
Oberösterreich: Vermeidung und Verringerung von Luftverunreinigungen
Förderung von Luftreinhaltungsmaßnahmen in gewerblichen Anlagen – Voraussetzungen, Umfang und Antragstellung
Inhaltsverzeichnis
Einstellungen
Förderungswerber
Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
Förderungsgegenstand
Gefördert werden Luftreinhaltungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen bzw. Emissionsquellen in gewerblich genutzten Gebäuden zur
- Vermeidung von luftverunreinigenden Stoffen (Primärmaßnahmen)
- größtmöglichen Verringerung von luftverunreinigenden Stoffen (Sekundärmaßnahmen)
- Reduktion von Staubemissionen gewerblicher und industrieller Anlagen, insbesondere von PM10
- Fassung und Behandlung von diffusen Staubemissionen, falls noch keine entsprechende Luftbehandlungsanlage besteht
- Verbesserung von Filteranlagen bei Biomasseanlagen
- Ausstattung und Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen zur Reduktion der Partikelemission bei Baumaschinen, -geräten und Sonderfahrzeugen gemäß der VERT-Filterliste des Schweizer Bundesamtes für Umwelt BAFU, welche ausschließlich in Oberösterreich eingesetzt werden
Art und Ausmaß der Förderung
Bis 30 % und allfällige Zuschläge der von der Kommunalkredit Public Consulting gewährten Bundesförderung.
Für Investitionsmaßnahmen in einem Luftgütesanierungs-/-belastungsgebiet (Großraum Linz und Teile von Wels-Süd) kann ein Zuschlag von 3 % und für Maßnahmen zur Reduktion von Stickoxiden (NOx) ein Zuschlag von 5 % gewährt werden.
Die Förderung ist pro Einzelfall mit maximal 100.000 Euro limitiert.
Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gemäß Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewähren. Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden.
Einreichung
erfolgt beim Land Oberösterreich
Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Landesförderstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen.
Sofortige Weiterleitung der von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt.
Richtlinientext als PDF
Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.