
Oberösterreich: PV-Überdachung für öffentlich zugängliche Parkplätze
Zuschüsse für Unternehmen, Gemeinden, Vereine und konfessionelle Einrichtungen
Inhaltsverzeichnis
Einstellungen
Förderungswerber
- Unternehmen und sonstigen unternehmerisch tätigen Organisationen
- Vereinen und konfessionellen Einrichtungen und
- oberösterreichischen Gemeinden
Förderungsgegenstand
Gefördert wird die PV-Parkplatzüberdachung über einem bestehenden oder neuen Parkplatz mit zumindest 10 Stellplätzen. Die PV-Anlage muss netzangebunden (keine Förderung von Inselanlagen) und von der Bundesförderstelle OeMAG als „innovativ“ eingestuft sein. Der Parkplatz muss zu Geschäftszeiten öffentlich zugänglich sein (keine unternehmenseigenen, bspw. beschrankten Personal-Parkplätze).
Eine Kombination mit der Förderung nach dem EAG ist zwingend erforderlich.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschlags von maximal 500 Euro/kWp Modulleistung additiv zur EAG-Investitionszuschussförderung.
Wichtig:
Die mögliche Landesförderung in der Höhe von maximal 250.000 Euro muss auch im OeMAG Antrag, bei der Frage „Detail zu anderen Förderungen“ angeführt werden.
Die Förderung erfolgt für Betriebe mit marktbestimmender Tätigkeit in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO. Die Förderung ist bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen kumulierbar.
PV-Überdachungen für öffentlich zugängliche Parkplätze sind gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 EAG-IZV innovative Photovoltaikanlagen, und daher dürfen, entsprechend § 11 Abs. 2 EAG-IZV die gesamten Investitionszuschüsse (Bund und Land OÖ) maximal 65 % der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55 % für mittlere Unternehmen und 45 % für große Unternehmen betragen.
Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:
- Als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
- als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;
- als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.
Bei Änderungen der Leistung der zu fördernden Maßnahme ist die bei der Antragstellung angegebene und im Fördervertrag vereinbarte Leistungskategorie maßgeblich für die Höhe des Investitionszuschusses. Sofern die im Fördervertrag vereinbarte Leistung überschritten wird, wird für die Leistungsüberschreitung kein Investitionszuschuss gewährt.
Einreichung
Der Förderungsantrag für die Maßnahmen ist gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen zeitnah mit dem Antrag an die OeMAG an das Land Oberösterreich zu stellen.
a) Für die Gewährung der Förderung
- Kopie des Förderantrages an die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom) inkl. sämtlicher Unterlagen mit Beschreibung des Vorhabens (technische Dokumentation) an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at
- Kopie des Fördervertrages an die OeMAG
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
b) Für die Auszahlung der Förderung
- Fotodokumentation der Anlage
- Bestätigung über die Inbetriebnahme der installierten Photovoltaikanlage durch den Netzbetreiber (durch Netzzugangsvertrag abgedeckt)
Die angeführten Unterlagen für die Auszahlung müssen elektronisch per E Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.
Richtlinientext als PDF
Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.