kündigungstermin (Ende der Arbeitswoche) ist für den Dienstnehmer grundsätzlich günstiger, da das Dienstverhältnis somit jede Woche enden kann. Wir empfehlen, im Falle der gesetzlichen einmonatigen Kündigungsfrist auch den gesetzlich vorgesehenen Kündigungstermin (Ende des Monats) "im Paket" anzuwenden, da somit ein "Zusammenstoppeln" von Kündigungstermin und -frist aus Gesetz und dem Kollektivvertrag vermieden werden kann.

28.4.2021