Berechnungsbeispiele Arbeitszeitverkürzung KV Werbung und Marktkommunikation Wien 2023

Gilt für:
Wien

Berechnungsbeispiele Arbeitszeitverkürzung KV Werbung und Marktkommunikation Wien (gültig per 1.1.2023; § 4)


Achtung:

Bei den vorliegenden Beispielen handelt es sich um Beispiele mit vorgegebenen Annahmen hinsichtlich Einstufung, Gehalt und Arbeitszeit, die nicht direkt übernommen werden können; die abrechnenden Stellen müssen von den konkreten jeweils in den von ihnen abzurechnenden Dienstverhältnissen vorliegenden Einstufungen, Gehältern und Arbeitszeiten ausgehen.


Grundsätzliche Formeln:

Formel 1: Berechnung der Arbeitszeitverkürzung bei Teilzeitbeschäftigten:


Aktuelle Arbeitszeit : 40 x 38,5 = Neue Arbeitszeit


Beispiel:
Bisherige Arbeitszeit: 27 Stunden

27 : 40 x 38,5 = 25,99

Die neue Arbeitszeit beträgt 25,99 Stunden, also 25 Stunden und 59 Minuten

Formel 2: Berechnung des KV-Mindestgehaltes bei Teilzeitbeschäftigten laut § 18a des KV Werbung:


Mindestgehalt lt. KV : 167 x Arbeitszeit x 4,33 = Mindestgehalt für Teilzeitbesch.


Beispiel:
26-Stunden-Woche
VG IV nach acht Verwendungsgruppenjahren:
Mindestgehalt KV 2023: Euro 3.140,50

3.140,50 : 167 x 26 x 4,33 = 2.117.11

Das Mindestgehalt für einen Teilzeitbeschäftigten mit 26 Stunden in der VG IV/8 beträgt Euro 2.117,11.

Berechnungsbeispiele für die Durchführung der Gehaltserhöhung und Arbeitszeitverkürzung im KV 2023:


Folgende Eckwerte werden allen Beispielen zugrunde gelegt:
Verwendungsgruppe 4, nach 8 Verwendungsgruppenjahren
Mindestgehalt 2022: 2.962,70 bei 40-Stundenwoche
Mindestgehalt 2023: 3.140,50 bei 38;5-Stundenwoche


Beispiel 1.: Vollzeit, Bezahlung über KV: 


Annahme in den Beispielen:
Tatsächliches Gehalt Euro 3.500,00 brutto


Variante 1: Die Arbeitszeit wird auf 38,5 Stunden herabgesetzt

Da sowohl das alte als auch das neuen Mindestkollektivvertragsgehalt unterhalb des tatsächlich bezahlten Gehaltes liegt, muss keine Erhöhung vorgenommen werden. Eine allenfalls trotzdem vorgenommene Erhöhung ist freiwillig.

Variante 2: Die Arbeitszeit soll bei 40 Stunden bleiben

Da nunmehr sowohl das kollektivvertragliche Mindestgehalt als auch das bisher bezahlte Gehalt für eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden zusteht, werden bei Beibehaltung der 40-Stundenwoche regelmäßig 1,5 Mehrstunden geleistet. Diese sind mit dem einfachen Stundensatz abzugelten.

Regelmäßig geleistete 1,5 Mehrstunden betragen im Monatsschnitt 1,5 x 4,33 = 6,495 Stundengehälter. Wenn keine Erhöhung des aktuellen Gehaltes von 3.500,00 vorgenommen wurde, berechnen sich 1,5 Mehrstunden wie folgt:

3.500,00 : 167 x 6,495 = 136,12
(Dies entspricht in etwa dem Erhöhungssatz für Teilzeitbeschäftigte von 3,89 % bei Beibehaltung der Arbeitszeit.)

Im Beispiel müsste also bei Beibehaltung der Arbeitszeit das Monatsgehalt von Euro 3.500,00 auf 3.636,12 angehoben werden, wenn die Arbeitszeit von 40 Stunden beibehalten werden soll.

Beispiel 2. Vollzeit, Bezahlung am KV:

Variante 1: Die Arbeitszeit wird auf 38,5 Stunden herabgesetzt

Wenn ein/e Angestellte/r 2022 in der VG 4/8 das Mindest-KV-Gehalt von Euro 2.962,70 bezogen hat, ist dieses 2023 auf das neue Mindest-KV-Gehalt von Euro 3.140,50 anzuheben.

Gleichzeitig ist die Arbeitszeit von 40 auf 38,5 Wochenstunden zu reduzieren.

Weitere Anpassungen müssen nicht vorgenommen werden.

Variante 2: Die Arbeitszeit soll bei 40 Stunden bleiben

Da nunmehr sowohl das kollektivvertragliche Mindestgehalt für eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden zusteht, werden bei Beibehaltung der 40-Stundenwoche regelmäßig 1,5 Mehrstunden geleistet. Diese sind mit dem einfachen Stundensatz abzugelten sind.

Regelmäßig geleistete 1,5 Mehrstunden betragen im Monatsschnitt 1,5 x 4,33 = 6,495 Stundengehälter. Die 1,5 Mehrstunden berechnen sich daher wie folgt:

3.140,50 : 167 x 6,495 = 122,14

Im Beispiel müsste also bei Beibehaltung der Arbeitszeit das Monatsgehalt von Euro 2.962,70 auf 3.262,64 (das sind 3.140,50 + 122,14) angehoben werden, wenn die Arbeitszeit von 40 Stunden beibehalten werden soll.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass im Falle der Beibehaltung der 40-Stunden-Woche auch in zukünftigen Jahren das Mindest-KV-Gehalt um 3,89 % über dem im Kollektivvertrag für eine 38,5 Stundenwoche ausgewiesenen Mindestgehaltssatz liegt.

Beispiel 3: Teilzeit, Bezahlung über dem KV:


Annahme in den Beispielen:
Bisherige Arbeitszeit 20 Stunden.
Tatsächliches Gehalt: Euro 2.000,00


Variante 1: Die Arbeitszeit wird auf 38,5 Stunden herabgesetzt

Die neue Arbeitszeit berechnet sich nach der obigen Formel 1 wie folgt:

20 Stunden : 40 x 38,5 = 19,25 Stunden

Die neue Arbeitszeit beträgt sohin auf Basis einer 60-Minuten-Stunde 19 Stunden und 15 Minuten, sohin 19 ¼ Stunden.

Das neue Mindest-KV-Gehalt beträgt laut der obigen Formel 2:

3.140,50 : 167 x 19,25 x 4,33 = 1567,48

Da sowohl das alte als auch das neue Mindestkollektivvertragsgehalt unterhalb des tatsächlich bezahlten Gehaltes von Euro 2.000,- liegt, muss keine Erhöhung vorgenommen werden. Eine allenfalls trotzdem vorgenommene Erhöhung ist freiwillig.

Variante 2: Die Arbeitszeit soll bleiben wie bisher

Der Kollektivvertrag sieht bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit, im Beispiel 20 Stunden, eine Ist-Gehalts-Erhöhung von 3,89 Prozent vor. Diese errechnet sich im vorliegenden Beispiel wie folgt:

2.000,00 x 1,0389 = 2.077,80

Bei Beibehaltung der Arbeitszeit von 20 Stunden wäre sohin das Gehalt von Euro 2.000,00 auf Euro 2.077,80 anzuheben.

Beispiel 4: Teilzeit, Bezahlung am KV


Annahme in den Beispielen:
Bisherige Arbeitszeit 20 Stunden.


Variante 1: Die Arbeitszeit wird auf 38,5 Stunden herabgesetzt

Die neue Arbeitszeit berechnet sich nach der obigen Formel 1 wie folgt:

20 Stunden : 40 x 38,5 = 19,25 Stunden

Die neue Arbeitszeit beträgt sohin auf Basis einer 60-Minuten-Stunde 19 Stunden und 15 Minuten, sohin 19 ¼ Stunden.

Das neue Mindest-KV-Gehalt beträgt laut der obigen Formel 2:

3.140,50 : 167 x 19,25 x 4,33 = 1.567,48

Wenn ein/e Teilzeitbeschäftigte/r 2022 in der VG 4/8 das Mindest-KV-Gehalt, im vorliegenden Beispiel für 20 Stunden Euro 1.536,34 bezogen hat, ist dieses 2023 auf das sich neu für 19,25 Stunden ergebende Mindest-KV-Gehalt von Euro 1.567,48 anzuheben.

Gleichzeitig ist die Arbeitszeit von 20 auf 19,25 bzw. 19 ¼ Wochenstunden zu reduzieren.

Weitere Anpassungen müssen nicht vorgenommen werden.

Variante 2: Die Arbeitszeit soll bleiben wie bisher, also bei 20 Stunden

Die neue kollektivvertragliche Arbeitszeit würde sich nach der obigen Formel 1 wie folgt errechnen:

20 Stunden : 40 x 38,5 = 19,25 Stunden

Das neue Mindest-KV-Gehalt würde sich nach der obigen Formel 2 wie folgt errechnen:

3.140,50 : 167 x 19,25 x 4,33 = 1.567,48

Dieses für 19,25 Stunden zustehende Gehalt ist dann sowohl im Hinblick auf Arbeitszeit als auch Gehalt mit dem Hebelsatz von 3,89 % auf die 20 Stunden anzuheben:

19,25 Stunden x 1,0389 = 20 Stunden

1.567,47 x 1,0389 = 1.628,45

Das sich so ergebende Gehalt entspricht auch dem Mindest-KV-Gehalt für 20 Stunden laut KV, sodass das neue Gehalt auch direkt mit 20 Stunden aus der KV-Tabelle berechnet werden kann.

3.140,50 : 167 x 20 x 4,33 = 1.628,54

Bei Beibehaltung der Arbeitszeit von 20 Stunden würde sich sohin das neue Gehalt, je nach Berechnungsmethode, daher mit Euro 1.628,45 oder Euro 1.628,54 errechnen.


Achtung:
Wenn das Gehalt direkt auf Basis der früheren Arbeitszeit aus dem Kollektivvertrag errechnet wird, ist der Hebelsatz von 3,89 Prozent nicht zu addieren, weil dieser ja schon im Hebel der Arbeitszeit enthalten ist.
Würde man sohin im vorliegenden Beispiel berechnen

3.140,50 : 167 x 20 x 4,33 = 1.628,54 und sodann
1.628,55 x 1,0389 = 1.691,90

würde man zu einem falschen Rechenergebnis kommen. Dieses falsche Rechenergebnis stellt keine Unschärfe im einstelligen Centbereich dar, sondern in Wahrheit das Gehalt für eine höhere Arbeitszeit, im vorliegenden Fall für 20,75 Wochenstunden. Dieses ist aber nur dann zu gewähren, wenn man – im Falle einer Bezahlung am Mindest-KV – auch tatsächlich von einer Arbeitszeit von 20,75 Stunden ausgegangen ist, und diese beibehält. Für eine Arbeitszeit von 20 Stunden ist dieses Ergebnis rechnerisch falsch.