Kollektivvertrag Seilbahnen, Änderungen Rahmenrecht ab 1.12.2018

Gilt für:
Österreichweit

Die Sozialpartner in der Seilbahnbranche haben sich bei einer außertourlichen Verhandlungsrunde zum Kollektivvertrag für die Seilbahnbediensteten auf ein sinnvolles Paket zur Arbeitszeit geeinigt. Durch die beschlossenen Änderungen sollen im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) die Planungssicherheit erhöht und Betriebsabläufe in Seilbahnunternehmen vereinfacht werden.

Anlass für die Verhandlungen war die Novelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG). Die Änderungen betreffen daher fast ausschließlich Anpassungen im Bereich von § 6 (Normalarbeitszeit) und § 7 (Mehr- und Überstunden) des Kollektivvertrages.

Die Bestimmungen zur Entlohnung und die dazugehörige Lohntabelle (gültig ab 1.5.2018) werden derzeit nicht abgeändert, sondern erst nach Abschluss der offiziell im Frühjahr 2019 stattfindenden Lohnrunde berücksichtigt und der Kollektivvertrag mit Wirkung 1.5.2019 zur Gänze neu veröffentlicht. 

Bei den außertourlichen Verhandlungen mit der Gewerkschaft wurden nachfolgende Änderungen im Kollektivvertrag für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen –  mit Geltungsbeginn 1.12.2018 - vereinbart:

§ 6 Z 1 "Normalarbeitszeit" lautet neu:

"Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei Minderleistungen, die im Monat 173 Stunden nicht erreichen, wird der Monatslohn garantiert, außer bei Bediensteten, die innerhalb eines Monats ein- bzw. austreten und bei Teilzeitbeschäftigten. Aus der Diensteinteilung entstehende Minusstunden dürfen für die Berechnung der garantierten 173 Stunden nicht in den Folgemonat übertragen werden." 

§ 6 Z 3.1. "Normalarbeitszeit" – wird neu hinzugefügt:

"Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 1.10. bis 30.9. des folgenden Jahres in einzelnen Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. § 7 Z 1 ist zu beachten."


Erläuterung: 
Bis jetzt ist die Grenze für die wöchentliche Normalarbeitszeit für Mitarbeiter von Seilbahnunternehmen, die nicht unter § 18 Abs 1 Z 3 AZG fallen und keine Vereinbarung nach Anhang II abgeschlossen haben, bei 40 Stunden gelegen. Ab dem 1.12.2018 kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Im Betrachtungszeitraum eines Jahres (fixiert mit 1.10. bis 30.9.) darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.  

Diese Regelung bringt deutliche Vorteile bei der Durchrechnung der Arbeitszeit innerhalb eines Monats bei Seilbahnmitarbeitern, auf die § 18 Abs 1 Z 3 AZG nicht angewendet werden kann.


§ 6 Z 3.1. "Normalarbeitszeit" wird zu § 6 Z 3.2. "Normalarbeitszeit" und lautet:

"Abweichend von Z 3.1. kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auch gemäß Anhang II des Kollektivvertrages durchgerechnet werden. Diese von Z 3.1. abweichende Variante der durchgerechneten Normalarbeitszeit ermöglicht den Aufbau eines erhöhten Zeitguthabens, welches primär durch Verbrauch entsprechender Freizeitblöcke während des Durchrechnungszeitraumes auszugleichen ist.
Innerhalb des in Anhang II festgelegten Durchrechnungszeitraumes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. 

Die tägliche Normalarbeitszeit darf höchstens 10 Stunden betragen."


Erläuterung:
Im Gegensatz zur in § 6 Z 3.1. neu eingeführten Durchrechnung ist dieses Flexibilisierungsmodell nur in Form einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung gemäß Anhang II möglich. Anhang II bietet sich in den Fällen an, in denen der Aufbau und tatsächliche Verbrauch eines Zeitguthabens innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes im Vordergrund stehen. 
Ein weiterer Unterschied zu § 6 Z 3.1. ist, dass der Arbeitnehmer bei diesem Modell alleine über den Verbrauch des Zeitguthabens innerhalb des vorgegeben Zeitraumes entscheiden kann. 

§ 6 Z 3.2. "Normalarbeitszeit" wird zu § 6 Z 3.3. "Normalarbeitszeit"

§ 6 Z 4.1. "Normalarbeitszeit" lautet neu:

"Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf für Arbeitnehmer, die

  • als Fahrpersonal tätig sind
  • zur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder
  • mit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht,

innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes vom 1.10. bis zum 30.9. des folgenden Jahres in einzelnen Wochen bis zu 50 Stunden betragen, wenn im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschritten werden. § 7 Z 1 ist zu beachten."

§ 6 Z 4.2. "Normalarbeitszeit" wird ersatzlos gestrichen.


Erläuterung:
Diese Bestimmung, die bei Seilbahnmitarbeitern gemäß § 18 Abs 1 Z 3 AZG in ungeplanten Ausnahmefällen zur Geltung kommen konnte, ist ab 1.12.2018 nicht mehr anwendbar.

§ 6 Z 4.3. "Normalarbeitszeit" wird zu § 6 Z 4.2. "Normalarbeitszeit" und lautet neu:

"Der Dienstplan wird vom Betriebsleiter unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse erstellt und ist bis spätestens 5 Tage vor Inkrafttreten den Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen. Kurzfristige Abänderungen wegen Fahrplanwechsel oder Extremsituationen (wie Schneemangel oder anderen Ereignissen, die den Fahrbetrieb beeinträchtigen) sind in Absprache mit dem Betriebsrat möglich. 

Wird eine tägliche Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden eingeplant, kann der Beschäftigte innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Bekanntgabe des Dienstplanes die Leistung von Überstunden ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber der Betriebsleitung ablehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, gilt die Überstundenleistung seitens des Bediensteten als genehmigt." 

§ 7 Z 1 "Mehr- und Überstunden" lautet neu:

"Überschreitungen der Arbeitszeit von 173 Stunden pro Monat sind Überstunden, wenn sie von hiezu bevollmächtigten Vorgesetzten angeordnet werden. Dies gilt auch bei Durchrechnung gemäß § 6 Z 3.3. oder § 6 Z 4.1. Eine Gegenverrechnung mit Minusstunden des Vormonats ist nicht zulässig. Dies gilt jedoch nicht bei Durchrechnung gemäß § 6 Z 3 (Vereinbarung nach Anhang II dieses Kollektivvertrages). 

Überstunden liegen ebenfalls vor, wenn entweder die Grenzen der nach § 6 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 6 ergibt. 

Bei Arbeitszeiten, für die Überstundenentlohnung gebührt, werden tägliche Überschreitungen ab 10 Minuten als volle halbe Stunde, ab 40 Minuten als volle Stunde gerechnet.  

Bei der Leistung von Überstunden darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes vom 1.10. bis zum 30.9. des folgenden Jahres 48 Stunden nicht überschreiten."


Erläuterung:
Durch den neuen Absatz wird aus Gründen der Rechtssicherheit für die Anwender die seit dem KV Seilbahnen 2016 gültige und auch so beauskunftete Grundlage für die Berechnung von Überstunden in den Text des Kollektivvertrages aufgenommen. Die Änderung im Jahr 2016 war aufgrund eines Urteils des OGH notwendig geworden, der die Arbeitszeitbestimmungen im KV Seilbahnen teilweise aufgehoben hatte. 

Wichtig:
Überstunden, die durch das Überschreiten der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit entstehen, sind sofort als Überstunden zu markieren und für die Berechnung der Grenze der 173 Stunden pro Monat nicht mehr zu berücksichtigen.


§ 7 Z 2 "Mehr- und Überstunden" lautet neu:

"Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes ist die Leistung von Überstunden bis zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden und einer täglichen Höchstarbeitszeit 12 Stunden zulässig. Die Höchstgrenze für die tägliche Arbeitszeit von12 Stunden gilt nicht in den Fällen der Z 9." 


Erläuterung:
Durch diese Bestimmung ist es erstmals möglich, dass bei Vorleigen eines erhöhten Arbeitsbedarfs sämtliche Seilbahnmitarbeiter planbar bis zu 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich arbeiten können. Bei Vereinbarungen gemäß Anhang IV oder Anhang IVa konnte das ausschließlich im Zusammenhang mit unplanbaren Ereignissen erfolgen. 

§ 7 Z 5 "Mehr- und Überstunden" lautet neu:

"Eine Abgeltung von geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich an normalen Arbeitstagen ist im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer durchzuführen. Werden Überstunden in Freizeit abgegolten, so ist als Stundenzahl für den Freizeitanspruch das Verhältnis 1:1 vorzunehmen. Der gemäß Z 3 zutreffende Überstundenzuschlag ist jedoch in der laufenden Verrechnungsperiode auszuzahlen (gilt nicht, wenn § 6 Abs 3 zur Anwendung kommt). 

Die Bediensteten können für Überstunden, die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschreiten, bestimmen, ob die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgt. 
Erfolgt keine Erklärung des Beschäftigten bis 5 Tage vor dem Ende des Abrechnungszeitraumes, gilt die Abgeltung in Geld als vereinbart."

§ 7 Z 8 "Mehr- und Überstunden" lautet neu:

"Die Anhänge IV (Betriebsvereinbarung gemäß § 7 Abs 4 Arbeitszeitgesetz) und IVa (Einzelvereinbarung gemäß § 7 Abs 4a Arbeitszeitgesetz) entfallen mit 1.9.2018. Vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Vereinbarungen gemäß Anhang IV und IVa verlieren mit 1.9.2018 ihre Gültigkeit und entfalten über diesen Zeitpunkt hinaus auch keine Nachwirkung."


Erläuterung:
Aufgrund des kompletten Wegfalls der Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 4a AZG, auf die sich der Inhalt der Anhänge IV und IVa gestützt hat, sind Vereinbarungen gemäß Anhang IV und Anhang IVa seit 1. September 2018 nicht mehr möglich.

Die Sozialpartner in der Seilbahnbranche sind sich darüber einig, dass auch bereits vorher abgeschlossene Vereinbarungen zur Ausdehnung der Arbeitszeit gemäß Anhang IV und IVa, mit 1.9.2018 untergegangen sind.


§ 7 Z 9 "Mehr- und Überstunden" lautet neu:

"Die tägliche Arbeitszeit darf für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 AZG 12 Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert. 

Für alle Bediensteten dürfen zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens in Anwendung des § 20 Abs 1b AZG die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit in außergewöhnlichen Fällen über 12 Stunden hinaus überschritten werden. 

Außergewöhnliche Fälle liegen insbesondere vor, wenn zur Lawinensicherung, Beschneiung sowie Pistenpräparierung dringende und unaufschiebbare Arbeiten verrichtet werden müssen. 

Der Arbeitgeber hat die Vornahme von Arbeiten auf Grund von § 20 Abs 1b AZG ehestens, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu enthalten.


Erläuterung:
Überschreitungen der maximalen täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden dürfen für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs 1 Z 3 AZG ab 1.12.2018 nun auch explizit "zur Aufrechterhaltung des Verkehrs" erfolgen. Im Gegensatz zum Tatbestand "Vermeidung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens" müssen diese Überschreitungen zwar auch dokumentiert werden, aber nicht im Nachhinein an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat übermittelt werden.

§ 19 Z 3 "Gebühren und Zulagen" lautet neu:

"Für jede angefangene Stunde, die gemäß § 7 Z 9 über 12 Stunden täglich hinaus geleistet wird, gebührt eine Zulage in der Höhe eines Stundenlohnes."

Anhang IV „Betriebsvereinbarung gemäß § 7 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (AZG)“ wird ersatzlos gestrichen. 

Anhang IVa "Betriebsvereinbarung gemäß § 7 Abs. 4a Arbeitszeitgesetz (AZG)" wird ersatzlos gestrichen. 

Anlage lautet neu:

"Der gegenständliche Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf folgende Seilbahnen:

  • Hallstätter Salzbergbahn
  • Seilbahn Obertraun-Gjaidalm
  • ÖBB-Seilbahn Stubach-Weißsee (2 Sektionen)" 

Stand 1. Dezember 2018