Berechnungsbeispiele zum Kollektivvertrag für Reisebüros

Gilt für:
Österreichweit

Berechnungsbeispiele zur teilweisen Aufrechterhaltung der Überzahlung

Gemäß Abschnitt XVIII, Teil A, Ziffer 13 des Kollektivvertrags kann die kollektivvertragliche Erhöhung bis zu 50 % in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden.

"Die kollektivvertragliche Erhöhung kann bis zu max. 50 % in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden. Grundlage für die Berechnung ist das Monatsgehalt vor dem Inkrafttreten des neuen Gehaltsabkommens (ohne Sonderzahlungen). Unter den Begriff Überzahlung fallen nicht: Abgeltung für Mehrleistungsstunden, Überstundenpauschalen, Prämien, Provisionen, Spesen und Ähnliches. Die sich ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf volle EURO zu runden."


Wir gehen in unseren nachfolgenden Beispielen von einer KV-Erhöhung von 2,5 % ab 1. Jänner aus.


Mitarbeiter/in mit Überzahlung 

KV-Mindestgehalt alt: 2.000 Euro
Überzahlung: 200 Euro
Ist-Gehalt alt: 2.200 Euro

Erhöhung KV-Mindestgehalt: 50 Euro (2.050 Euro)
Davon können 50 % = 25 Euro (ggf. runden) auf die 200 Euro Überzahlung angerechnet werden.

Überzahlung neu: 175 Euro.

Ist-Gehalt Neu: 2.050 (KV Neu) + 175 (Überzahlung) = 2.225 Euro

(Bei freiwilliger Aufrechterhaltung der Überzahlung in voller Höhe: 2.050 + 200 = 2.250 Euro)

Mitarbeiter/in mit Überzahlung und Reformbetrag

Gemäß Kollektivvertrag (Abschnitt XVIII., Teil C) unterliegt der Reformbetrag den vollen KV-Erhöhungsbeträgen und ist lediglich auf Vorrückungen voll einrechenbar.  

KV-Mindestgehalt alt: 2.000 Euro
Reformbetrag: 40 Euro
Überzahlung: 200 Euro
Ist-Gehalt alt: 2.240 Euro  

Erhöhung KV-Mindestgehalt: 50 Euro (2.050 Euro)
Davon können 50 % = 25 Euro (ggf. runden) auf die 200 Euro Überzahlung angerechnet werden.
Überzahlung neu: 175 Euro

Erhöhung Reformbetrag: 40 + 2,5 % = 41 Euro (ggf. runden) 

Ist-Gehalt neu: 2.050 (KV Neu) + 41 (Reformbetrag) + 175 (Überzahlung) = 2.266 Euro

(Bei freiwilliger Aufrechterhaltung der Überzahlung in voller Höhe: 2.050 + 41 + 200 = 2.291 Euro)


Wir gehen in unseren nachfolgenden Beispielen von einer KV-Erhöhung von 2,5 % ab 1. Jänner aus. Die Erhöhung aufgrund der Vorrückung beträgt 75 Euro.


Mitarbeiter/in mit Überzahlung und Vorrückung zum selben Stichtag

Gemäß Abschnitt XVIII. Ziffer 13 des Kollektivvertrags ist die Grundlage für die Berechnung der Aufrechterhaltung der Überzahlung das Monatsgehalt vor dem Inkrafttreten des neuen Gehaltsabkommens (ohne Sonderzahlungen). In diesem Fall daher das Gehalt per 31.12. Daher erfolgt zuerst die Gehaltserhöhung inkl. Aufrechterhaltung der Überzahlung gemäß Kollektivvertragsabschluss und anschließend die Vorrückung.  

KV-Mindestgehalt alt: 2.000
Überzahlung: 200 Euro
Ist-Gehalt alt: 2.200 Euro

Erhöhung KV-Mindestgehalt vor der Vorrückung: 50 Euro (2.050 Euro)
Davon können 50 % = 25 Euro (ggf. runden) auf die 200 Euro Überzahlung angerechnet werden.
Überzahlung neu vor der Vorrückung: 175 Euro

Ist-Gehalt neu vor der Vorrückung: 2.050 (KV Neu) + 175 (Überzahlung) = 2.225 Euro

KV-Mindestgehalt neu nach der Vorrückung: 2.125 Euro
Die Erhöhung von 75 Euro aufgrund der Vorrückung kann zu 100 % auf die 175 Euro Überzahlung eingerechnet werden.

Überzahlung neu nach der Vorrückung: 100 Euro

Ist-Gehalt neu nach der Vorrückung: 2.125 (KV Neu) + 100 (Überzahlung) = 2.225 Euro

Mitarbeiter/in mit Überzahlung und Reformbetrag und Vorrückung zum selben Stichtag

Gemäß Abschnitt XVIII. Ziffer 13 des Kollektivvertrags ist die Grundlage für die Berechnung der Aufrechterhaltung der Überzahlung das Monatsgehalt vor dem Inkrafttreten des neuen Gehaltsabkommens (ohne Sonderzahlungen). In diesem Fall daher das Gehalt per 31.12. Daher erfolgt zuerst die Gehaltserhöhung inkl. Aufrechterhaltung der Überzahlung gemäß Kollektivvertragsabschluss und anschließend die Vorrückung.

Gemäß Kollektivvertrag (Abschnitt XVIII., Teil C) unterliegt der Reformbetrag den vollen KV-Erhöhungsbeträgen und ist lediglich auf Vorrückungen voll einrechenbar.

KV-Mindestgehalt alt: 2.000 Euro

Reformbetrag: 40 Euro
Überzahlung 200 Euro
Ist-Gehalt alt: 2.240 Euro

Erhöhung KV-Mindestgehalt vor der Vorrückung.: 50 Euro (2.050 Euro)
Davon können 50 % = 25 Euro (ggf. runden) auf die 200 Euro Überzahlung angerechnet werden.
Überzahlung neu vor der Vorrückung: 175 Euro

Erhöhung Reformbetrag: 40 + 2,5 % = 41 Euro (ggf. runden) 

Ist-Gehalt neu vor der Vorrückung: 2.050 (KV Neu) + 41 (Reformbetrag) + 175 (Überzahlung) = 2.266 Euro 

KV-Gehalt neu nach der Vorrückung: 2.125 Euro
Die Erhöhung von 75 Euro kann auf den Reformbetrag (41 Euro) voll angerechnet werden.
Reformbetrag neu nach der Vorrückung: 0 Euro

Die restliche Erhöhung (75 – 41 = 34 Euro) kann auf die Überzahlung voll angerechnet werden.
Überzahlung neu nach der Vorrückung: 141 Euro. 

Ist-Gehalt neu nach der Vorrückung: 2.125 (KV Neu) + 0 (Reformbetrag) + 141 (Überzahlung) = 2.266 Euro.